27.02.2007 · IWW-Abrufnummer 063147
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.08.2006 – 2 K 1930/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verkündet am: 22.08.2006
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 K 1930/04
In dem Finanzrechtsstreit XXX
wegen Einkommensteuer 2002
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. August 2006 durch XXX
für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid 2002 ... in der Fassung der Einspruchsentscheidung ... wird dahin geändert, dass weitere Betriebsausgaben zu den Einkünften des Klägers und seiner Ehefrau aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.252,51 ? Berücksichtigung finden. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an Tanzturnieren sowie für Tanzschuhe und Turnierbekleidung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist hauptberuflich als Techniker in einem Pharmaunternehmen nichtselbständig tätig. Darüber hinaus sind er und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau selbständige Tanztrainer. Im Streitjahr waren sie beim Tanzclub .... und beim Tanzsportclub ... beschäftigt und erzielten hieraus auf Stundenlohnbasis Honorare (einschließlich Fahrtkostenzuschüssen) in Höhe von 11.744,00 ?.
In der Einkommensteuererklärung für 2002 bezifferten der Kläger und seine Ehefrau den aus dieser Tätigkeit erzielten, von ihnen durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn auf je 950,00 ?. Dabei hatten sie Fahrtkosten zum Training (4.452,00 ?) sowie zu Fortbildungsveranstaltungen (1.305,00 ?), weitere Fortbildungskosten (1.712,80 ?), verschiedene sonstige Aufwendungen (154,64 ?), Fahrtkosten zu Tanzturnieren (457,20 ?) und zum Kauf von Turnierkleidung (428,40 ?), Turnierstartgebühren (18,00 ?), Übernachtungskosten im Rahmen von Turnieren (38,00 ?), Turnierkleidung (verteilt auf zwei Jahre, 1.152,00 ?) sowie Tanzschuhe (158,91 ?) von den o.g. Einnahmen als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht.
(Wegen der Gewinnermittlung im Einzelnen wird auf Bl. 2/2002 Bilanzakten verwiesen.)
Hierzu hatten sie angegeben, um auch in Zukunft Einnahmen aus der Trainertätigkeit erzielen zu können, hätten sie im Jahr 2002 damit begonnen, an verschiedenen Tanzturnieren teilzunehmen. Da neue Trainer versuchten, in den Tanzclubs Fuß zu fassen, sei es notwendig, durch entsprechende Wettkampfleistungen das eigene Können zu zeigen. Die Turniere hätten deshalb Werbewirkung gehabt.
Das Finanzamt erkannte jedoch die im Zusammenhang mit den Turnieren stehenden Aufwendungen, insbesondere auch die Turnierbekleidung und die Tanzschuhe (insgesamt 2.252,51 ?) nicht an, da ?aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen erzielt? würden, und setzte deshalb in dem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 22. September 2003 die Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau aus selbständiger Arbeit höher, nämlich mit 2.060,00 bzw. 2.061,00 ? an.
