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14.07.2006 · IWW-Abrufnummer 062069

Landgericht Coburg: Beschluss vom 09.06.2006 – 33 S 38/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 9.6.2006

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 8.3.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.832,26 EUR festgesetzt.

G r ü n d e

Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einsstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.

Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom 19.05.2006 gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genormmen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die in der Stellungnahme des Klägers vom 06.06.2006 angeführten Argumente sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen.

Die Ausführungen erschöpfen sich in einer Wiederholung des bisherigen Sachvortrags.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs..1 u. Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3.ZPO).

1 C 522/04
Verkündet am 8.3.2006

URTEIL

vom 8.3.2006

IM NAMEN DES VOLKES

Das Amtsgericht Lichtenfels erlässt durch Richter am Amtsgericht XXX in dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadenersatz

im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 15.2.2006 eingereicht werden konnten folgendes Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist für die beklagte Partei vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND:

Der Kläger verfolgt Schadensersatz wegen Schäden. an seinem Pkw der Marke Nissan. Das Fahrzeug wurde am Abend des 12.06.2003

Zu dieser Zeit zog ein Gewitter über Lichtenfels; bei dem Windgeschwindigkeiten von bis zu 75 km/h auftraten Das klägerische Fahrzeug wurde an der rechten Seite beschädigt.

Die Müllcontainer wurden gleichfalls dort im Hofraum abgestellt. Die Müllentleerung erfolgte regelmäßig durch die Firma XXX . Der Kläger trägt vor, dass sein Fahrzeug durch einen Müllcontainer beschädigt wurde, als es im Hofraum des Anwesens XXX abgestellt war. Der Müllcontainer sei vom Wind auf das Auto gedrückt worden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte. für den Schaden aufgrund einer Verkehrsicherungspflicht haften muss. Hier sei diese Pflicht in Gestalt der Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht der Beklagten schuldhaft verletzt. Die Beklagte habe gegen die Obliegenheit verstoßen, für einen verkehrsicheren Zustand des betreffenden Hofraumes wie auch der sicheren Verwahrung der dort positionierten Müllcontainer Sorge zu tragen.

Unter Darlegung des am Fahrzeug entstandenen Schadens und der Einrechnung eines Tages Nutzungsausfalls beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.464, - - EUR .nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der~ Europäischen Zentralbank seit dem 14.11.03 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie moniert zum einen bestimmte Schadenspositionen der Höhe nach.

Zum anderen ist sie der Ansicht, dass einschuldhaftes schadensverursachendes Verhalten oder Unterlassen der Beklagten nicht vorliegt. Die Verkehrsicherungspflicht stelle keineswegs eine Sammelverpflichtung als Haftungsgrundlage für jede denkbare Sicherungsvorkehrung dar. Diese bedeute lediglich, dass jeder, der in der Lage ist, über eine Sache zu verfügen, auch verpflichtet ist, Gefahren, die von dieser Sache ausgehen, zum Schutze Dritter möglichst abzuwenden.

Dabei müsse jedoch nicht für alle denkbar entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden, da eine Verkehrsicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Die mit feststellbaren Rollen versehenen Müllcontainer seien gerade geeignet gewesen, durch die Arretierung dieser Rollen ein ungewolltes Wegrollen auch bei den in den hiesigen Breitengraten vorherrschenden Witterungsverhältnissen zu verhindern. Eine eventuelle Schadensverursachung sei deshalb auf die besonderen Wetterverhältnisse zurückzuführen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX.

Weiter hat das Gericht ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen eingeholt.

Auf die Sitzungsniederschrift vom 2.3.2005, auf das bezeichnete Gutachten sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im Übrigen wird Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage wird abgewiesen, da eine verschuldete Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt.

Nach dem Ergebnis des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass das klägerische Fahrzeug durch einen Müllcontainer am Abend des 12.06.2003 ,beschädigt wurde. Das Gericht geht weiter davon aus, dass dieser Müllcontainer durch starken Wind gegen das Auto geschoben oder gedrückt wurde.

