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14.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063315

Verwaltungsgericht Mainz: Urteil vom 04.10.2006 – 3 K 443/06.MZ

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 K 443/06.MZ
VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit XXX

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

Verkündet am: 19.09.2006
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 durch
Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dany als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab und verweist hierzu auf den im Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2006 enthaltenen Tatbestand. Die dortigen Feststellungen treffen weiterhin zu.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gemäß § 84 Abs. 4 VwGO sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es folgt den im Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2006 enthaltenen Entscheidungsgründen. Weder der nicht näher begründete Antrag auf mündliche Verhandlung noch die mündliche Verhandlung selbst haben Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung aufkommen lassen. Nachdem die Klägerin, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, ohne entschuldigenden Grund dem Termin ferngeblieben ist, ist um so mehr davon auszugehen, dass sie sich tatsächlich in der angegebenen Weise verkehrsauffällig verhalten hat und von daher die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und die dann verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig gewesen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung XXX

B e s c h l u s s

des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
vom 19.09.2006
Der Streitwert wird auf 5.000,-- ? festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebieteVerwaltungsrecht, Fahrerlaubnis, Verkehrsrecht

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