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16.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232297

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 12.10.2022 – 4 TaBV 3/21

1. Aus § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG kann nicht geschlossen werden, dass bei der Geltendmachung eines Unterrichtungsanspruchs über den Inhalt von Fremdpersonaleinsätzen eine Darlegung eines Aufgabenbezugs durch den Betriebsrat entbehrlich wäre. Der Aufgabenbezug ergibt sich jedoch in der Regel aus den Rechten des Betriebsrats aus §§ 99 , 101 BetrVG . Dem Betriebsrat muss eine Überprüfung einer etwaigen unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht werden.

2. Zum Inhalt des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über Fremdpersonaleinsätze gehört jedoch nicht notwendigerweise eine Verpflichtung zur Namensnennung der einzelnen von den Fremdfirmen eingesetzten Arbeitnehmer. Eine Unterrichtung über den zeitlichen Umfang der Einsätze, den Arbeitsort und die Arbeitsaufgaben der eingesetzten Personen ist jedoch in der Regel geboten.


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragstellerin/Beteiligte -
Verf.-Bev.:
2.
- Beschwerdeführerin -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den
Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Stöbe, die ehrenamtliche Richterin Hoppe und den ehrenamtlichen Richter Dr. med. Imrich auf die Anhörung der Beteiligten am 12.10.2022
für Recht erkannt:

Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 24. März 2021 (5 BV 8/20) teilweise abgeändert.


1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller über die in den Betriebsstätten des Betriebs Y beschäftigten Personen der nachbezeichneten Unternehmen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, jedoch für die Beteiligte zu 2 nicht nur kurzfristig Tätigkeiten erbringen, zu unterrichten. Hinsichtlich dieser Personen ist der Antragsteller auch über den zeitlichen Umfang der Beschäftigung, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben zu unterrichten.


  • X1
  • X2
  • X3
  • X4
  • X5



2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller über die in den Betriebsstätten des Betriebs Y neu zu beschäftigten Personen der nachbezeichneten Unternehmen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, jedoch für die Beteiligte zu 2 nicht nur kurzfristig Tätigkeiten erbringen sollen, vor deren Beschäftigungsantritt zu unterrichten. Hinsichtlich dieser Personen ist der Antragsteller auch über den zeitlichen Umfang der vorgesehenen Beschäftigung, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben zu unterrichten.


  • X1
  • X2
  • X3
  • X4
  • X5



3. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.


II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


III. Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.



Gründe



A



Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz zuletzt nur noch darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, den Antragsteller über Fremdpersonaleinsätze einzelner benannter und konzernverbundener Serviceunternehmen zu unterrichten.



Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeber) betreibt ein Krankenhaus mit Betriebssitz in Y. Sie ist ein Konzernunternehmen des X-Konzerns. Der Antragsteller ist der am Betriebssitz Y gewählte Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat), der gegenwärtig aus 15 Mitgliedern besteht.



Der Arbeitgeber lässt diverse Arbeiten und Dienstleistungen ausgegliedert durch konzernzugehörige Servicegesellschaften und deren Mitarbeiter erbringen.



Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber mit E-Mails vom 2. März 2020, 30. März 2020 und 6. Mai 2020 (Anlagen RR 1 bis 3, Bl. 9-12 der arbeitsgerichtlichen Akte) auf, ihn ordnungsgemäß über den Einsatz von Fremdfirmen und deren Mitarbeiter im Betrieb zu unterrichten, nebst Vorlage von Unterlagen. Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 (Anlage RR 4, Bl. 13 der arbeitsgerichtlichen Akte) antwortete der Arbeitgeber unter Beifügung von Rahmenverträgen und unter Hinweis, die Verträge mit der X2, der X1 und der X3 bei der Mitarbeiterin Frau R. einsehen zu können. Dieses Angebot nahm der Betriebsrat wahr. Mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Mai 2020 (Anlage RR 5, Bl. 14 der arbeitsgerichtlichen Akte) teilte der Betriebsrat mit, dass er seinen Auskunftsanspruch als nicht vollständig erfüllt ansehe. Er forderte den Arbeitgeber auf, ihn konkret über die Zeitumfänge, Einsatzorte und Arbeitsaufgaben der einzelnen eingesetzten Personen zu unterrichten. Im nachfolgenden Schriftverkehr und bei einem Besprechungstermin am 28. Mai 2020 vermochten die Beteiligten zu keinem Konsens über den Umfang des Unterrichtungsrechts zu gelangen.