Mit hiergegen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete der Kläger ein, die Teilnahme an Turnieren sei die einzige Möglichkeit, in Tanzsportclubs zu werben. In sportlicher Hinsicht seien er und seine Ehefrau auch recht erfolgreich. Die Tanzschuhe seien anzuerkennen, denn sie hielten den Unterricht in ... in einer Schulturnhalle und in ... in einem Clubheim mit Parkettboden. Das Betreten dieser Örtlichkeiten mit Straßenschuhen sei verboten. Außerdem sei für die Ausführung und Demonstration des Sporttanzens eine Chromledersohle nötig. Ein Unterrichten sei ohne solches Schuhwerk unmöglich. In 2003 seien sie in die S-Klasse aufgestiegen. In dieser Klasse gebe es Turniere mit der Möglichkeit, einen Geldbetrag zu gewinnen. Auch werde zum Teil bei Ballturnieren ein Geldbetrag ausgeschrieben. Außerdem sei es, um eine entsprechende Trainerlizenz zu erlangen, erforderlich, in bestimmten Leistungsklassen zu tanzen. Ohne entsprechende Erfolge im Turniersport sei es nicht möglich, die Trainertätigkeit auch im Turnierbereich auszubauen. Eine Weiterqualifizierung bis zum Trainer A sei nur möglich, wenn man in der höchsten deutschen Startklasse S getanzt habe. Um überhaupt in diese Klasse zu gelangen, sei es Voraussetzung, in der A-Klasse, der zweithöchsten deutschen Turnierklasse, erfolgreich zu tanzen. Da sie, der Kläger und seine Ehefrau, in Vereinen Unterricht erteilten und Vereine keine Werbung für Tanzkurse machen dürften, seien sie darauf angewiesen, durch die Bekanntgabe von Turnierergebnissen in der Presse zu werben. Je höher die Qualifikation der Trainer sei, desto größer seien der Werbeeffekt und desto höher dann auch die Zahl der Tanzgruppen. Die Turniere dienten damit der Eigenwerbung und Sicherung der Existenz als Tanzsporttrainer. Darüber hinaus seien sie als Trainer verpflichtet, bei entsprechenden Veranstaltungen wie Bällen, dem Tag der offenen Tür etc. den Verein zu unterstützen. Bei solchen Gelegenheiten zeigten sie eine Tanzshow, für die Turnierkleidung unerlässlich sei.
(Wegen der von dem Kläger zur Einspruchsbegründung vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch betreffend die Turnierbekleidung und die Tanzschuhe, wird auf Bl. 23 ff. ESt-Akten 2002 Bezug genommen.)
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, gem. den mit den o.g. Vereinen geschlossenen Übungsleiterverträgen übten der Kläger und seine Frau selbständige Trainertätigkeiten im Breitensport aus und erhielten nur hierfür Zahlungen. Im Zusammenhang mit den Tanzturnieren erhielten sie keine Honorare. Hieran nähmen sie vielmehr aus privatem Interesse (Hobby) teil. Die Teilnahme an Turnieren stehe objektiv nicht in einem Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit und insoweit sei auch keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Es werde zwar nicht bestritten, dass von der erfolgreichen Teilnahme an Turnieren eine gewisse Werbewirkung ausgehe. Im Vordergrund stehe jedoch nicht dieser Aspekt, sondern die Ausübung des Hobbys. Da objektive Merkmale und Unterlagen, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung von beruflichen und privaten Aufwendungen in Zusammenhang mit den Turnieren ermöglichten, fehlten, seien die streitbefangenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zudem sei bei den Aufwendungen für Turnierkleidung nicht auszuschlie ßen, dass es sich dabei um Kleidung handele, die auch zu privaten Anlässen getragen werden könne. Es sei zwar richtig, dass Schuhe mit einer Chromledersohle nicht als Straßenschuhe geeignet seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Trainingsschuhe handele, die im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit getragen würden. Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ließen vielmehr den Schluss zu, dass die Schuhe zum Turniertanz verwendet würden. Bei den nicht anerkannten Aufwendungen handele es sich deshalb um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Mit der vorliegenden, sich hiergegen richtenden Klage begehrt der Kläger weiter die Berücksichtigung der oben aufgeführten, vom Finanzamt außer Acht gelassenen Aufwendungen als Betriebsausgaben. Er trägt vor, er und seine Ehefrau seien jeweils C-Trainer sowie aktive Tänzer in der Klasse Senioren I S-Standard. Bei Übungsleitern bzw. Trainern werde die Qualifikation in folgender Reihenfolge gestaffelt: Übungsleiter, C-Trainer, B-Trainer und A-Trainer. Die Qualifikation des A-Trainers entspreche der eines Profis. Bei Turniertänzern werde nach den Klassen D, C, B, A und S