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18.07.2001 · IWW-Abrufnummer 010906

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 19.05.2000 – 6 U 4052/99

BGB §§ 2038 Abs. 2; 745 Abs. 1

1. Ein einstimmig gefaßter Beschluß über Maßnahmen der Verwaltung einer Erbengemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden.

2. Ist ein Miterbe wegen Interessenwiderstreits von der Abstimmung ausgeschlossen, so ist für eine wirksame Mehrheitsentscheidung lediglich die Mehrheit der restlichen Erbteile maßgebend.


6 U 4052/99
1 O 800/99 LG Weiden

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

Verkündet am 19. Mai 2000

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S und die Richter am Oberlandesgericht M und B aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 5.10.1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 10.000,- DM vorläufig abwenden, soweit nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer als Steuerbürge zugelassenen Bank der Europäischen Union erbracht werden.

Die Beschwer des Klägers beträgt 75.600,- DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 75.600,- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Brüder. Ihr Vater war Alleininhaber der Firma O F, Knopffabrik, B. Nach dem Tod des Vaters am 02.04.1985 fielen dem Kläger und dem Beklagten je 1/4, ihrer Mutter die Hälfte des Erbes zu. Erben der am 11.10.96 verstorbenen Mutter waren zu 3/5 der Kläger, zu 2/5 (als Vorerbe) der Beklagte. Die Firma wird seit dem Tod des Vaters in nicht auseinandergesetzter Erbengemeinschaft fortgeführt. Der Beklagte und seine Mutter arbeiteten im Betrieb mit. Über ihre Vergütung kam es bereits im Jahr 1986 zu einem Rechtsstreit, der mit einem vor dem Landgericht Weiden am 10.03.1987 geschlossenen Vergleich endete, in dem mit Wirkung ab 01.10.86 die monatliche Vergütung der Mutter und des Beklagten R F festgelegt wurde. Für den Beklagten wurde ein Betrag von 2.700,00 DM vereinbart. Am 19.06.89 richtete der Beklagte an den Kläger und seine Mutter als seine Miterben ein Schreiben, in welchem er unter anderem beantragte, sein Gehalt ab 01.01.88 auf 4.800,00 DM brutto festzusetzen. Er werde sich dem Mehrheitsbeschluß der Miterben unterwerfen, da er selbst von der Mitwirkung wegen Selbstbetroffenheit ausgeschlossen sei. Diesem Antrag stimmte seine Mutter zu, der Kläger verweigerte seine Zustimmung. Der Antrag wurde daraufhin als angenommen behandelt, dementsprechend erhielt der Beklagte die beantragte Vergütung von 4.800,00 DM monatlich. Der Kläger ließ in den folgenden Jahren seine mangelnde Zustimmung zu dieser Erhöhung ausdrücklich in dem Jahresabschluß aufnehmen. Als am 11.10.1996 die Mutter verstorben war, und er die Mehrheit erlangte, unterzeichnete der Kläger gleichwohl bis April 1998 die Überweisungen für die monatliche Tätigkeitsvergütung seines Bruders in Höhe von 4.800,00 DM. Für die Zeit ab Mai 1998 kam es zum Streit, weil der Kläger nur noch 4.000,00 DM monatlich billigte und der Beklagte sich teilweise den Differenzbetrag von 800,00 DM anderweitig über Schecks verschaffte. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Weiden, in dem der Beklagte Zustimmung zu einer Tätigkeitsvergütung von 19.200,00 DM für die Monate August bis November 1998 verlangte, schlossen die Parteien am 9.3.1999 folgenden gerichtlichen Vergleich:

1. Der Beklagte bezahlt an den Kläger 28.000,00 DM, womit die Tätigkeitsvergütung des Klägers bei der Firma O F für die Monate August 1998 bis Februar 1999 abgegolten ist.