Der Betriebsrat beschloss deshalb in seiner Sitzung vom 17. Juni 2020 die Einleitung dieses Beschlussverfahrens.



Der Betriebsrat vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehöre, dass der Arbeitgeber ihm die Namen aller von den bezeichneten Servicegesellschaften eingesetzten oder künftig einzusetzenden Mitarbeiter benenne, nebst dem Zeitumfang der Einsätze, den Einsatzorten sowie deren Arbeitsaufgaben. Die Auskunft werde benötigt zur Überprüfung, ob ihm bezogen auf diese Mitarbeiter Rechte aus §§ 99, 101 BetrVG zustehen.



Der Betriebsrat beantragte:



Der Arbeitgeber beantragte,



Er hielt die Antragstellung des Betriebsrats teilweise mangels Bestimmtheit für unzulässig, teilweise für unbegründet, weil es sich um überschießende Globalanträge handele.



Er meinte, durch Vorlage der Rahmenverträge und durch das Antwortschreiben vom 5. Juni 2020 (Anlage RR 7, Bl. 16 bis 17 der arbeitsgerichtlichen Akte) seine Unterrichtungsverpflichtung erfüllt zu haben. Wenn der Betriebsrat mehr wissen wolle, müsse er dies unter Darlegung seiner Mitbestimmungsaufgaben konkretisieren. Im Übrigen sei dem Betriebsrat zuzumuten, über eine Betriebsbegehung sich die noch fehlenden Informationen selbst zu verschaffen.



Das Unterrichtungsverlangen sei jedenfalls insoweit überschießend als von einzelnen Servicegesellschaften auch Tätigkeiten wie Management- und Rechtsberatungsleistungen sowie Planungsleistungen für Krankenhausneubauten oder Projektierung und Installationen medizinischer Großgeräte erbracht würden, die nicht der Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unterfielen.



Das Arbeitsgericht hat den Arbeitgeber mit Beschluss vom 24. März 2021 mit folgendem Tenor zur Auskunftserteilung verpflichtet und im Übrigen den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen:



1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Beschäftigung von Personen der Unternehmen X1 und X2 sowie der X Servicegesellschaften, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Antragsgegnerin stehen, zu unterrichten.



2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben von Personen der Unternehmen X1 und X2 sowie der X Servicegesellschaften, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Antragsgegnerin stehen, zu unterrichten.



3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.



In Bezug auf den in der Beschwerdeinstanz noch zu entscheidenden Streitgegenstand führte das Arbeitsgericht zur Begründung aus, der Auskunftsanspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beziehe sich auf alle Personen, die im Betrieb nicht nur für ganz kurze Zeit beschäftigt werden, wozu nach dem Wortlaut der Norm neben Leiharbeitnehmern auch Arbeitnehmer gehören würden, die auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen im Betrieb beschäftigt werden. Der Unterrichtungsanspruch bestehe unabhängig davon, ob Beteiligungsrechte bereits feststehen. Vielmehr solle dem Betriebsrat ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben iSd. Betriebsverfassungsgesetzes ergeben. Der Gesetzgeber unterstelle in § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG, dass die in der Aufzählung genannten Auskünfte für die Aufgabenerfüllung notwendig seien, weshalb eine Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines konkreten Aufgabenbezugs nicht erforderlich sei. Die pauschale Vorlage der Dienstleistungsverträge sei nicht ausreichend. Der Betriebsrat benötige vielmehr die geforderten Detailinformationen über die konkreten Einsätze der einzelnen vom Arbeitgeber zu benennenden Personen. Der Betriebsrat könne nicht darauf verwiesen werden, sich die Informationen selbst zu verschaffen.



Dieser Beschluss wurde dem Arbeitgeber am 25. Mai 2021 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Arbeitgebers, die am 21. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 4. August 2021 verlängerten Begründungsfrist am 3. August 2021 begründet wurde.



Der Arbeitgeber rügt insbesondere Rechtsverletzungen.



Er hält den Inhalt der arbeitsgerichtlichen Tenorierung weiterhin für zu unbestimmt in Hinblick auf die Begrifflichkeiten "rechtzeitig", "umfassend" und "X-Servicegesellschaften".



