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17.12.2021 · IWW-Abrufnummer 226477

Finanzgericht München: Urteil vom 28.09.2021 – 6 K 1458/19

Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.




Stillhalterprämien zur Einräumung von Optionen als Einkünfte auf Kapitalvermögen ; Erwerb und Veräußerung des Rechtes, eine bestimmte Menge eines Basiswertes jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem im Voraus vereinbarten Preis von einem Stillhalter zu kaufen oder an ihn zu verkaufen

In der Streitsache
Klägerin
prozessbevollmächtigt:
gegen
Finanzamt Beklagter
wegen
Einkommensteuer 2013
hat der 6. Senat des Finanzgerichts München durch
ohne mündliche Verhandlung am 28. September 2021
für Recht erkannt:
Tenor:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.
    2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    3.

    Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wird im Streitjahr beim beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin erzielte seit 2010 Einnahmen aus Stillhaltergeschäften. Die von der Klägerin verfolgte "dynamische (short) strangle"-Strategie basierte auf dem Verkauf von calls und puts auf den DAX-Index, wobei zwischen den Basispreisen, zu denen die calls und puts verkauft wurden, eine Bandbreite (ein Korridor) bestand. Diese Strategie verlangte, um erfolgreich zu sein, dass der DAX-Index sich bis zum gewählten Verfallstermin der calls und puts stets innerhalb der Bandbreite bewegt. Aufgrund der Schwankungen des DAX-Index war es nicht ungewöhnlich, dass er sich den gewählten Bandbreiten (entweder nach oben oder nach unten) näherte oder sie durchbrach. In diesen Fällen waren Anpassungen der vereinbarten Bandbreiten notwendig. Sie erfolgten durch Rückkauf der verkauften call/put-Optionen und erneutem Verkauf von call/put-Optionen mit neuen Basispreisen. Im Rahmen dieser Options-Strategie fungierte die Klägerin als Stillhalterin.

Die Klägerin erzielte in den Jahren 2012 bis 2015 folgende Ergebnisse:
Jahr    erhaltene Stillhalterprämien    bezahlte Stillhalterprämien    Saldo
2012    2.164.113 €    2.152.851 €    + 11.262 €
2013    10.448.869 €    10.129.222 €    + 319.647 €
2014    16.225.874 €    17.370.482 €    - 1.144.608 €
2015    0 €    252.020 €    - 252.020 €

Zu den einzelnen Umsätzen (sämtlich in €) legte die Klägerin eine Aufstellung vor (Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom ).

Das Streitjahr 2013 betreffend tätigte die Klägerin folgende periodenübergreifende Geschäfte und Glattstellungsgeschäfte (sämtlich in €):

Folgende Aufwendungen, abgeflossen im Jahr 2013, sind Glattstellungsgeschäfte für Umsätze des Jahres 2012:
Datum des Geschäfts        Laufzeit des Kontrakts    Anzahl der Kontrakte    Optionsprämie    Basispreis
06.03.2013 close    Kauf put    23.12.2013    95    -119.065,83    7.300
06.03.2013 close    Kauf call    23.12.2013    95    -234.046,55    7.900

Die entsprechenden Umsätze mit Zufluss im Jahr 2012 waren:
Datum des Geschäfts        Laufzeit des Kontrakts    Anzahl der Kontrakte    Optionsprämie    Basispreis
18.12.2012 open    Verkauf put    23.12.2013    95    207.530,41    7.300
18.12.2013 open    Verkauf call    23.12.2013    95    221.975,42    7.900

Folgende Zuflüsse im Jahr 2013 wurden mit Glattstellungsgeschäft im Jahr 2014 getätigt:
Datum des Geschäfts        Laufzeit des Kontrakts    Anzahl der Kontrakte    Optionsprämie    Basispreis
19.12.2013 open    Verkauf put    22.06.2015    141    496.390,50    9.200
19.12.2013 open    Verkauf call    22.06.2015    141    408.688,50    9.800

Diese Geschäfte wurden mit Glattstellungsgeschäften, abgeflossen im Jahr 2014, geschlossen:
Datum des Geschäfts        Laufzeit des Kontrakts    Anzahl der Kontrakte    Optionsprämie    Basispreis
21.01.2014 close    Kauf put    22.06.2015    141    -380.427,66    9.200
21.01.2014 close    Kauf call    22.06.2015    141    -571.490,13    9.800

Die Klägerin hielt somit zum 31. Dezember 2012 noch 190 Stück Optionsscheine und schloss diese mit zwei "Close-Geschäften" vom 6. März 2013 (Aufwendungen hierfür 119.065,83 € und 234.046,55 €). Zum 31. Dezember 2013 hielt die Klägerin noch 282 Optionsscheine, die sie mit zwei Close-Geschäften am 21. Januar 2014 glattstellte (Aufwendungen 380.427,66 € und 571.490,13 €).