differenziert. Der S-Standard sei die höchste deutsche Amateurklasse. Der Kläger nehme an Turnieren teil, um damit einerseits Betriebseinnahmen zu erzielen und andererseits, um damit Werbung für seine Tätigkeit als Trainer zu machen. Er sei in sportlicher Hinsicht auch sehr erfolgreich. Zur Erlangung einer Trainerlizenz sei es erforderlich, entsprechende Lehrgänge zu besuchen und darüber hinaus in bestimmten Leistungsklassen zu tanzen. Ohne die Teilnahme an Turnieren könne das Niveau nicht gehalten werden und es erfolge eine Rückstufung. Der durch die ? dem Kläger einzig mögliche ? Werbung in Form von Bekanntgabe von Turnierergebnissen in der Presse erzielte Effekt sei umso größer, je höher die Qualifikation sei, d.h. je besser die Tänzer in Turnieren abschnitten. Auch die Stundensätze seien umso höher, je höher die Leistungsklasse sei. Bei Turnieren, Festbällen, Tagen der offenen Tür usw. sei der Kläger verpflichtet, entsprechende Turnierkleidung zu tragen. Außerdem stehe ihm der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu, der hiermit beantragt werde. Die o.g. Ausführungen zeigten, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht nur durch den Betrieb veranlasst, sondern sogar erforderlich seien, um Betriebseinnahmen zu erzielen. Es lägen insbesondere auch keine sog. gemischten Aufwendungen vor. In diesem Zusammenhang verkenne der Beklagte, dass es sich bei der Turnierteilnahme und den Schautänzen des Klägers um bezahlten Leistungssport handele, der es ihm ermögliche, immerhin über 11.000,00 ? Einnahmen zu erzielen. Dies gehe über ein Hobby hinaus. Eine private Veranlassung liege auch insbesondere nicht darin, dass der Kläger seine Trainer- und Unterrichtstätigkeit gerne und mit Spaß ausübe. Dies sei auch bei anderen Berufen der Fall. Bei der Turnierkleidung und den Tanzschuhen handele es sich um Arbeitsmittel, vergleichbar mit einer Richter- oder Anwaltsrobe. Es sei nicht möglich, diese Kleidung und Schuhe zu privaten Anlässen zu tragen. Die Turnierkleidung sei nach der Tanzsportordnung vorgeschrieben. Sie stelle typische Sportbekleidung dar. Mit dem von dem Kläger getragenen Turnieranzug sei es noch nicht einmal möglich, sich zu setzen, da der Stoff und der Schnitt auf die Haltung und die Bewegungen beim Tanzen abgestimmt seien. Die Tanzschuhe mit Chromledersohle würden sowohl bei Turnieren als auch im Unterricht/beim Training getragen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2002 ... in der Fassung der Einspruchsentscheidung ... dahin zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben zu den Einkünften des Klägers und seiner Ehefrau aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.252,51 ? Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und bemerkt ergänzend, im Streitfall komme es maßgeblich darauf an, aus welcher Tätigkeit genau der Kläger steuerpflichtige Einnahmen erziele. Der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Oktober 1992, VI R 59/91, BStBl II 1993, 303 ausgeführt, dass Sport in weit überwiegendem Maße zum Selbstzweck, also mehr oder weniger zur Freizeitgestaltung und/oder zur Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit, mithin nicht um des Entgelts willen ausgeübt werde. Erbringe ein Sportamateur besondere sportliche Leistungen und erhalte er hierfür Preise, so erziele er damit regelmäßig keine steuerbaren Einkünfte. Etwas anderes gelte nur dann, wenn er sich an Sportwettkämpfen beteilige, um sichere Siegchancen zu nutzen, Preise zu erzielen und dies zu wiederholen. Das gleiche gelte auch dann, wenn der Sportler für seine Betätigung lediglich Aufwendungsersatz erhalte. Einnahmen aus Preisgeldern habe der Kläger bisher nicht erklärt. Würde es sich bei der Turnierteilnahme um bezahlten Leistungssport handeln, würde er nicht zu den Amateurtänzern zählen. Ausweislich der vorgelegten Übungsleiterverträge erhalte weder der Kläger noch seine Ehefrau ein Entgelt für das Auftreten in Tanzturnieren. Vielmehr erhielten sie ausschließlich Vergütungen für geleistete Übungsleiterstunden. Schon daraus werde ersichtlich, dass es sich bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit den Turnieren objektiv um weit überwiegend der privaten Lebensführung dienende Kosten handele. Die vom Kläger angesprochene Werbung möge sich zwar mittelbar ergeben, stehe jedoch nicht vordergründig in Zusammenhang mit den Übungsleiterverträgen, sondern mit seinem Erfolg als Amateurtänzer. Auch werde die Turnierkleidung sicherlich nicht während der Übungsleitertätigkeit getragen.
