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10.07.2024 · IWW-Abrufnummer 242594

Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 13.10.2022 – 10 K 1672/19

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Hessisches Finanzgericht 10. Senat

13.10.2022


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Streitjahr) den Abzug weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Der Kläger bewohnte im Streitjahr ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Er bezog im Streitjahr ein Ruhegehalt aus seiner früheren Tätigkeit als A und war weiterhin aktiv als B tätig. Diese Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss seines Eigenheims aus. Daneben nutzte der Kläger eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger u.a. einen Verlust aus der freiberuflichen Tätigkeit als B in Höhe von … €. Dem lagen ausweislich der Angaben in der Anlage EÜR u.a. Absetzungen für Abnutzung auf unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von … € sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich AfA und Schuldzinsen) in Höhe von … € zugrunde. Dabei beruhte die angegebene Höhe der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den späteren Ausführungen des Klägers im Einspruchsverfahren auf einer versehentlichen Verdoppelung der Aufwendungen in Höhe von … € durch das von ihm verwendete Steuererklärungsprogramm.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 04.09.2018 setzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) Einkommensteuer in Höhe von … € fest. Dabei berücksichtigte das FA u.a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von … €. In den Erläuterungen führte es aus, der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit sei korrigiert worden. Der Anteil des Arbeitszimmers am Gebäude betrage 31,5 %, die Absetzungen für Abnutzungen somit … €. Die weiteren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer seien in Höhe von … € berücksichtigt worden. Für den weiteren Inhalt des Einkommensteuerbescheids wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 11 ff. der Steuerakte) verwiesen.

Am 15.09.2018 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Hinblick auf den Anteil des Arbeitszimmers sei zu berücksichtigen sei, dass insoweit nicht die Wohnfläche, sondern die Nutzfläche maßgebend sei. Dies führe im Streitfall zu einer zu berücksichtigenden Fläche des Dachgeschosses von 95 m². Zudem sei mangels Erläuterung nicht nachzuvollziehen, ob alle geltend gemachten Aufwendungen oder Betriebsmittel berücksichtigt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Gewerbeflächen, zu denen nach DIN 277 auch Arbeitszimmer gehörten, nicht nach der Wohn-, sondern nach der Nutzfläche zu berechnen, die sich aus den lichten Maßen zwischen den Bauteilen in Höhe der Bodenoberkanten ergebe. Die von dem FA im Verlauf des Einspruchsverfahrens zitierte BFH-Rechtsprechung stehe dem nicht entgegen, sondern differenziere ausdrücklich zwischen der Fläche des Arbeitszimmers und der Wohnfläche. Die Rechtsauffassung des FA sei nicht gesetzeskonform. Außerdem seien die nach Abzug des Anteils für das Arbeitszimmer verbleibenden Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sowie die Pauschalen für eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit im Rahmen der Teilnahme an einem Workshop in C. Die Aufforderung zur Vorlage der Gesamtkosten sei unverständlich, weil in der Steuererklärung für das Streitjahr mit der Anlage EÜR die Einnahmen, Ausgaben sowie die Ausgaben für das Haus detailliert aufgeführt seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.2019 setzte das FA die Einkommensteuer für das Streitjahr auf … € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte das FA, im Wesentlichen aus, der Anteil der Arbeitszimmer im Dachgeschoss und in einem Raum des Erdgeschosses an dem gesamten Gebäude betrage 30,02 %. Dabei sei der Anteil der Arbeitszimmer anhand der Wohnflächenverhältnisse zu ermitteln; diese werde entsprechend der vorliegenden Baupläne zugrunde gelegt. Da der Kläger weder Angaben über die lichte Höhe der Räume im Dachgeschoss gemacht noch eine detaillierte Grundrisszeichnung und detaillierte Berechnungen der Fläche vorgelegt habe, werde die Grundfläche des Dachgeschosses aufgrund der durch Dachschrägen verminderten Raumhöhe mit 60 % der Grundfläche von 100 m² geschätzt. Die anteiligen Aufwendungen für das Objekt betrügen damit … €. Auf der Grundlage der Verkehrswertermittlung des Bausachverständigen zum 01.01.2012 ergebe sich ein Teilwert des Gebäudes in Höhe von … € und damit ein Einlagewert für die Arbeitszimmer bezogen auf das Gebäude in Höhe von … €. Daraus folge eine Abschreibung für Abnutzung (AfA) im Streitjahr in Höhe von … €. Weiter seien die Aufwendungen für die Heizungswartung und die Dachrinnenreparatur anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die Reparatur des Rollladens und den Efeuschnitt seien mangels betrieblicher Veranlassung dagegen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Insgesamt errechne sich ein korrigierter Gewinn in Höhe von … €. Für Handwerkerleistungen sei, soweit sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden seien, zudem eine Steuerermäßigung in Höhe von insgesamt … € zu gewähren. Für die weitere Begründung wird auf die von dem Kläger vorgelegte Kopie der Einspruchsentscheidung (Bl. 6 ff. d.A.) verwiesen.