Er verweist darauf, dass die Grenze des Auskunftsanspruchs dort liege, wo ein Beteiligungsrecht nicht in Betracht komme und die Auskunft für die Durchführung von Betriebsratsaufgaben nicht erforderlich sei. Der Informationsanspruch könne nicht anlass- und grundlos gestellt werden. Die Möglichkeit eines Bezugs zu betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben müsse vielmehr dargestellt werden, woran es ihrer Ansicht nach vorliegend fehle.



Er wiederholt sein Argument zur überschießenden Antragstellung und hält die Anträge als Globalanträge (weiterhin) für unbegründet.



Er verweist darauf, teilweise gar nicht zu wissen, welche Personen von den Servicegesellschaften zur Auftragserfüllung herangezogen würden.



Außerdem beanstandet er, dass der Betriebsrat die nach der Gesetzesbegründung auszunehmenden Kurzeinsätze in der Antragstellung nicht berücksichtigt habe.



Der Arbeitgeber beantragt:



Der Betriebsrat beantragt zuletzt,



Der Betriebsrat stellt seine Anträge teilweise um und verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er betont, dass die Auskunftserteilung der Beurteilung dienen solle, ob ihm Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG oder Abwehransprüche nach § 101 BetrVG zustehen. Es gehe um die Ermöglichung der Überprüfung, ob eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliege.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Protokolle der Anhörungstermine vom 16. März 2022 und 12. Oktober 2022 Bezug genommen.



B



Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.



I.



Der Antrag zu 1 ist sowohl in seiner Hauptantragsfassung als auch in seiner Hilfsantragsfassung zulässig. Die Hauptantragsfassung ist unbegründet. Der Hilfsantrag ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.



I.a



Die zuletzt gestellten Anträge zu 1 sind zulässig.



1. Soweit die Anträge umgestellt wurden, handelte es sich um keine Antragsänderungen, sondern lediglich um Erweiterungen und Beschränkungen iSv. § 264 Nr. 2 ZPO.



2. Zumindest die zuletzt gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt.



a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Streiten die Beteiligten um das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, ist dieser so genau zu bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betriebliche Maßnahme eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht eines Beteiligten besteht. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind. Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung, die lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12; BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 -).



b) Die vom Arbeitgeber in Bezug auf die Bestimmtheit (zu Recht) erhobenen Beanstandungen wurden mit der letzten Antragstellung jedoch behoben.



aa) Der Begriff "umfassend" wurde aus der Antragstellung gestrichen.



bb) Der Begriff "rechtzeitig" wurde bei der Antragstellung zu 1 fallen gelassen.



cc) Die "X-Servicegesellschaften", hinsichtlich deren Mitarbeiter die Auskunftspflicht bestehen soll, wurden nunmehr im Einzelnen konkret benannt.



dd) Hinreichend bestimmt ist auch der Begriff "regelmäßig" im Hilfsantrag. Dieser bedarf jedoch der Auslegung.



(1) Anträge im Beschlussverfahren sind unter Berücksichtigung des Gebots der rechtsschutzgewährenden Antragsauslegung auszulegen (BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 -; BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 -).



(2) Vorliegend ging es dem Betriebsrat bei dieser Formulierung in der Antragstellung darum, den Einwand des Arbeitgebers entkräften zu können, dass es ihm an einer Ausnahmeformulierung wegen kurzfristiger Tätigkeiten entsprechend der BT-Drs. 14/5741, Seite 46 fehle. Der Betriebsrat wollte der "Falle" des Globalantrags entgehen. Der Betriebsrat wollte für alle Seiten erkennbar eine solche Ausnahme formulieren. Der Wille zur Einschränkung beruhte schließlich auch auf dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 4. April 2022. Die konkrete Formulierung beruhte sogar auf einem Vorschlag des Vorsitzenden. Dem Arbeitgeber ist zu konstatieren, dass der Begriff "regelmäßig" z.B. auch Fälle umfassen würde, in denen eine Person regelmäßig nur einmal im Jahr im Betrieb vorbeischaut. Dass solche Fälle aber nicht von der Auskunftspflicht erfasst sein sollten, hat der Betriebsrat ausreichend deutlich gemacht. Das Begehren des Betriebsrats im Hilfsantrag wird deshalb dahingehend ausgelegt, dass kurzfristig im Betrieb eingesetzte Personen iSd. BT-Drs. 14/5741, S. 46 nicht vom Auskunftsrecht erfasst sein sollen. In dieser Auslegung ist der Begriff und der Antrag hinreichend bestimmt.