Soweit der Kläger den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG beantrage, sei auf Satz 2 dieser Vorschrift hinzuweisen. Danach könnten nur Betriebsausgaben abgezogen werden, die den Freibetrag überstiegen. Die Einkünfte seien deshalb vom Finanzamt zutreffend ermittelt worden.
Dem hält der Kläger entgegen, es gehe hier nicht ausschließlich um die Übungsleitertätigkeit. Er sei, wie bereits ausgeführt, im Besitz einer Trainerlizenz Stufe C. Hierdurch sei er berechtigt, Turniertänzer der Klassen D und C zu unterrichten, nicht nur Freizeittänzer. Um weitere Lizenzstufen zu erreichen und damit besser bezahlte Übungsstunden anbieten zu können, müsse er eine Tätigkeit im Turniertrainerbereich nachweisen. Zwischen-zeitlich zahlten sich die Bemühungen des Klägers auch aus. Er erziele mittlerweile höhere Einnahmen. Durch den 3. Platz bei der Rheinland-Pfalz Meisterschaft der S I Klasse, der höchsten Leistungsklasse der Turniertänzer von 35 bis 45 Jahren, habe er ein Preisgeld von 50,00 ? ertanzen können. Entscheidend sei aber, wie ebenfalls bereits dargestellt, der Werbeeffekt. Außerdem seien sowohl in Wiesbaden als auch in Ingelheim im Jahr 2003 zwei neue Gruppen ausgeschrieben worden. Der Kläger habe dieses Engagement erhalten ? nicht zuletzt wegen der positiven Ergebnisse, die er in den Turnieren habe erzielen können. Anderen, nicht aktiven Bewerbern sei eine Absage erteilt worden. Die Turniere seien also notwendig, um gegen Bewerbungen anderer Trainer zu bestehen. Außerdem zeigten der zeitliche (viermaliges mehrstündiges Training in der Woche, Teilnahme in Ranglistenturnieren) und auch der finanzielle Aufwand, dass es sich vorliegend um keine Liebhaberei handele.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2006 wurden die von dem persönlich anwesenden Kläger und seiner Ehefrau mitgebrachten Kleidungsstücke (Frack und Tanzkleid) in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die streitbefangenen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben des Kl ägers und seiner Ehefrau zu ihrer Tätigkeit als Tanztrainer dar.
Zur Entscheidung der Frage, ob Aufwendungen ? jedenfalls ganz überwiegend ? nach § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst und daher als Betriebsausgaben anzusehen sind oder ob es sich auch und in nicht ganz untergeordnetem Umfang um Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelte, die auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn damit zugleich die zu Einkünften führende Tätigkeit des Steuerpflichtigen gefördert bzw. gesichert wird, hat eine wertende Gesamtschau der Verhältnisse des Einzelfalles dahin zu erfolgen, welche ? betrieblichen und/oder privaten ? Aspekte angesprochen sind.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes besteht im Streitfall dagegen kein Anlass zur Problematisierung, aus welcher Tätigkeit der Kläger steuerpflichtige Einnahmen erzielt. Diese Frage ist geklärt: Aus selbständiger Arbeit als Tanztrainer der beiden o. g. Tanzclubs.
