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27.03.2007 · IWW-Abrufnummer 071010

Landessozialgericht Brandenburg: Urteil vom 08.11.2006 – L 9 KR 161/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

L 9 KR 161/02
S 86 KR 789/00 Sozialgericht Berlin

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 3) für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 12. September 1999.

Der 1964 geborene Beigeladene zu 3) ist Biochemiker und approbierter Arzt. Nach Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Pharmakologie des Universitätsklinikums B F und Abschluss seiner Promotion nahm er am 1. September 1998 eine von der Klägerin geförderte Forschungstätigkeit auf. Grundlage hierfür war eine am 12. Juni 1998 zwischen ihm und der Klägerin abgeschlossene sog. Postdoktoranden-Vereinbarung, in der es u. a. heißt: Die Klägerin beauftrage den Beigeladenen zu 3) mit Wirkung ab dem 1. September 1998 für die Dauer von 6 Monaten forschend auf dem Gebiet "Einarbeitung, Pflege und Nutzung der Studiendatenbanken zum Präparat Betaseron sowie Erarbeitung einer Strategie zur Schaffung einer klinischen Projektdatenbank und ggf. deren Umsetzung" tätig zu werden. Sie stelle ihm hierfür einen Laborplatz zur Verfügung und unterstütze ihn durch die erforderlichen Sachmittel. Für die an sie erbrachte Leistung werde sie dem Beigeladenen zu 3) ein Honorar von insgesamt brutto DM 36.000,00 zzgl. Umsatzsteuer leisten. Dieses Honorar werde in Teilbeträgen von monatlich brutto DM 6.000,00 zzgl. Um-satzsteuer gezahlt. Hierbei behalte sie sich vor, die Zahlungen zu kürzen oder einzustellen, sofern der Beigeladene zu 3) für einen erheblichen Zeitraum gehindert sei, die Forschungstätigkeit auszuüben. Das Honorar müsse der Beigeladene zu 3) selbst versteuern; ferner sei er für seine Krankenversicherung selbst verantwortlich. Bei seiner Forschungstätigkeit sei der Beigeladene zu 3) frei und nicht an Weisungen gebunden, müsse sich aber bei seiner Anwesenheit im Werk an die allgemeinen Regelungen und die Sicherheits- und Ordnungsbestimmung halten. Sofern er seine Tätigkeit im Werk durchführe, sei er grundsätzlich an die für die Mitarbeiter geltende Rahmenzeit gebunden. Die aus seinen Arbeiten hervorgehenden schutzfähigen und nicht schutzfähigen Arbeitsergebnisse gehörten der Klägerin. Sie habe das Recht, aber nicht die Pflicht, schutzfähige Arbeitsergebnisse zum Patent bzw. als Gebrauchsmuster anzumelden, und werde den Beigeladenen zu 3) für den Fall der Anmeldung als Erfinder bzw. Miterfinder nennen. Der Beigeladene zu 3) sei verpflichtet, ihr alle Arbeitsergebnisse unverzüglich mitzuteilen. Soweit seine Tätigkeit zu verwertbaren Forschungsergebnissen führe, werde ihn die Klägerin in angemessener Weise zusätzlich zu dem Honorar auf der Grundlage der Vergütungsrichtlinien des Arbeitnehmererfinder-Gesetzes an den wirtschaftlichen Erträgen derartiger Erfindungen beteiligen. Alle von ihm geplanten Veröffentlichungen über Arbeitsergebnisse werde er der Klägerin so rechtzeitig zur Kenntnis bringen, dass sie vor der Publikation prüfen könne, ob die geplante Veröffentlichung schutzfähige Arbeitsergebnisse enthalte und/oder bereits getätigte Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen gefährden könne. Bei nicht ausräumbaren Bedenken werde der Beigeladene zu 3) von einer Publikation absehen. Ein Arbeitsverhältnis werde durch diese Vereinbarung nicht begründet.

Auf der Grundlage der bereits in das Vertragswerk aufgenommenen Regelung, die Vereinbarung auf beiderseitigen Wunsch um maximal 18 Monate zu verlängern, kamen die Klägerin und der Beigeladene zu 3) am 22. Januar 1998 überein, den Vertrag bis zum 31. August 2000 fortzusetzen. Tatsächlich übte der Beigeladene zu 3) die Forschungstätigkeit jedoch nur bis zum 12. September 1999 aus und war in der Folgezeit bei der Klägerin zunächst befristet sowie später unbefristet abhängig beschäftigt.

