19.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224165
Finanzministerium Schleswig-Holstein: Kurzinfo vom 21.05.2021 – ESt-Kurzinfo 2021/12
Fahrzeugüberlassung; Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte;
Fahrzeugüberlassung
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Wechsel der Bewertungsmethode
Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die monatliche Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regel) - unabhängig von der Möglichkeit der ganzjährigen Einzelbewertung - auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Die Methode (Anwendung der 0,03 %-Regelung oder Einzelbewertung) darf zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden, eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist jedoch grundsätzlich möglich.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Wechsel der Bewertungsmethode
Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die monatliche Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regel) - unabhängig von der Möglichkeit der ganzjährigen Einzelbewertung - auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Die Methode (Anwendung der 0,03 %-Regelung oder Einzelbewertung) darf zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden, eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist jedoch grundsätzlich möglich.