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01.12.2022 · IWW-Abrufnummer 232587

Amtsgericht Singen: Urteil vom 29.04.2022 – 1 C 235/21

1. Dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen, sei es beim Auf- und Abbau sowie Umstellen von Möbeln, beim Anbringen von Befestigungen (Bildernagel), beim Aufräumen und Putzen usw.

2. Mit dem Schließen von Fenstern und Türen ist regelmäßig eine punktuelle Geräuschentwicklung verbunden, die zum Alltagsleben dazugehört und hinzunehmen ist. Dies gilt erst recht, wenn dies deutlich nach Ende der Nachtruhe (6.00 Uhr) geschieht.

3. Auch kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses nicht erwartet werden, nach Ende der Nachtruhe sich ganz zaghaft tastend und behutsam schleichend zu verhalten sowie zwanghaft darauf achtzuhaben, nur ja keinen Laut von sich zu geben und mucksmäuschenstill zu sein.


1 C 235/21
         
Amtsgericht Singen

Im Namen des Volkes    

Urteil

In dem Rechtsstreit


- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen


- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …

wegen Unterlassung

hat das Amtsgericht Singen durch den Direktor des Amtsgerichts xxx am 29.04.2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Wohnungsnachbarin, die Unterlassung ruhestörenden Lärms zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten.

Die Parteien bewohnen als Mieterinnen zwei von drei Wohnungen im Haus …, S. Die Klägerin wohnt im Erdgeschoss, die Beklagte zu 1 im Obergeschoss. Der Zuschnitt der exakt übereinander liegenden Wohnungen ist identisch. Das Haus ist im Jahr 1951 errichtet worden, hat keine Trittschalldämmung und ist sehr hellhörig.

Die vom Vermieter der Parteien mietvertraglich vorgegebene Hausordnung bestimmt unter

„I. Rücksichtaufnahme auf die Hausbewohner

(1) Die Rücksichtnahme der Hausbewohner aufeinander erfordert es, zu vermeiden:

a) jedes störende Geräusch, insbesondere das starke Türenwerfen, lärmendes Treppenlaufen und solche Tätigkeiten, die eine Erschütterung des Hauses hervorrufen oder die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen;

b) Musizieren in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, Ton- und Fernsehgeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen;

c) Benutzen von Duschen und Füllen und Entleeren von Badewannen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr wegen der damit verbundenen Geräuschbelästigungen“ (Anl., AS 55).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte störe sie jeden Tag so ziemlich zur selben Zeit, indem sie um kurz nach 7.00 Uhr das Schlafzimmerfenster, einige Zeit später die Balkontüre, bald darauf die Wohnungstüre und dann die Haustüre zuknalle. Außerdem höre sie, die Klägerin, jeden Morgen aus dem Schlafzimmer über sich für die Dauer von etwa 15 Minuten ein Hin-und-her-Getrampel, als wenn dort eine Familie mit drei Kindern unterwegs wäre. So lange werde dort mit schwerem Schritt hin und her gelaufen. Des Weiteren habe es sich die Beklagte zur Übung gemacht, jeden Tag, auch sonntags, gegen 12.00 Uhr, 12.10 Uhr Staub zu saugen. Abends gebe es dann noch einmal eine Ruhestörung gegen 21.45 Uhr bis etwa 22.15 Uhr oder sogar 22.30 Uhr. Die Balkontüre werde wieder einmal zugeschlagen. Auch gebe es wieder jede Menge Getrampel aus dem Schlafzimmer. Dieses Getrampel sei so heftig, dass die Deckenlampe im Schlafzimmer der Klägerin zu zittern beginne und das Geschirr in ihren Schränken wackle. Ab und an komme es auch vor, dass in der Wohnung über ihr etwas Schweres zu Boden falle oder zu Boden geworfen werde. Es gebe jedes Mal einen heftigen Knall. Dieses Geräusch komme gelegentlich unmittelbar vor dem Staubsaugen vor. Nach ihrer Einschätzung, so die Klägerin, verursache die Beklagte diese Ruhestörungen mit Absicht.

Nach Auffassung der Klägerin verbietet die Hausordnung zu jeder Zeit jedes störende Geräusch.