I.b



Der Antrag zu 1 des Betriebsrats ist in seiner Hauptantragsfassung unbegründet und in der Hilfsantragsfassung nur teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.



Dem Betriebsrat steht zwar ein Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber zu, jedoch inhaltlich in einem geringeren Umfang als beantragt.



1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht sowie eines damit korrespondierenden Auskunftsanspruchs vorliegen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne solche Angaben von Amts wegen zu prüfen, welche Aufgabe den Auskunftsanspruch stützen und aus welchen Gründen die verlangte Information für die Durchführung dieser Aufgabe benötigt werden könnte (BAG 9. April 2019 -1 ABR 51/17 -). Die Prüfung, ob ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht, hat demnach zweistufig zu erfolgen. Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -; BAG 12. März 2019 - 1 ABR 48/17 -; BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 -; BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 -).



Zu den Aufgaben des Betriebsrats iSv. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehören dessen allgemeine Aufgaben gem. dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG, die vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig sind. Zu ihnen gehört ferner die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht nicht nur dann, wenn solche allgemeinen Aufgaben oder Beteiligungsrechte bereits feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, anschließend in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben iSd. Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dafür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die begehrte Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei (BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 -; BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 -). Will der Betriebsrat seinen Auskunftsanspruch jedoch nur auf seine Aufgabe der Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze iSv. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützen, muss er die konkrete Überwachungsaufgabe bezeichnen (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -).



Begehrt der Betriebsrat Auskunft über das im Betrieb eingesetzte Fremdpersonal wird entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts der Aufgabenbezug nicht bereits durch § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG fingiert oder vermutet. Die Vorschrift dient aber allein der Klarstellung des Personenkreises, auf den sich die Unterrichtungsverpflichtung bezieht. Mit ihr werden weder die Voraussetzungen für den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG relativiert noch die Zuständigkeit des Betriebsrats auf das im Betrieb eingesetzte Fremdpersonal erweitert. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Gesetzesbegründung. Sie stellt ausdrücklich klar, dass sich lediglich die Unterrichtungspflicht des Betriebsarbeitgebers auf das im Betrieb eingesetzte Fremdpersonal erstrecken soll. Dazu wird auf die st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 -) verwiesen, wonach ein Betriebsrat im Stande sein muss zu prüfen, ob die in Bezug auf Fremdpersonal zu erteilenden Auskünfte erforderlich sind, um betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte hinsichtlich der von ihm repräsentierten betriebszugehörigen Arbeitnehmer ausüben zu können (BT-Drs. 14/5741 S. 46). Damit verlangt auch der auf Fremdpersonal bezogene Unterrichtungsanspruch, dass ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der betriebszugehörigen Arbeitnehmer in Betracht kommt. (BAG 12. März 2019 - 1 ABR 48/17 -; BeckOK ArbR/Werner 62. Ed. BetrVG § 80 Rn. 43).



In Bezug auf Unterrichtungsansprüche über Fremdpersonaleinsatz hat das BAG für ausreichend erachtet, wenn aufgrund der festgestellten betrieblichen Situation der Betriebsrat eine Klärung begehrt, ob freie Mitarbeiter oder im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen tätige Personen möglicherweise betrieblich eingegliedert sind und somit wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG in Betracht kommen könnte (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/18 -; BAG 31. Januar 1989 - 1 ABR 72/89 -).



2. In Anwendung dieser Grundsätze kann von einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Aufgabenbezugs ausgegangen werden. Jedenfalls ist ein solcher Aufgabenbezug nicht offensichtlich nicht gegeben. Dem Betriebsrat geht es um die Überprüfung, ob das im Betrieb eingesetzte Fremdpersonal der benannten Servicegesellschaften möglicherweise im Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und gegenüber dem Arbeitgeber weisungsunterworfen arbeitet, somit, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, bzw. ob ihm bei einer bereits erfolgten Eingliederung der Mitarbeiter ein Anspruch auf Aufhebung der personellen Maßnahmen nach § 101 BetrVG zusteht. Dies ist ausreichend.