Die Verkehrswertermittlung des Bausachverständigen wurde dem Kläger erst nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung mit Schreiben vom 06.11.2019 übersandt. Für deren Inhalt wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 38 ff. des Sonderbands Rechtsbehelfsverfahren 2017) verwiesen.

Am 19.11.2019 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die von dem FA für die Aufteilung der Aufwendungen für das gesamte Haus zugrunde gelegten Flächen widersprächen der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Der Anteil der Arbeitszimmer mit einer Fläche von insgesamt 137,56 m² (123,09 m² zzgl. unstreitiger 14,47 m² für die Bibliothek im Erdgeschoss) betrage bei einer Gesamtfläche des Hauses von 301,77 m² danach 45,58 %. Das Treppenhaus bleibe bei der Grundflächenermittlung außer Betracht. Das beim Obergeschoss hinzugerechnete ¼ der Balkonfläche widerspreche dem Zweck der Vergleichsrechnung und stehe im Ermessen. Bei dem sog. Windfang handele es sich nach den Grundrissplänen um das Podest im Treppenhaus, das aber nicht zur Wohnfläche gehöre.

Bei der Berechnung der Fläche des Arbeitszimmers im Dachgeschoss trenne das FA --anders als der BFH--nicht zwischen den Flächenmaßen und der Zugehörigkeit zum Wohnbereich. Das Arbeitszimmer stelle nach der Rechtsprechung des BFH einen Geschäftsraum dar, der nach der WoFlV nicht zur Wohnfläche zähle. Die Berechnung habe daher nach DIN 277 und damit nach der Grundfläche zu erfolgen. Die Flächenberechnung ohne Berücksichtigung der Dachschrägen sei auch sachgerecht, da sich die Nutzung in Form des Archivregals, von Ablagen etc. auch auf die Flächen unterhalb der Dachschrägen erstrecke. Die Grundfläche des Dachgeschosses habe sich durch den Ausbau nicht verändert. Für Außenmauern und Dach liege dies auf der Hand; auch weiteres Mauerwerk könne dort aus statischen Gründen nicht errichtet werden. Auch das Finanzgericht (FG) München lege in seiner Entscheidung vom 11.10.2012 ‒ 10 K 1018/10 bei einem Arbeitszimmer im Dachgeschoss wie selbstverständlich die Maße der Grundfläche zugrunde.

Die in dem Hinweis des --damaligen-- Berichterstatters zitierten Gerichtsentscheidungen trügen dessen Auffassung nicht. Vielmehr ergebe sich aus dem von dem BFH in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (NJW-RR 1986, 635), dass Geschäftsräume nicht zur Wohnfläche gehören. Die intendierte Berechnung der Fläche des Arbeitszimmers im Dachgeschoss führe zu einer erheblichen Nichtberücksichtigung der Aufwendungen, weil etwa die Heizung des Raumes sich über die gesamte Fläche erstrecke und nicht an fiktiven Begrenzungswänden ende. Eine Differenzierung nach der Wertigkeit von Räumen sei nach der Rechtsprechung des BFH nicht sachgerecht; so sei trotz niedrigerer Deckenhöhen etwa bei Kellerräumen ebenfalls auf die Grundfläche abzustellen.