Die Klägerin beantragt,

1.    die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, dass aus ihrer Wohnung, gelegen im 1. OG des Anwesens … zu S., ruhestörender Lärm, im besonderen durch Getrampel, Möbelrücken, Hämmern, Fenster- und Türknallen, im besonderen während der Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr und zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr in die Wohnung der Klägerin, gelegen im Erdgeschoss des Anwesens … zu S., dringt;

2.    die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten mit 280,60 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Sie wendet ein, ihr Schlafzimmerfenster habe sie nachts entweder weit geöffnet oder gekippt. Das mache sie am Morgen zu. Dabei benutze sie das Fenster ganz normal und werfe es nicht zu. Auch die Wohnungstüre ziehe sie zu und schließe sie ab. Sie werfe sie nicht ins Schloss. Es könne vorkommen, dass die Haustüre einmal zuschlage, weil sehr starker Windzug herrsche, doch achte sie darauf, dass das nicht passiere. Sie laufe ganz gleichmäßig auf der Treppe, je nach Jahreszeit mit unterschiedlich schwerem Schuhwerk. Beim Staubsaugen halte sie sich an das, was der Vermieter, Herr S., ihr mündlich erklärt habe. Demnach dürfe zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 16 und 18 Uhr gestaubsaugt werden. Mit dem Hund gehe sie vier Mal am Tag spazieren, ein erstes Mal gleich am Morgen, kaum dass sie aufgestanden sei, d.h. zwischen 7.15 und 7.30 Uhr breche sie auf. Nach dem ersten morgendlichen Spaziergang frühstücke sie. Erst danach trete sie auf den Balkon, um eine Zigarette zu rauchen. In der Wohnung trage sie immer Filzschuhe. Sie wiege 57 kg und mache keine Trampelgeräusche. Auch den behaupteten gelegentlichen Knall gleich vor dem Staubsaugen könne sie sich nicht erklären.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2022 verwiesen.

Das Gericht hat die beiden Parteien mündlich angehört. Auch hat es Beweis erhoben, indem es die Zeugen … vernommen hat.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

II.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Unterlassung.

1.
Ohne weiteres unbegründet ist das Unterlassungsbegehren, soweit es darauf hinausläuft, der Beklagten sei zu jeder Zeit jegliche Ruhestörung zu verwehren. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Beklagten ist vielmehr erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten auch in der von ihr bewohnten Wohnung Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner wie die Beklagte als ruhestörend empfinden mögen, sei es beim Auf- und Abbau sowie Umstellen von Möbeln, beim Anbringen von Befestigungen (Bildernagel), beim Aufräumen und Putzen usw. So liegt fern, der Beklagten etwa zu verbieten, täglich gegen Mittag (12 Uhr/12.10 Uhr) Staub zu saugen.

2.
Ebenfalls ohne weiteres unbegründet ist das Unterlassungsbegehren, soweit es darauf abzielt, der Beklagten jegliche Ruhestörung in der Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr untersagen zu lassen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die Beklagte sie in diesen beiden Zeitfenstern in ihrer Ruhe gestört habe.

3.
Des Weiteren ist das Unterlassungsbegehren unbegründet, soweit die Klägerin von der Beklagten die Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr fordert.

Die - von der Beklagten in Abrede gestellte - klägerische Behauptung, es komme regelmäßig vor, dass die Beklagte noch nach 22 Uhr die Balkontüre zuschlage und durch ihr Schlafzimmer „trample“, ist unbewiesen geblieben. Die zum Beweis dieser Tatsache von der Klägerin benannten Zeugen … und … haben bei ihrer Vernehmung nichts dergleichen berichtet.

4.
Auch im Übrigen ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin unbegründet.

Zwar kann auch der Mieter einer Wohnung im Verhältnis zu den Mietern anderer benachbarter Wohnungen verlangen, Geräuschimmissionen zu unterlassen, die seinen berechtigten Besitz an der von ihm gemieteten Wohnung stören (vgl. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog).