Nach Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 30. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2000 fest, dass der Beigeladene zu 3) bei der Klägerin in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 12. September 1999 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach den insoweit maßgeblichen Gesamtumständen des Falles sei davon auszugehen, dass es sich bei der von dem Beigeladenen zu 3) in der vorgenannten Zeitspanne ausgeübten Forschungstätigkeit um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe. Denn der Beigeladene zu 3) sei auf-grund der geschlossenen Postdoktoranden-Vereinbarung in die Firma der Klägerin eingegliedert und einem zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten Weisungsrecht unterworfen gewesen. Ihm sei ein festes Aufgabengebiet zugeteilt gewesen, in dem er auftragsgemäß tätig geworden sei. Ferner seien ihm die für die Forschung erforderlichen Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung gestellt worden. Er sei an die für die anderen Mitarbeiter des Unternehmens geltenden Rahmenzeiten gebunden gewesen und habe ein in Teilbeträgen von monatlich 6.000,00 DM brutto zzgl. Umsatzsteuer gezahltes Honorar erhal-ten. Zudem seien ihm Auflagen und Spesen im Rahmen der bei der Klägerin geltenden Reisekostenordnung erstattet worden. Alle aus seiner Forschungstätigkeit hervorgegangenen Arbeitsergebnisse seien Eigentum der Klägerin geworden, der der Beigeladene zu 3) auch hiermit im Zusammenhang stehende Publikationen vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen gehabt habe. Ein unternehmerisches Risiko habe der Beigeladene zu 3) nicht getragen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich bei der Forschungstätigkeit des Beigeladenen zu 3) nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt, weil es an dem hierfür typi-schen Austausch von Arbeit und Lohn gefehlt habe. Der Beigeladene zu 3) habe ihr nämlich keine Forschungstätigkeit geschuldet, sondern im Rahmen der ihm von ihr gebotenen Gelegenheit zur Forschung eine eigene Forschungsleistung erbracht. Hierfür habe er keine Gegenleistung, sondern ein Stipendium erhalten, das sich auf ihrer Seite mit der Erwartung verknüpft habe, eventuelle Forschungsergebnisse verwerten zu können. Im Übrigen lasse sich im konkreten Fall weder eine Eingliederung in den Betrieb noch eine irgendwie geartete Weisungsabhängigkeit feststellen. Insbesondere sei der Beigeladene zu 3) in fachlicher Hinsicht völlig frei gewesen und habe auch seine Arbeitszeiten sowie seinen Urlaub völlig frei bestimmen können. Soweit er seine Arbeitszeiten bei seinen Aufenthalten im Werk grundsätzlich an die für ihre Mitarbeiter geltende Rahmenzeit habe anpassen müssen, seien hierfür Sicherheitsaspekte verantwortlich gewesen. Sie seien auch ursächlich dafür gewesen, dass seine Arbeitszeiten im Werk maschinell erfasst worden seien. Soweit die erfassten Daten in ein Arbeitszeitkonto eingestellt worden seien, sei dies irrtümlich geschehen, ohne dass die Bearbeitung der Daten Auswirkungen für den Beigeladenen zu 3) gehabt habe. Darüber hinaus sei dieser auch hinsichtlich des Arbeitsortes sowie der Arbeitsmittel völlig frei gewesen, weil er von dem ihm zur Verfügung gestellten Laborplatz sowie den weiterhin bereitgestellten Sachmitteln keinen Gebrauch habe machen müssen. Auch die monatliche Zahlung des Honorars spreche nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, was gleichermaßen für die Erstattung von Spesen und Auslagen im Rahmen ihrer Reisekostenordnung gelte. Denn Letztere finde auch auf Gäste und Bewerber Anwendung. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass sie sich hinsichtlich der Forschungsergebnisse die Verwertungsrechte gesichert und einschlägige Publikationen unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt habe. Denn aus einem bloßen Verwertungsinteresse könne noch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden. Auf die Frage, ob der Beigeladene 3) ein unternehmerisches Risiko getragen habe, komme es mit Blick auf seine und ihre Interessen an der Forschungstätigkeit von vornherein nicht an.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach den Gesamtumständen des Falles sei davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 3) während der streitbefangenen Zeit bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei. Hierfür spreche bereits der erteilte Forschungsauftrag selbst, weil er nicht auf eine ergebnisoffene Entdeckung und Gewinnung bislang nicht vorhandener Erkenntnisse gerichtet gewesen sei, sondern ein konkretes Arbeitsziel zum Inhalt gehabt habe, wie dies auch in eine Arbeitsplatzbeschreibung hätte Eingang finden können. Zudem spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 3) in ihrem Hause einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe und der Beigeladene zu 3) sich ihrer Arbeits- und Sozialordnung habe unterwerfen müssen. Er habe ferner seine Reisetätigkeit mit der Klägerin abstimmen und bestimmte Rahmenzeiten einhalten müssen. Als arbeitnehmertypisch seien auch die monatlichen Honorarzahlungen sowie die vereinbarte Kürzung des Honorars bei Verhinderung des Beigeladenen zu 3) für einen erheblichen Zeitraum anzusehen. Dieser habe schließlich keinerlei Unternehmerrisiko getragen. Vor diesem Hintergrund hätten die wenigen Argumente, die ? wie die Möglichkeit, außerhalb der Rahmenzeiten arbeiten zu dürfen, den Arbeitsort nicht in Anspruch nehmen zu müssen und Erholungsurlaub ohne Genehmi-gung nehmen zu dürfen ? gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen, in den Hintergrund zu treten. Auf alle sonstigen von den Beteiligten angeführten Argumente komme es von vornherein nicht an.