Zudem müsse die Teilwertberechnung angegriffen werden. Die entsprechenden Gutachten seien nicht vor der Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden; insoweit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zudem gehe der dortige Sachverständige von den ursprünglichen Herstellungskosten aus; nicht berücksichtigt seien aber die in der Einkommensteuererklärung 2018 aufgeführten nachträglichen Herstellungskosten in Höhe von … €. Die nachträglichen Herstellungskosten seien in der Steuererklärung für 2018 unter der Rubrik „Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 EStG“ aufgeführt; ihre Höhe betrage … €. Im Einzelnen wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 20.02.2020 (Bl. 40 d.A. verwiesen). Die letzten Arbeiten seien im Jahr 2011 erfolgt. Die Nichtberücksichtigung durch den Beklagten beruhe auf der fehlenden Gewährung des rechtlichen Gehörs. Insoweit sei § 126 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) nicht einschlägig, weil er nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sei.

Entgegen der Darstellung des FA sei der Dachgeschossausbau bislang kostenmäßig nicht berücksichtigt worden. Es hätten die bekannten tatsächlichen Zahlen zugrunde gelegt werden müssen anstelle spekulativer Annahmen. Das pauschale Bestreiten von Herstellungskosten seitens des FA übersehe die Rechtsprechung des BFH z.B. zu Markisen; im Übrigen handele es sich um eine Vermehrung der Substanz sowie um eine wesentliche Verbesserung.

Die Kosten für den Efeuschnitt seien zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden. Der Efeu bedecke die Seitenwände des Hauses; seine Pflege sei äquivalent zur Reinigung der Fassaden oder deren Neuanstrich.

Unter Berücksichtigung einer Abschreibungsquote von 2 % sei ein Gewinn in Höhe von lediglich … € zu berücksichtigen. Für die Einzelheiten des Vortrags zur Berechnung wird auf Seite 4 der Klagebegründung (Bl. 4 d.A.) verwiesen.

Das FA habe die in den Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 erklärte Teil-AfA für das Arbeitszimmer in beiden Jahren anerkannt. Dies sei hier zu berücksichtigen, weil der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung allenfalls für die Zukunft wirke.

Die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zu den geltend gemachten Aufwendungen sei nicht nachvollziehbar; er habe in den Steuererklärungen alle Aufwendungen aufgeführt. Es werde nochmals die Kopie der Aufstellung der für das Streitjahr anteilsmäßig geltend gemachten Aufwendungen vorgelegt. Für deren Inhalt wird auf Bl. 176 d.A. verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid über Einkommensteuer 2017 vom 04.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.10.2019 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung der geltend gemachten weiteren Betriebsausgaben für die häuslichen Arbeitszimmer herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger trage in seiner Klagebegründung keine neuen Argumente vor, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen werde. Das von dem Kläger gerügte unterbliebene rechtliche Gehör sei durch Übersendung der Teilwertermittlung des Bauchsachverständigen nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO nachgeholt worden. Bei der von dem Kläger beanstandeten Berücksichtigung einer Fläche für Treppen und Treppenabsätze handele es sich um einen Windfang und nicht um eine Treppe oder einen Treppenabsatz. Eine Erhöhung des Teilwerts könne ebenfalls nicht erfolgen: In der Einkommensteuererklärung für 2018 seien keine nachträglichen Herstellungskosten aufgeführt; selbst wenn der Kläger sich auf die Steuererklärung für 2008 beziehe, weil nachträgliche Herstellungskosten aus dem Jahr 2018 im Streitjahr ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten, so seien auch dort keine nachträglichen Herstellungskosten aufgeführt.

Der Efeuschnitt könne mit dem Anteil des Arbeitszimmers als Betriebsausgaben abgezogen werden; zugleich minderten sich dann jedoch die der Steuerermäßigung zugrundeliegenden Handwerkerleistungen um einen entsprechenden Betrag.