D. h.: Der Ansatz der geltend gemachten Aufwendungen kann nicht damit abgelehnt werden, dass sie der Teilnahme an Tanzturnieren zuzuordnen seien und der Kläger hierfür, also für das Tanzen auf Turnieren, keine Entgelt erhält. Eine solche die Gesamttätigkeit des Klägers quasi atomisierende Aufspaltung ist nicht angezeigt. Es ist vielmehr - wie auch sonst ? zu überprüfen, ob die Kosten ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend dazu getätigt wurden, um die Einnahmen aus der Trainertätigkeit zu sichern bzw. zu erweitern oder aber ob sie aus in der persönlichen Lebenssphäre liegenden Motiven heraus entstanden sind.
Zur Überzeugung des erkennenden Senates steht es fest, dass der Kläger und seine Ehefrau auch die im Zusammenhang mit den Tanzturnieren stehenden Kosten, insbesondere auch die für Turnierkleidung, aus ausschließlich bzw. jedenfalls nahezu ausschließlich betrieblichen Gründen auf sich nahmen.
Wie der Kläger anschaulich darzustellen vermochte, kann sich nur derjenige als Trainer seinen Schülern bzw. den Mitgliedern eines Tanzclubs empfehlen und vor allem auch gegenüber Mitkonkurrenten durchsetzen, der eine bestimmte, im Zweifel: die höhere, Qualifikation, aufweist. Die Qualifikation eines Sporttrainers wird aber ganz entscheidend an seinen eigenen sportlichen Erfolgen gemessen. Um solche Erfolge erzielen zu können, ist die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen unabdingbar.
Um überhaupt Einnahmen aus einer Trainertätigkeit für einen Tanzclub erzielen zu können, muss es eine entsprechende Nachfrage nach Trainingsstunden beim Club geben. Diese Nachfrage kann letztlich nur aus den Mitgliedern des Clubs resultieren. Um den Bestand an vorhandenen Mitgliedern zu sichern und den Zulauf neuer Mitglieder zu fördern, sind die Tanzsportvereine und damit zwangsläufig auch ihre Trainer darauf angewiesen, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu gewinnen, was nur durch die entsprechenden öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen, d. h. durch Turniere, den Tag der offenen Tür usw., mittels des dabei gezeigten Könnens und insbesondere auch durch Erfolge in Wettbewerben, erreicht werden kann.
Darüber hinaus besteht nach Dafürhalten des Senates, der die in den Akten befindlichen Fotografien der Turnierkleidung eingesehen hat und der die Möglichkeit hatte, den Frack des Klägers und das Tanzkleid der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Augenschein zu nehmen, keine ernsthafte private Gelegenheit zum Tragen dieser Kleidungsstücke. Diese sind vielmehr ganz auf Tanzturniere ?im wahrsten Sinne des Wortes - zugeschnitten.
Der Kläger und seine Ehefrau mögen zwar ihre Tanzleidenschaft, d. h. ihr Hobby, zu ihrem Nebenberuf gemacht haben. Dies ist jedoch möglich, ohne dass dann ? soweit, wie vorliegend, nicht von sog. Liebhaberei auszugehen ist ? aus diesem Grunde bestimmte Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen wären. Im Übrigen sind bestimmte Tätigkeiten, zu denen jedenfalls auch die als Sporttrainer gehört, ohne ein erhebliches Ma ß an Freude und Begeisterung bei ihrer Ausübung bzw. an Ehrgeiz und Erfolgswillen nicht denkbar, so dass diese Aspekte bei der hier erforderlichen Abgrenzung nicht ausschlaggebend sein können.
Anzumerken bleibt noch, dass, obwohl in der Gewinnermittlung die Einnahmen nicht nach der Person des sie Erzielenden aufgeteilt (?unsere Einnahmen?) und die Ausgaben ebenfalls in einem Gesamtbetrag erfasst wurden, nach § 180 Abs. 2 Nr. 2 AO eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau aus selbständiger Arbeit nicht geboten war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 713 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung XXX