Die Möglichkeit des Aufgabenbezugs ist durch die vorgetragene betriebliche Situation jedenfalls nicht offenkundig auszuschließen. Es ist gerade unstreitig, dass diverse im Betrieb des Arbeitgebers anfallende Arbeitsaufgaben an unterschiedliche konzernzugehörige Serviceunternehmen ausgegliedert wurden. Der Antrag des Betriebsrats beschränkt sich auf eine Auskunft über die Tätigkeiten, die von diesen Mitarbeitern in den Betriebsstätten des Krankenhauses Y erbracht werden. Ob es sich hierbei tatsächlich - wie vom Arbeitgeber behauptet - um außerhalb der Eingliederung und Weisungsunterworfenheit beim Arbeitgeber erbrachte Tätigkeiten handelt, kann der Betriebsrat erst beurteilen, wenn er die notwendigen Informationen vom Arbeitgeber erhalten hat.



3. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, den Auskunftsanspruch bereits erfüllt zu haben durch Vorlage der Rahmenverträge mit einzelnen Serviceunternehmen. Aus der Einsichtnahme in die Rahmenverträge allein kann der Betriebsrat nämlich nicht beurteilen, ob die Mitarbeitereinsätze durch die Serviceunternehmen tatsächlich bloß im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen erfolgen. Denn über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder Bezeichnung. Der Inhalt der Rechtsbeziehungen ist deshalb sowohl auf der Grundlage der ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 -; BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 -). Ob die praktische Durchführung der Vertragslage entspricht, kann der Betriebsrat nur anhand einer erweiterten Auskunft ermitteln.



4. Die begehrte Auskunftserteilung ist zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats aber nur zum Teil erforderlich.



a) Die Auskunftserteilung über den Umfang der Einsätze des Fremdpersonals, die Einsatzorte und die Arbeitsaufgaben der eingesetzten Personen ist für die Aufgabenerfüllung erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus der "insbesondere"-Aufzählung in § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG. Aus diesen Kriterien lassen sich im Übrigen auch Rückschlüsse ziehen zur Eingliederung und zur Weisungsunterworfenheit der Fremdfirmenmitarbeiter.



b) Nicht erforderlich ist dagegen eine namentliche Benennung der eingesetzten Personen.



aa) Dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG lässt sich die Notwendigkeit der namentlichen Benennung nicht entnehmen. Die "insbesondere"-Aufzählung in § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG enthält eine Erforderlichkeit einer Namensnennung nicht. Dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BetrVG über "die Beschäftigung von Personen" zu unterrichten ist, bedeutet nicht notwendigerweise, dass auch die Namen mitzuteilen sind. Über die "Beschäftigung von Personen" kann z.B. auch durch die bloße Benennung der Anzahl der beschäftigten Personen unterrichtet werden.



bb) Die Notwendigkeit der Namensnennung ergibt sich auch nicht aus dem Aufgabenbezug, für den die Auskunft begehrt wird.



Sollte eine Prüfung des Betriebsrats ergeben, dass seiner Ansicht nach bei einem bestimmten Personenkreis eine betriebliche Eingliederung und Weisungsunterworfenheit vorliege, stünde diesem für die entsprechenden Einstellungen zwar gemäß § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen setzt zwangsläufig auch eine Kenntnis der Namen der betroffenen Arbeitnehmer voraus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG setzt aber eine Unterrichtung und ein Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers voraus. Die Initiative hat demnach vom Arbeitgeber auszugehen. Gegen eine vom Arbeitgeber ohne Zustimmung, Zustimmungsfiktion oder Zustimmungersetzung vorgenomme Einstellung kann sich der Betriebsrat dagegen nur mit einem Antrag nach § 101 BetrVG zur Wehr setzen. Dafür benötigt er jedoch keine Kenntnis über die Namen der eingesetzten Mitarbeiter. Es würde z.B. genügen, wenn der Betriebsrat beantragte, dass der Arbeitgeber die Einstellung der von einem konkret benannten Serviceunternehmen in einer konkreten Abteilung eingesetzten Beschäftigten aufzuheben habe. Voraussetzung wäre lediglich, dass durch die genaue Eingrenzung eindeutig erkennbar und identifizierbar ist, um welche Personen es sich handeln soll (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 -).