Die Beklagte hat sich hierdurch jedoch nicht schadensersatzpflichtig .gemacht. Ein eigenes unmittelbares Handeln von Mitarbeitern der Beklagten am Abend dieses Tages liegt nicht vor.

Die Beklagte wäre zum Schadensersatz verpflichtet, wenn. sie die ihr obliegenden Pflichten als Vermieterin verletzt hätte.
Dies ist .nicht der Fall. Sicherlich gehört es zum Umfang der Pflichten des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass Mieter gefahrenlos in. den Mieträumen leben können. Dazu gehört auch das Umfeld eines Wohnhauses wie hier.

Regelungsinhalt der sogenannten Verkehrssicherungspflichten ist es, dritte Personen möglichst vor solchen Gefahren zu schützen, die durch die Eröffnung einer Gefahrenquelle entstehen können. Diese Pflicht begründet sich und beschränkt sich zugleich darin, dass der Verantwortliche, hier die Beklagte, Einfluss auf diese Gefahrenquelle hat. Eine. solche Verkehrsicherungspflicht besteht indess nicht uneingeschränkt. Es gibt keine allgemeine Pflicht und es ist auch (technisch) nicht machbar, andere Personen gegen jede irgendwie denkbare Gefährdung zu schützen.

Wollte man ein solches annehmen, läge keine (verschuldensabhängige) Haftung wegen Verletzung einer Pflicht vor. Es läge dann vielmehr eine Gefährdungshaftung oder - noch darüber hinaus - eine Erfolgshaftung vor, Das hieße, dass derjenige, dem beispielsweise ein Gegenstand zuzurechnen ist, unabhängig von irgendwelchen Pflichten dafür einstehen müsste, dass ein Schaden entstanden ist.

Ein solches Modell der Gefährdungs- oder Erfolgshaftungen kennt das Deutsche Zivilrecht nur in eigens geregelten (Ausnahme-) Fällen. Die Verkehrsicherungspflichten des Vermieters gehören nicht dazu.

Im konkreten Fall ist es sicherlich erforderlich, dass die Beklagte als Vermieterin Sorge dafür trägt, dass die Müllcontainer standsicher sind. Davon geht das Gericht indes aus.

Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass es sich um Container handelt, die auf vier Rollen stehen. Zwei dieser vier Containerräder können durch eine Pedalbremse gestoppt werden. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, was für das Gericht auch nachvollziehbar ist, dass ein Lpsrollen eines Containers bei den starken Windgeschwindigkeiten denkbar ist.

Er kann dies für den Fall als möglich annehmen, wenn die Fußbremse nicht mit maximaler Fußkraft und voller Funktionsfähigkeit betätigt wird und es bei kräftigem Wind und nasser Witterung zu einem Wegrollen der Container kommt. Dabei hat der Sachverständige an mehreren Stellen des Gutachtens festgehalten, dies nur, angenommen werden kann, wenn die Fußbremse nicht mit maximaler Kraft betätigt ist (BI. 2 und 12 des Gutachtens).

Der Sachverständige ist gerichtsbekannt als erfahren einzuschätzen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte und keinen Anlass, an der Fachkunde des Sachverständigen zu zweifeln.. Daraus geht für das Gericht hervor, dass die. Sicherung der Container durch die Fußbremse eine ausreichende Sicherung ist. Voraussetzung ist es, dass diese Pedalbremse vollständig arretiert ist.

Damit aber hat die Beklagte in technischer Sicht Sorge dafür getragen, dass die Container gesichert sind und an ihrem Platz. stehen bleiben. Der Sachverständige hat nicht annehmen können, dass die Container auch bei der angenommenen Windgeschwindigkeit bei vollständig arretierter Bremse losrollen würden. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen sind deshalb aus rechtlicher Sicht nicht zu verlangen.

Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte für ein eventuelles Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf das beauftragte Müllabfuhrunternehmen. Daraus könnte sich ein Schadensersatzanspruch ergeben, wenn die Beklagte nicht eine sorgfältige Firma ausgewählt oder sich bei der Überwachung dieser Firma einen Pflichtenverstoß zurechnen lassen müsste. Hierfür ist aper aus dem Sachverhalt nichts ersichtlich und auch nichts konkretes vorgetragen.

Nach alledem besteht eine Haftungs- und Anspruchsgrundlage für den klägerischen Anspruch nicht. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Hinweis zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

in dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes

Bei vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte ist dem Kläger nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm am 12.06.2003 durch den Anstoß der bei starkem Wind wegrollenden Müllcontainer an seinem PKW entstanden ist. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich weder aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 831 Ahs. 1 BGB, denn eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten hinsichtlich des dem Kläger durch Mietvertrag überlassenen Stellplatzes liegt nicht vor.

Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gebietet es, ein Gebäude einschließlich seiner Außenanlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie ohne Gefährdung anderer denjenigen Witterungseinflüssen standhalten, mit denen in der betreffenden Region gerechnet werden muss (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 535, Randnummer 94). Diese Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht mit einer Gefährdungs- oder Zufallshaftung gleichzusetzen mit der Folge, dass der Vermieter jegliche Schäden zu ersetzen hat, welche andere auf seinem Grundstück erleiden (Schmidt-Futterer, a. a. .O., § 535, Randnummer 99). Insbesondere haftet der Vermieter nicht für solche Schäden, die ein Mieter in Folge von Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter erleidet. Seine Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich in diesen Fällen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. !n diesem Rahmen ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache bei Anzeichen für Störungen und bei entsprechenden Hinweisen von Mietern zu überprüfen und mögliche typische Störquellen laufend zu überwachen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden. Die neben dem Parkplatz des Klägers abgestellten Müllcontainer waren mit Pedalbremsen ausgestattet, welche bei vollständiger Arretierung selbst bei Windstärken wie sie am 12.06.2003 herrschten, ein Wegrollen der Tonnen verhindert hätten. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise die Anbringung einer Leiste am Boden, waren. nicht erforderlich. Damit hatte die Beklagte für eine Ausstattung der Container Sorge getragen, welche bei ordnungsgemäßer Bedienung geeignet war, ihr Wegrollen auf der leicht abschüssigen Hoffläche zu verhindern.

Unfallursächlich war nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX im Gutachten vom 24.10.2005 der Umstand, dass die Container zum Unfallzeitpunkt nur leicht, statt mit maximaler Kraft gebremst waren. Hierin liegt keine Sicherungspflichtverletzung der Beklagen: Nicht erwiesen ist, dass die Beklagte oder die von ihr beauftragen Hilfspersonen die Container in diesem Zustand abgestellt haben. Auch der Müllentsorgungsbetrieb XXX hatte - nach den eigenen Angaben des Klägers in der Klageschrift - nach der letzten Leerung der Tonnen vor dem Unfalltag die Arretierungsvorrichtungeh ordnungsgemäß betätigt. .Wer für das Lösen der Bremsen verantwortlich ist, ist ungeklärt. Bei dieser Sachlage kann der Beklagten kein Überwachungsverschulden zur Last gelegt werden. Für eine Überprüfung der Standsicherheit der Container bestand keine Veranlassung, denn mangels konkreter Anhaltspunkte musste sie nicht damit rechnen, dass unbefugte Personen Manipulationen an den Bremsen der Tonnen vornehmen würden. Dass sich ähnliche Vorfälle, die Anlaß für eine Kontrolle hätten sein können, bereitszuvor ereignet hatten, ist nict vorgetragen.

Insgesamt kommt daher eine Einstandspflicht der Beklagten für die Schaden des Klägers an seinem Fahrzeug nicht in Betracht.

RechtsgebietVerkehrssicherungspflichtVorschriften§ 535 BGB

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