In ihrer Steuererklärung hatte die Klägerin Stillhalterprämien für das Streitjahr 2013 in Höhe von 319.647 € angegeben.

Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom erfasste das Finanzamt diese erklärten Stillhalterprämien als steuerpflichtigen Kapitalertrag und setzte Einkommensteuer in Höhe von fest.

Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin wie folgt:

Im Jahr 2013 seien mit der von ihr verfolgten Strategie erhebliche Einnahmen erzielt worden, während in anderen Veranlagungszeiträumen Verluste angefallen seien. Diese Verluste überstiegen die im Jahr 2013 erzielten Einnahmen.

Die Einnahmen der Stillhalterin aus Optionsgeschäften rechneten seit dem 1. Januar 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Schließe die Steuerpflichtige ein Gegengeschäft ab, um das Geschäft glattzustellen, sei die hierfür gezahlte Prämie abzuziehen, so dass nur die verbleibende Differenz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen sei. Bei periodenüberschreitenden Zu- und Abflüssen aus Stillhaltergeschäften und Zahlungen aus Glattstellungsgeschäften liege ein rückwirkendes Ereignis vor. Bei den im Jahr 2013 erzielten Einnahmen seien daher die periodenübergreifenden Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte in Abzug zu bringen.

Mit Einspruchsentscheidung vom wies das Finanzamt den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Die in 2013 zugeflossenen Stillhalterprämien seien ohne Verrechnung mit periodenübergreifenden Glattstellungszahlungen zu versteuern.

Die vereinnahmten Stillhalterprämien seien nach dem Zuflussprinzip im Jahr 2013 zu besteuern, die Glattstellungsaufwendungen im Jahr des Abflusses. Die Zahlung von Glattstellungsprämien seien kein rückwirkendes Ereignis, welches eine Änderung nach § 175 Abgabenordnung (AO) ermöglichen würde. Eine Betrachtung der Geschäftsvorgänge im Ganzen als Ausfluss einer Optionsstrategie sei nicht möglich. Die Argumentation hierzu stütze sich auf die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009. Die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 sei auf die Vereinnahmung von Stillhalterprämien bzw. Prämien für Glattstellungsgeschäfte ab dem 1. Januar 2009 nicht anwendbar. Nach alter Gesetzeslage seien Prämien für Glattstellungsgeschäfte Werbungskosten für das Stillhaltergeschäft gewesen, nach der Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht auf Wiederholung angelegt und somit ein einmaliges Geschäft waren. Diese Auffassung rechtfertigte, dass in den Veranlagungszeiträumen vor 2009 die Werbungskosten abweichend vom Abflusszeitpunkt dem Veranlagungszeitraum des Eröffnungsgeschäfts zugeordnet wurden. Eine solche Zuordnung sei jedoch ab dem 1. Januar 2009 und dem zu diesem Zeitpunkt eingeführten Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahren nicht mehr möglich. Glattstellungsprämien seien seit der Gesetzesänderung Verluste, die nach § 43 a Abs. 3 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) automatisch in den sonstigen Verlustverrechnungstopf der Kreditinstitute eingestellt werden. Eine Verrechnung dieser Verluste erfolge dann mit anderen positiven Kapitalerträgen innerhalb desselben Jahres oder die Verluste würden in die folgenden Veranlagungsjahre vorgetragen (vgl. BMF zu Einzelfragen zur Abgeltungssteuer vom 1. Januar 2016, BStBl I 2012, 953 Rz. 25). Ein Verlustrücktrag sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Mit der Klage hält die Klägerin daran fest, dass die erlittenen Verluste aus Glattstellungsgeschäften bei den Stillhalterprämien des Streitjahres 2013 zu berücksichtigen seien.

Die Klägerin habe eine dynamische (short) strangle-Strategie verfolgt. Durch die Entwicklung des Marktes seien in 2013 und 2014 zahlreiche Anpassungen der Kursfenster nötig gewesen, was aufgrund der Anlagestrategie im Jahr 2013 zu erheblichen Einnahmen führte, während 2014 Verluste entstanden, die die Einnahmen überstiegen. Ursprünglich sei eine Laufzeit bis 2017/2018 vorgesehen gewesen. 2014/2015 sei die Klägerin von der Bank gezwungen worden, die Optionen zurückzukaufen, woraus die Verluste resultierten.

Nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtsprechung zur alten Rechtslage und Teilen der Literatur seien Prämienzahlungen aus Glattstellungsgeschäften von den erhaltenen Stillhalterprämien abzuziehen und zwar unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Das Zu- und Abflussprinzip finde auch für die geänderte Rechtslage keine Anwendung. Im streitigen Veranlagungszeitraum sehe die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG vor, dass es sich bei den erhaltenen Prämien aus Stillhaltergeschäften um Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Nach Halbsatz 2 der Vorschrift mindern sich die Einnahmen aus den Stillhaltergeschäften um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien. Nach dem Gesetzeswortlaut solle demnach insgesamt nur die Differenz zwischen gezahlten und vereinnahmten Prämien versteuert werden. Daraus folge, dass der Abzug der gezahlten Prämien unabhängig vom Zahlungszeitpunkt vorzunehmen sei.

Dies entspreche der alten Rechtslage vor dem 1. Januar 2009. Entsprechend werde auch in der Literatur vertreten, dass eine Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durchzuführen sei, wenn die Vereinnahmung der Stillhalterprämien und die gegenläufige Prämienzahlung aus Glattstellungsgeschäften in unterschiedliche Zeiträume fallen. Dieses Ergebnis sei auch folgerichtig. Denn bei den einzelnen Geschäften handle es sich nicht um isolierte Geschäftsvorfälle, sondern um Akte einer Optionsstrategie, die in der Gesamtschau zu betrachten seien.

Zum weiteren Vorbringen der Klägerin wird auf die verwiesen. Zur Berechnung des Klageantrags wird auf den gerichtlichen Hinweis vom verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend abzuändern, dass Einkünfte aus Stillhalterprämien (bisher: +319.647 €) in Höhe von minus 279.158 € berücksichtigt werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist mit Schriftsatz vom im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a FGO).

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Zu den Einkünften auf Kapitalvermögen zählen im Streitjahr 2013 nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden.

Inhalt eines Optionsgeschäftes ist der Erwerb oder die Veräußerung des Rechtes, eine bestimmte Menge eines Basiswertes (insbes. Aktien) jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Basispreis) entweder v. Kontrahenten (Stillhalter) zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Für dieses Recht hat der Inhaber der Option bei Abschluss des Optionsgeschäfts die Optionsprämie (Stillhalterprämie) zu zahlen. Die Stillhalterprämie ist das Entgelt, das der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Wertpapiergeschäfts allein für das "Stillhalten" erhält.

Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien. Es wird nach dem Nettoprinzip nur der beim Stillhalter nach Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) verbliebene Vermögenszuwachs der Besteuerung unterworfen.

Eine Glattstellung liegt nach der Gesetzesbegründung vor, wenn der Stillhalter eine Option der gleichen Art unter Closing-Vermerk kauft, wie er sie zuvor verkauft hat (Bundestags-Drucksache 16/4841, S. 54 zu Doppelbuchstabe cc (Nr. 11 - neu); vgl. Bleschick in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2021, § 20 EStG § 20 Rz. 115, 116). Eine echte (beendende) Glattstellung ist gegeben, wenn das Glattstellungsgeschäft ein betrags- und fristenkongruentes Gegengeschäft ist, mit dem der Stillhalter seine Verpflichtung aus der Option zum Erlöschen bringt. Hierzu erwirbt der Stillhalter genau die Option, die er zuvor einem anderen eingeräumt hat und macht durch den Glattstellungsvermerk (Closing-Order) eine Aufrechnung geltend. Ob Gegengeschäfte ohne einen solchen Glattstellungsvermerk als gegenläufige Geschäfte unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG fallen, ist streitig (vgl. hierzu Redert, EStG - eKommentar, § 20 Rz. 456; Buge in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 401).

Bei Beachtung des allgemein bei Überschusseinkünften geltenden Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG ist die Stillhalterprämie im Jahr des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) zu versteuern; die Glattstellungsaufwendungen sind demnach im Jahr des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) als Werbungskosten zu berücksichtigen. In diesem Sinne unterliegen nach dem BMF vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 25 Stillhalterprämien im Zeitpunkt der Vereinnahmung dem Kapitalertragsteuerabzug; beim Abschluss eines Glattstellungsgeschäftes sind nach dem BMF die gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negativer Kapitalertrag in den sog. Verlustverrechnungstopf im Sinne des § 43 a Abs. 3 Satz 2 EStG einzustellen.

Nach der bis zum Jahr 2009 geltenden Gesetzeslage zählten Stillhalterprämien zu den Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830 m.w.N.). Wenngleich nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Jahr 2009 das Glattstellungsgeschäft vom Eröffnungsgeschäft zu trennen war, zahlte der Steuerpflichtige die Prämien im Rahmen einer Glattstellung vor allem, um damit seine Einnahmen aus dem Stillhaltergeschäft zu sichern. Das auslösende Moment für die Ausgaben war somit dem steuerbaren Bereich zuzuordnen, weil der Steuerpflichtige das Risiko, das er als Stillhalter eingegangen ist und das darin lag, Vermögenseinbußen durch ein Ausführungsgeschäft zu erleiden, durch ein Glattstellungsgeschäft vermindern wollte. Deshalb handelte es sich bei den in einem Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien um Erwerbsaufwendungen bei den Einkünften des § 22 Nr. 3 EStG (vgl. auch vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 55/13, BStBl II 2017, 264). Werbungskosten bei diesen Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) sind auch dann im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie in einem anderen Veranlagungsjahr als die Stillhalterprämie angefallen sind. Entstanden Werbungskosten, die im Zuflussjahr der Stillhalterprämie noch nicht sicher vorhersehbar waren, war die Veranlagung des Zuflussjahres nach der damaligen Rechtsprechung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BStBl II 1992, 1017).

Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2009 wurden alle Finanzinstrumente, so auch die Stillhalterprämien, einheitlich nach § 20 EStG besteuert. Dabei wird nach dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung nur der beim Stillhalter nach Abschluss des Gegengeschäfts (Glattstellung) verbliebene Vermögenszuwachs der Besteuerung unterworfen (Nettoprinzip) (Bundestags-Drucksache 16/4841, S. 54 zu Doppelbuchstabe cc (Nr. 11 - neu)).

Nach der Rechtsprechung des BFH ordnet § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG eine "getrennte" Besteuerung der Stillhalterprämie und der Glattstellungsgeschäfte an, ohne den Barausgleich zu regeln (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 55/13, BStBl II 2017, 264 Rz. 32). Eine Änderung einer Steuerfestsetzung für Aufwendungen aus Glattstellungsgeschäften, die in einem anderen Veranlagungszeitraum angefallen sind, sind wegen eines rückwirkenden Ereignisses gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht möglich, da die Zahlung der Glattstellungsaufwendungen kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf das Jahr der Vereinnahmung der Stillhalterprämie ist (so Buge in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 401 mit Kritik an der gesetzlichen Regelung; zu diesem Ergebnis siehe auch das BMF vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953 Rz. 25). In der Literatur wird indes auch die Auffassung vertreten, dass es auf den Zeitpunkt des Zu- und Abflusses nicht ankomme (so Haisch, DStZ 2007, 762, 765). Diese Auffassung beruft sich darauf, dass nach dem Gesetzeswortlaut ("mindern sich die Einnahmen ... um die Prämie") die gezahlten Prämien nicht im Veranlagungszeitraum des Abflusses, sondern unabhängig vom Zahlungszeitpunkt von der Stillhalteprämie absetzbar seien, was eine Rückwirkung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO bedeute (so Bleschick in: Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 20 Rz. 116).

2. Ausgehend hiervon sind die von der Klägerin im Streitjahr bezogenen Stillhalterprämien nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu versteuern. Die von der Klägerin in anderen Veranlagungszeiträumen getragenen Aufwendungen aus Glattstellungsgeschäften sind in den Jahren ihres Abflusses geltend zu machen.

Die Klägerin hat zu den Geschäften, aus denen sie Stillhalterprämien bezogen hat, echte beendende Glattstellungsgeschäfte getätigt. Sofern Stillhalterprämie und Glattstellungsgeschäft im selben Jahr getätigt wurden, ergibt sich in jedem Fall die periodengleiche Berücksichtigung. Die periodenübergreifenden Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte sind nach dem Zu- und Abflussprinzip nicht im Streitjahr 2013, sondern im Streitjahr ihres Abflusses zu berücksichtigen.

Die Formulierung des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG entspricht der Rechtsprechung zur Versteuerung von Stillhalterprämien nach der Rechtslage vor 2009. Bei einer Versteuerung von Stillhalterprämien nach § 22 Nr. 3 EStG war es konsequent, die Erwerbsaufwendungen bei diesen Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen des § 22 Nr. 3 EStG unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zahlung zu berücksichtigen.

Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber die Stillhalterprämien indes den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des BFH ordnet die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG eine "getrennte" Besteuerung von Stillhalterprämie und Glattstellungsgeschäft an. Bei periodenüberschreitendem Zu- und Abfluss sind demzufolge nach allgemeinen Grundsätzen die Stillhalterprämien bei ihrem Zufluss zu versteuern; Aufwendungen hingegen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Abflusses geltend zu machen. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG bietet keine Grundlage, um von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, in welchem Zeitpunkt Zu- und Abflüsse zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme vom allgemein geltenden Zufluss- und Abflussprinzip hätte der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmen müssen, insbesondere da hierdurch die Regelungssysteme des Verlustvortrags (§ 20 Abs. 6 EStG: kein Verlustrücktrag) und des Kapitalertragssteuerabzugs maßgeblich berührt werden. Im Streitfall sind die Stillhalterprämien daher im Streitjahr ohne die Berücksichtigung periodenübergreifender Aufwendungen aus Glattstellungsgeschäften zu versteuern.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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