cc) Diese Auffassung berücksichtigt auch die praktischen Bedenken des Arbeitgebers, der seinem Bekunden nach zwar viele der eingesetzten Personen namentlich kenne, weil diesen Zugangs- und/oder Parkberechtigungen erteilt wurden, jedoch nicht alle. Insbesondere wisse er auch nicht, wann welche Arbeitnehmer der Servicepartner für welche Aufgaben herangezogen wurden oder werden.



c) Der Auskunftsanspruch ist nur hinsichtlich der eingesetzten Mitarbeiter einiger der in der Antragstellung benannten Servicegesellschaften erforderlich, nicht jedoch hinsichtlich aller.



aa) Ausweislich der Ausführungen der Beteiligten im Anhörungstermin vom 12. Oktober 2022 ist unstreitig, dass regelmäßig Mitarbeiter der Firmen X1, der X2 und der X3 in den Betriebsstätten des Krankenhauses Y tätig sind. Über diese ist deshalb Auskunft zu erteilen.



bb) Entsprechendes gilt für die Mitarbeiter der X4. Dass von diesen Mitarbeitern im Wesentlichen nur Controllingaufgaben wahrgenommen werden und gelegentlich auch Aufgaben im Bereich IT entzieht sie nicht einer potentiellen Aufgabenzuständigkeit des Betriebsrats. Maßgeblich ist, dass diese Personen in den Betriebsstätten des Arbeitgebers tätig sind.



cc) Auch wenn Mitarbeiter der X5 nur gelegentlich in und für den Arbeitgeber tätig sein sollten, ändert dies an der Auskunftspflicht nichts. Dies wäre bei der Unterrichtung über den Umfang der Tätigkeit mitzuteilen.



dd) Keine Notwendigkeit besteht zu einer Unterrichtung über Mitarbeiter der X6. Es bedarf hierbei keiner Aufklärung, ob für den räumlich abgetrennten Privatklinikbereich ein eigener ärztlicher Leiter bestellt werden muss, der mit einem nicht näher bezeichneten Zeitanteil bei der X6 angestellt sein muss. Genauso wenig bedarf es einer Aufklärung, ob auch andere Chefärzte über die Beschäftigung beim Arbeitgeber hinaus noch vertragliche Beziehungen über kleinere Zeitanteile mit der X6 haben. Denn nach übereinstimmendem Vortrag beider Seiten werden im Privatklinikbereich ausschließlich Ärzte und Pflegepersonal des Arbeitgebers beschäftigt, die zumindest (auch) in einem Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Ausschließlich von der X6 eingestelltes Personal, welches keine Vertragsbeziehungen zum Arbeitgeber unterhält, arbeitet im Privatklinikbereich nicht. Dann aber sind diese Mitarbeiter bereits beim Arbeitgeber eingestellt und eingegliedert. Der Betriebsrat hat sein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bezogen auf diese Mitarbeiter bereits ausgeübt. An diesen Einstellungen und Eingliederungen würde sich durch die Verschiebung einzelner Zeitvolumina auf die X6 nichts ändern, selbst wenn die Tätigkeiten für die X6 de facto einer Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers und einer Unterworfenheit unter die Weisungen des Arbeitgebers unterlägen.



5. In diesem zugesprochenen Rahmen ist die vom Betriebsrat begehrte Unterrichtungspflicht zwar im Hauptantrag überschießend, nicht jedoch im Hilfsantrag, welcher deshalb zur Entscheidung angefallen ist. Es liegt beim Hilfsantrag kein unzulässiger Globalantrag vor, der zur Unbegründetheit führen würde.



a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist. Sofern sich dem Begehren des Antragstellers nicht zuverlässig entnehmen lässt, dass dieser - hilfsweise - ein genau bestimmtes Teilziel verfolgt, darf das Gericht auch nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist (BAG 22. September 2021 - 7 ABR 23/20 -).



b) Vorliegend macht der Betriebsrat sein Auskunftsrecht ausschließlich bezogen auf die eingesetzten Mitarbeiter ausgewählter konzernzugehöriger Servicegesellschaften geltend, mit denen zur Leistungserbringung im Betrieb des Arbeitgebers Rahmenverträge abgeschlossen sind. Wenn der Betriebsrat überprüfen möchte, ob diese Leistungserbringungen im Rahmen einer betrieblichen Eingliederung und unter dem Weisungsregime des Arbeitgebers erfolgen, ist dies nicht überschießend.