Die nachträglichen Herstellungskosten für den Ausbau des Dachgeschosses seien bei der Verkehrswertermittlung bereits berücksichtigt worden. Bei den übrigen von dem Kläger aufgeführten Aufwendungen handele es sich um Erhaltungsaufwand.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31.03.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Einzelrichter hat den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 14.04.2022 u.a. aufgefordert, seine Aufzeichnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer vorzulegen und dabei ausdrücklich auf § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) hingewiesen.

Dem Gericht haben die Gerichtsakten (2 Bände), die Steuerakten des FA (1 Band 2017 sowie 1 Sonderband Rechtsbehelfsverfahren 2017) sowie die Einheitswertakten (1 Band) vorgelegen; ihr Inhalt ist zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr ist nicht derart rechtswidrig, dass sie den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Dem geltend gemachten Abzug weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) steht das Fehlen ihrer einzelnen und getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, Abs. 7 EStG entgegen. Soweit danach auch der Abzug bereits berücksichtigter Aufwendungen als Betriebsausgaben materiell-rechtlich ausgeschlossen ist, scheidet eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren aus.

1. Das FA hat im Ergebnis zu Recht die weiteren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.

a) Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG sind Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit die Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 der Vorschrift besonders aufgezeichnet sind. Zu den mit dem Verweis in erfassten Aufwendungen gehören u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Die Beachtung dieser besonderen Aufzeichnungspflicht ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben (BFH-Beschluss vom 27.03.2007 ‒ I B 125/06, BFH/NV 2007, 1305, unter 1).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die --wie hier der Kläger-- ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG nicht abgesehen werden (BFH-Urteile vom 13.05.2004 ‒ IV R 47/02, BFH/NV 2004, 1402, unter I.1.a, und vom 26.02.2004 ‒ IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, unter II.1). In diesen Fällen genügt daher eine --im Allgemeinen zulässige-- geordnete Belegsammlung diesen Anforderungen nicht (BFH-Urteil vom 26.02.2004 ‒ IV R 50/01, BFHE 205, 234, BStBl II 2004, 502, unter II.1); vielmehr hat auch der Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die zu buchführenden Steuerpflichtigen entwickelten Grundsätze für die getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG entsprechend anzuwenden (BFH-Urteil vom 13.05.2004 ‒ IV R 47/02, BFH/NV 2004, 1402, unter I.1.a). Vor allem im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre ist dieser Aufzeichnungspflicht nur genügt, wenn die betroffenen Aufwendungen jeweils von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden, weil nur so die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet ist (BFH-Urteil vom 13.05.2004 ‒ IV R 47/02, BFH/NV 2004, 1402, unter I.1.a).

c) Nach diesen Maßstäben ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Streitjahr ausgeschlossen. Denn der Kläger hat nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) keine gesonderte Aufzeichnung über diese Aufwendungen geführt, die den Anforderungen des § 4 Abs. 7 EStG genügt.

aa) Der Kläger hat hinsichtlich der mit einem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf die Vorschrift des § 4 Abs. 7 EStG versehenen Aufforderung, sämtliche Aufzeichnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen, unter Beifügen der Kopie einer Kostenaufstellung für die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (Bl. 176 d.A.) ausgeführt, er habe die Aufwendungen in seinen Steuererklärungen akribisch aufgeführt. Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, im Laufe des Streitjahres die Belege für die im Zusammenhang mit den häuslichen Arbeitszimmern stehenden Aufwendungen gesammelt und diese im Zusammenhang mit der Erstellung seiner am 30.05.2018 abgegebenen Steuererklärung in der vorgelegten Aufstellung zusammengefasst zu haben. Dies genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 7 EStG schon deshalb nicht, weil die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah vorzunehmen sind. Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums reicht insoweit nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1988 ‒ X R 25/87, BFH/NV 1989, 571).

Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, stellt besagte (bereits nicht fortlaufend und zeitnah erstellte) Kostenaufstellung im Übrigen auch deshalb keine gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 7 EStG dar, weil der Kläger erkennbar nicht alle diese Betriebsausgaben lediglich auf einem Konto bzw. in einer Spalte zusammengefasst hat (s. dazu allgemein Loschelder in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rn. 622; Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 328. EGL 2022, § 4 Rn. 23; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG/, 309. EGL 2022, § 4 Rn. 2045). So macht der Kläger neben den in der Kostenaufstellung genannten Positionen insbesondere AfA für den Gebäudeteil der häuslichen Arbeitszimmer geltend und hat hierzu eine separate Aufstellung der nachträglichen Herstellungskosten erstellt (vgl. dazu auch unter bb). Es widerspräche aber dem Zweck des § 4 Abs. 7 EStG, die Feststellung des Vorliegens, das Auffinden und die Prüfung der Abzugsfähigkeit der gesondert aufzuzeichnenden Betriebsausgaben zu erleichtern (s. BFH-Urteil vom 19.08.1999 ‒ IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl. II 2000, 203, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 27.03.2007 ‒ I B 125/06, BFH/NV 2007, 1305, unter 1), wenn diese nicht gebündelt in lediglich einer Aufzeichnung erfasst werden.

bb) Mit Blick auf die weiter vorgelegte Übersicht nachträglicher Herstellungskosten (Bl. 40 d.A.) gilt das zu der Kostenaufstellung Gesagte entsprechend: Hierzu hat der Kläger selbst vorgetragen, er habe diese Übersicht für die Steuererklärung für das Jahr 2018, also erst nach dem auf das Streitjahr folgenden Jahr, angefertigt. Es handelt sich also --selbst bei Berücksichtigung möglicher Erleichterungen für u.a. Abschreibungsbeträge, die jedenfalls zeitnah nach Jahresende aufzuzeichnen sind (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 06.10.2017 ‒ IV C 6 ‒ S 2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320, Tz. 25)-- nicht um eine zeitnah erstellte Aufstellung. Sie erfolgte auch nicht fortlaufend, wie sich aus der in zeitlicher Hinsicht ungeordneten Reihenfolge der aufgeführten Einzelpositionen ergibt, und fasst schließlich nicht sämtliche Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer lediglich auf einem Konto bzw. in einer Spalte zusammen.

c) Ist demnach die Berücksichtigung der geltend gemachten (weiteren) Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 4 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ausgeschlossen, kommt es auf die --von dem FA in der mündlichen Verhandlung teilweise unstreitig gestellten Fragen nach der Art und Weise der Berechnung der Flächenverhältnisse, nach dem Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen für den Efeuschnitt sowie im Zusammenhang mit der Teilwertberechnung nicht mehr an. Insoweit ist die im Einspruchsverfahren unterbliebene Anhörung des Klägers zu der Teilwertermittlung des Bauchsachverständigen im Übrigen jedenfalls nach § 127 AO unbeachtlich.

d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei der Einkommensteuer der Folgejahre. Es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG), dass das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat (BFH-Urteil vom 23.08.2017 ‒ VI R 70/15, BFHE 259, 295, BStBl II 2018, 174, Rn. 24). Auf dieser Grundlage kann die Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen (BFH-Urteil vom 21.08.2012 ‒ VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, Rn. 45). Dies gilt im Übrigen schon deshalb, weil die schlicht unterlassene Prüfung von Besteuerungsgrundlagen durch das FA kein (positives) nachhaltiges Verhalten darstellt, das --jenseits einer hier nicht vorliegenden Zusage-- die Voraussetzung für die Annahme eines Vertrauenstatbestands wäre (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2016 ‒ I R 23/15, BFHE 255, 190, BStBl II 2017, 472, Rn. 19).

2. Auch wenn nach dem Gesagten im Streitjahr die Berücksichtigung der im angegriffenen Einkommensteuerbescheid bereits anerkannten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist, scheidet eine entsprechende Erhöhung der festzusetzenden Einkommensteuer im finanzgerichtlichen Verfahren aus, weil das Gericht jedenfalls aufgrund der Rechtschutzfunktion des finanzgerichtlichen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) eine Verböserung nicht vornehmen darf (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 10.03.2016 ‒ X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, Rn. 8).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an einem der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO fehlt.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 4 Abs. 7 EStG, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG

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