2. Für die genannten Monate wird Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 10.03.1987 - 1 O 850/86 Landgericht Weiden i. d. OPf. - einverständlich außer Kraft gesetzt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Kläger, der die Auffassung vertritt, der Beklagte habe die monatliche Vergütung von 4.800,00 DM von Anfang an zu Unrecht erlangt, hat nach Abschluß dieses Vergleichs Klage vor dem Landgericht Weiden erhoben und hat für den Zeitraum vom 01.01.1988 bis 28.02.1990 eine monatliche Rückzahlung von 2.100,00 DM, insgesamt also 54.600,00 DM an die Firma O F, Knopffabrik, B verlangt. Das Landgericht hat die Akten der beiden genannten Vorprozesse beigezogen und ohne weitere Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da der Beklagte die Vergütung von 4.800,00 DM nicht ohne Rechtsgrund erhalten habe,. weil das spätere Verhalten des Klägers als Zustimmung anzusehen sei, der Beklagte im übrigen entreichert sei, schließlich seine Rückforderung verwirkt sei.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, der zum einen die Rückforderung für die Zeit vom 01.01.1988 bis 31.12.1988 mit der Berufung nicht weiterverfolgt, sondern insoweit die Klage zurücknimmt, zum anderen aber für die Zeit vom 01.03.90 bis 31.12.91, also für weitere 22 Monate die Rückforderung im Rahmen der Klageerweiterung um 46.200,00 DM erhöht. Er macht geltend, der erhöhte Betrag von 4.800,00 DM sei ab 01.01.1989 bezahlt worden, dies sei ohne Rechtsgrund geschehen, die Leistung des Beklagten habe sich im Vergleich zu früher nicht erhöht, sei auch eine solche Bezahlung nicht wert gewesen, er habe einer Erhöhung weder stillschweigend noch ausdrücklich zugestimmt. Da die Zahlung dem Firmenvermögen entzogen worden sei, beantragt er, den Beklagten unter Abänderung des Ersturteils zur Zahlung von 29.400,00 DM, sowie im Wege der Klageerweiterung zur Zahlung von weiteren 46.200,00 DM jeweils mit Zinsen, zahlbar an die Firma O F, Knopffabrik B, zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und Klageabweisung. Der Klageerweiterung in zweiter Instanz stimmt er nicht zu. Im übrigen macht er geltend, die erhöhte Vergütung erst ab 01.10.89 erhalten zu haben. Dies sei rechtmäßig geschehen und die Höhe des Entgelts liege an der untersten Grenze angesichts seiner Vollzeittätigkeit für den Betrieb, die die Leitung der gesamten technischen Fertigung bis zum Versand, die Einteilung des Personals und die Pflege von Kundenkontakten erfaßt habe.

Der Senat hat Beweis nicht erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift des Landgerichts Weiden vom 05.10.1999, die Akten des Landgerichts Weiden 1 O 1249/98 und 1 O 850/86, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung erster Instanz waren, die übergebenen Unterlagen, das Urteil des Erstgerichts vom 05.10.1999 und die Niederschrift des Senats vom 19.05.2000.

Entscheidungsgründe

I.

1) Die teilweise Klagerücknahme im Berufungsverfahren war wirksam. Die Zustimmung des Beklagten ist im Schriftsatz vom 25.2.2000 (Bl. 2 oben) zu sehen (§ 269 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rdnr. 15). In jedem Fall wäre die Klagerücknahme als eine - ohne Zustimmung wirksame - Zurücknahme der Berufung anzusehen (§ 515 Abs. 1 ZPO).

2) Die Klageerweiterung war auch ohne Zustimmung des Beklagten zulässig, vgl. Zöller/Gummer ZPO 21. Auflage § 528 Rdnr. 9.

II.

Die Berufung des Klägers und die Klageerweiterung sind allerdings unbegründet. Ziffer I. des Endurteils des Senats ist so zu verstehen, daß damit auch die Klageerweiterung abgewiesen worden ist (vgl. Ziffer IV des Tenors).

Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch nicht bewiesen.

1) Der Vergleich vom 9.3.1999 hinderte die Klage nicht, da für den streitgegenständlichen Zeitraum dort keine Regelung getroffen worden ist.

2) Grundsätzlich ist der Kläger allerdings befugt, im eigenen Namen einen Anspruch geltend zu machen, der der Erbengemeinschaft zusteht (vgl. Staudinger/Langhein 1996 § 744 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen). Sein Antrag kann auch dahin ausgelegt werden, daß er Leistung an die nach seinem Vater O F entstandene Erbengemeinschaft verlangt. Die begehrte Zahlung an Firma O F, Knopffabrik, B wäre wohl nicht schlüssig, da die Firma O F, Knopffabrik, als ein in Erbengemeinschaft fortgeführtes Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangte. Sie wurde ohne Gesellschaftsvertrag, der eine Teilauseinandersetzung bedeuten würde, nicht zur OHG (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 59. Auflage § 2032 Rdnr. 4 und 8).

3) Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da der klagegegenständliche Anspruch auch der Erbengemeinschaft nicht zustünde, auch wenn der Beklagte bereits ab 01.01.89 und nicht - wie er selbst behauptet - ab 01.10.89 die erhöhte Vergütung von 4.800,00 DM erhalten hätte.