Die Unterlassung kann er jedoch nicht beanspruchen, wenn durch die Geräusche die Benutzung der eigenen Wohnung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (vgl. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB; zur entsprechenden Geltung dieser Regelung für das Verhältnis zwischen Wohnungsnachbarn innerhalb eines Hauses s. BeckOGK/Klimke, BGB, Stand: 1. März 2022, § 906 Rn. 75). Maßstab für die Frage wesentlicher Beeinträchtigung ist das Empfinden eines verständigen und daher auch andere private Belange berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 906 Rn. 17).

Im gegebenen Fall vermag das Gericht schon nicht festzustellen, dass durch die von der Klägerin angeführten Geräusche die Benutzung ihrer Wohnung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt würde.

Darin, dass die Beklagte am Morgen gegen 7.00 Uhr das Fenster ihres Schlafzimmers, sei es zuvor gekippt oder weit geöffnet gewesen, schließt, und geschehe dies auch mit einer gewissen Beherztheit und Entschiedenheit, liegt eine nur unwesentliche Besitzstörung. Mit dem Schließen von Fenstern und Türen ist regelmäßig eine punktuelle Geräuschentwicklung verbunden, die zum Alltagsleben dazugehört und hinzunehmen ist. Dies gilt erst recht, wenn dies deutlich nach Ende der Nachtruhe (6.00 Uhr) geschieht.

Auch kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von der Beklagten nicht erwartet werden, nach Ende der Nachtruhe sich ganz zaghaft tastend und behutsam schleichend zu verhalten sowie zwanghaft darauf achtzuhaben, nur ja keinen Laut von sich zu geben und mucksmäuschenstill zu sein. Wenn die Hausordnung davon spricht, aus Gründen der Rücksichtnahme sei „jedes störende Geräusch“ zu vermeiden, so geht dies ersichtlich zu weit. Es gibt nun einmal Alltagstätigkeiten, die naturgesetzlich mit Geräuschentwicklung verbunden sind. Sie sind schlechterdings hinzunehmen, und niemand muss davon absehen, nur weil der Nachbar sich davon gestört fühlt.

Im Ergebnis gilt, was Klimke schreibt: „Die Duldungspflicht nach [§ 906] Abs. 1 S[atz] 1 [BGB] soll Bagatellfälle aus dem Eigentumsschutz ausnehmen. Das dient zunächst dem Rechtsfrieden, weil das Nachbarschaftsverhältnis von Streitigkeiten über Kleinigkeiten freigehalten wird, die aus Sicht eines vernünftigen Menschen nicht ins Gewicht fallen“ (so BeckOGK/Klimke, BGB, Stand: 1. März 2022, § 906 Rn. 70). Hier handelt es sich um einen solchen Bagatellfall.

Im Übrigen kann ein Verhalten nicht als rechtswidrig beanstandet werden, das sozialadäquat ist (vgl. allg. Grüneberg/Sprau, § 823 BGB Rn. 36). Es ist aber sozialadäquat, ein Fenster gleichsam mit Nachdruck zu schließen. Dass die Beklagte hier das noch zulässige Maß überschritten hätte, erachtet das Gericht für ausgeschlossen. Im Gegenteil spricht ja die Klägerin selbst davon, das über 70 Jahre alte Haus sei sehr hellhörig, da es an der Trittschalldämmung fehle. Man könne noch so leise und sachte die Treppe begehen, man höre doch ein Quietschen der Treppe. Die Zeugin … wiederum hat bekundet, sie könne hören, wenn die Beklagte durch ihre Wohnung schreite, ja selbst wenn sie im Schlaf schnarche.

Aufgrund all dieser Erwägungen sieht das Gericht auch keine Handhabe, der Beklagten Vorschriften darüber zu machen, wie sie die Wohnungs- und die Haustüre zu schließen und beim Gehen in ihrer Wohnung die Füße aufzusetzen habe.

Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Dabei kann dahinstehen, ob die Kostennebenforderung überhaupt schlüssig begründet worden ist.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2022 entgegen § 296a Satz 1 ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen und einen Hilfsantrag angebracht hat, hat das Gericht keinen Grund gesehen, die Verhandlung wiederzueröffnen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Konstanz
Untere Laube 27
78462 Konstanz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

RechtsgebietLärmstörungVorschriften§ 823 BGB

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