Die Befürchtung des Arbeitgebers, dass auch Fernwartungsaufgaben oder Buchhaltungs- und Managementaufgaben, die nicht im Betrieb selbst erbracht werden, unter die Auskunftspflicht fallen könnten, ist unbegründet. Der Betriebsrat hat die Antragstellung beschränkt auf die "in den Betriebsstätten des Betriebs Y" beschäftigten Personen.



c) Soweit der Arbeitgeber befürchtet, z.B. auch über Tätigkeiten eines Bauleiters von Servicegesellschaften Auskunft geben zu müssen, die sich lediglich vor Ort einen Überblick über Baufortschritte eines jeweiligen Bauprojekts machen wollen, oder z.B. über gelegentliche Anwesenheiten der Regionalleiter der Servicegesellschaften, die Rücksprache mit ihrem Personal halten wollen, ist diese Befürchtung für den Hauptantrag berechtigt. Bloß kurzfristige Tätigkeiten sind vom Auskunftsanspruch nämlich nicht umfasst (BT-Drs. 14/5741 S. 46). Deshalb ist der einschränkungslose Antrag zu 1 als Globalantrag auch unbegründet.



d) Dies gilt jedoch nicht für den Hilfsantrag. Der Hilfsantrag berücksichtigt in seiner korrekterweise gebotenen Auslegung (siehe oben), dass nur kurzfristige Einsätze im Betrieb (BT-Drs, 14/5741, S. 46) von der Auskunftspflicht ausgenommen sein sollen. Entsprechend wurde tenoriert.



II.



Entsprechendes gilt für den Antrag zu 2. Dieser ist sowohl in seiner Hauptantragsfassung als auch in seiner Hilfsantragsfassung zulässig. Der Hauptantrag ist unbegründet, der Hilfsantrag dagegen teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.



II.a



Die Anträge sind zulässig.



1. Die Anträge sind zwar auf eine künftige Leistung gerichtet. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO liegen jedoch vor.



a) Ein auf künftige Leistungen gerichteter Antrag ist nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgung gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Dies kann angenommen werden, wenn sich der Arbeitgeber im gesamten Rechtsstreit geweigert hat, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Dann ist zu besorgen, dass er sich auch in Zukunft einer rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 -).



b) So liegt der Fall auch hier. Der Arbeitgeber hat ausweislich seiner Antragstellung durchgehend den Auskunftsanspruch des Betriebsrats in Abrede gestellt und inhaltlich jedenfalls den Umfang des Auskunftsanspruchs bestritten. Sie bezichtigte den Betriebsrat in der Beschwerdebegründung vielmehr, ein "völlig unnötiges, aufgeblähtes, sowie zeit- und kostenintensives Verfahren ausgelöst" zu haben über nicht erfüllbare Informationspflichten. Es steht daher zu befürchten, dass der Arbeitgeber ohne zwangsweise Verpflichtung auch künftig nicht gewillt sein wird, die Ansprüche des Betriebsrats zu erfüllen.



2. Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt.



a) Auf die obigen Ausführungen zu I.a 1 bis 2 der Entscheidungsgründe wird verwiesen.



b) Das Wort "rechtzeitig" wurde bei den Anträgen zu 2 ersetzt durch die Formulierung "vor deren Beschäftigungsantritt". Dies ist nunmehr eindeutig.



II.b



Der auf das künftige Verhalten des Arbeitgebers gerichtete Antrag zu 2 ist im gleichen Maße wie der Antrag zu 1 in seinem Hauptantrag unbegründet und in seiner Hilfsantragsfassung teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Auf die Ausführungen zu I.b der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Sie gelten entsprechend.



III.



1. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, vergleiche § 2 Abs. 2 GKG.



2. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welchen Inhalt der Auskunftsanspruch des Betriebsrats in Fällen wie dem vorliegenden haben kann, gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Beteiligte zuzulassen.

Stöbe
Hoppe
Dr. med. Imrich

Verkündet am 12.10.2022

Vorschriften§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, §§ 99, 101 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BetrVG, § 99 BetrVG, § 101 BetrVG, § 264 Nr. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 80 Abs. 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BetrVG, § 259 ZPO, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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