Der Senat ist vielmehr der Auffassung, daß die Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß die Vergütung von 4.800,00 DM für den Beklagten wirksam festgesetzt hat. Die Vergütung von 4.800,00 DM war das Arbeitsentgelt für den Beklagten für seine Mitarbeit in der zur Erbengemeinschaft gehörenden Knopffabrik. Die Vergütungsregelung für Mitarbeiter in einer solchen Fabrik, die zu einer Erbengemeinschaft gehört, stellt einen Akt der Verwaltung des Nachlasses dar, der den Erben gemeinschaftlich zusteht (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB).

a) Für Regelungen, die ordnungsgemäße Verwaltung betreffend, reicht die Stimmenmehrheit aus (§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB).

b) Der Antrag des Beklagten, auf Zustimmung zu einer Erhöhung seiner Monatsvergütung auf 4.800,00 DM ist allein durch die Zustimmung seiner Mutter als Mehrheitsentscheidung wirksam. Er selbst hat sich an der Abstimmung nicht beteiligt, war auch wegen Interessenwiderstreits ausgeschlossen (vgl. Palandt/Edenhofer BGB a.a.O. § 2038 Rdnr. 10). Zur Abstimmung waren damit nur 75 % der Anteile zugelassen. Die Mehrheit dieser zugelassenen Teilhaber, deren Stimmanteil sich nach der Höhe des Erbteils bemißt (§ 745 Abs. 1 Satz 2 BGB), reichte für eine wirksame Mehrheitsentscheidung gemäß § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB aus (vgl. Staudinger/Langhein BGB a.a.O. § 745 Rdnr. 26). Nur diese Lösung ist sachgerecht, anderenfalls würde der Anteil des ausgeschlossenen Gesellschafters de facto als "Nein" gewertet und es könnte im Falle eines ausgeschlossenen Mehrheitsteilhabers zu keiner wirksamen Verwaltungsvereinbarung mehr kommen.

c) Soweit sich der Kläger darauf beruft, durch diesen Beschluß sei der gerichtliche Vergleich vom 10.03.1987 unzulässig abgeändert worden, deshalb sei dieser Beschluß unwirksam, kann er damit nicht gehört werden. Der gerichtliche Vergleich vom 10.03.1987 ist zwar materiell als einstimmiger Beschluß der Teilhaber an der Erbengemeinschaft zu sehen. Dies bedeutet aber nicht, daß es keinen abändernden Beschluß in Zukunft geben könnte. Wenn die Mehrheit der Meinung ist, daß sich die Verhältnisse geändert haben und deshalb eine andere Verwaltungsentscheidung nötig ist, so kann ein solcher Beschluß auch für die Zukunft geändert werden (vgl. zum Grundsatz BGHZ 56, 47 f).

d) Soweit der Kläger geltend macht, diese Änderung des damaligen Beschlusses sei angesichts der geringen Leistungen des Beklagten für die Knopffabrik und deren wirtschaftlicher Situation nicht ordnungsgemäß im Sinn von § 2038 Abs. 1 BGB gewesen, kann er darauf allein, keinen Rückforderungsanspruch stützen. Namentlich scheidet ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus, weil der Beklagte in jedem Fall die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (§ 812 BGB).

Der Beschluß wäre nämlich auch dann nicht unwirksam, wenn er nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung gedient hätte. Es ist vielmehr ein Gebot des Vertrauensschutzes, daß ein normal richtig zustande gekommener Beschluß wirksam bleibt.

Allenfalls könnte ein Schadenersatzanspruch gegeben sein, wenn der Kläger als Miterbe nicht angehört worden wäre (vgl. BGHZ 56, 56) - dieser Fall ist hier nicht gegeben.

e) Selbst wenn aber ein solcher Rückforderungsanspruch dem Grunde nach denkbar wäre, so schiede er hier jedenfalls wegen Zeitablaufs aus und wäre verwirkt (§ 242 BGB). Ein Streit über Wirksamkeit von Beschlüssen schafft Rechtsunsicherheit. Über ihre Rechtmäßigkeit oder Unwirksamkeit muß daher möglichst bald Klarheit geschaffen werden (vgl. BGH WM 92, 58). Ein Teilhaber, der einen Mehrheitsbeschluß ablehnt, den er nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung dienlich erachtet, kann deshalb eine Feststellungsklage erheben, gegebenenfalls durch eine einstweilige Verfügung den Vollzug blockieren (vgl. Palandt/Straub BGB a.a.O. § 745 Rdnr. 1). Er kann auch, wenn er dies als für eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erachtet, durch Zustimmungsklage gegen die Miterben eine abändernde gerichtliche Entscheidung herbeiführen (vgl. Staudinger/Werner BGB 1995 § 2038 Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen).

III.

Nebenentscheidungen:

Kosten: § 97, 91 ZPO.

Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 10 ZPO.

Abwendungsbefugnis: § 711 ZPO.

Beschwer: § 546 Abs. 2 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 2038 Abs. 2 BGB § 745 Abs. 1

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