Gegen diesen ihr am 14. Oktober 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. November 2002 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen weiter vertieft.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 30. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2000 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 27. September 2002 ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2000 abgewiesen. Denn dieser Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 3) in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 12. September 1999 bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Maßgeblich für die Beurteilung der hier streitigen Fragen sind § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Drit-ten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie § 20 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Dieses Weisungsrecht kann zwar ? vornehmlich bei Diensten höherer Art ? eingeschränkt und zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, darf aber nicht vollständig entfallen. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag (ständige Rechtssprechung; vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG SozR 3 ? 2400 § 7 Nr. 13, jeweils mit weiteren Nachwei-sen).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Senat ? ebenso wie schon das Sozialgericht ? auf der Grundlage der Gesamtumstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 3) während des streitbefangenen Zeitraumes bei der Klägerin abhängig beschäftig gewesen ist. Denn die Klägerin und der Beigeladene zu 3) haben hier zwar mit Wirkung ab dem 1. September 1998 eine nach Ablauf von 6 Monaten um weitere 18 Monate verlängerte so genannte Postdoktoranden-Vereinbarung geschlossen, in deren Präambel das Interesse des Beigeladenen zu 3) an einer Weiterqualifikation in eigenverantwortlicher Tätigkeit in den Vordergrund gerückt worden ist und in der unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werde, Regelungen, die auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten könnten, soweit wie möglich vermieden worden sind. Ferner sind die Absprachen, nach denen der Beige-ladene zu 3) selbst dafür Sorge zu tragen hatte, sich gegen Krankheit zu versichern sowie die ihm gezahlten Honorare zu versteuern ? soweit ersichtlich ? auch tatsächlich umgesetzt worden. Gleichwohl ist hier nach den Besonderheiten des Falles davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 3) keine allein seinen Entscheidungen unterworfene selbstständige Forschungstätigkeit, sondern eine fremdbestimmte Dienstleistung erbracht hat, weil die von ihm zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes der Klägerin geprägt worden ist und er seine Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst des Unternehmens gestellt hat.

Ebenso wie für das Sozialgericht folgt das vorstehende Ergebnis auch für den Senat bereits aus dem von der Klägerin an den Beigeladenen zu 3) vergebenen Forschungsauftrag selbst, der nicht nur ein von der Klägerin hergestelltes und vertriebenes Präparat betraf, sondern bei dem es nach den Angaben des Beigeladenen zu 3) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat letztlich darum ging, auf der Grundlage von Datenmanagement und Software mit Hilfe mathematischer Modelle herauszufinden, welche Patienten besonders gut auf dieses Präparat ansprechen. Diese Zielstellung verdeutlicht, dass hier nicht die Weiterqualifikation des Beigeladenen zu 3) in eigenverantwortlicher Tätigkeit im Vordergrund gestanden hat, sondern die von ihm zu erfüllende Aufgabe den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin untergeordnet gewesen ist. Dies findet seine Bestätigung in der Tatsache, dass die von dem Beigeladenen zu 3) erbrachten Arbeitsleistungen schon nach der abgeschlossenen Postdoktoranden-Vereinbarung nicht ihm, sondern der Klägerin zugute kommen sollten. Denn die Klägerin hatte sich die Verwertungsmöglichkeiten vorbehalten und eventuelle ? im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit stehende ? Publikationen des Beigeladenen zu 3) unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Hinzu kommt, dass die erbrachten Arbeitsleistungen den Beigeladenen zu 3) nach seinen weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch voll in Anspruch genommen haben und ihm keine Zeit geblieben ist, neben der im Rahmen der Postdoktoran-den-Vereinbarung zu leistenden Forschungstätigkeit eigene Forschungsprojekte voranzutreiben. Auch zu Publikationen ist es nicht gekommen. Vielmehr hat der Beigeladene zu 3) seine Forschungsergebnisse lediglich einem Managementgremium der Klägerin vortragen, was für eine allein fremdbestimmte Dienstleistung spricht.

Dass eine solche hier vorgelegen hat, lässt sich des Weiteren auch daraus schließen, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 3) für seine Arbeit nicht nur einen Büroraum mit PC, sondern vor allem auch ihren Datenbestand zur Verfügung gestellt hat, auf dessen Nutzung der Beigeladene zu 3) bei seiner Forschungstätigkeit beschränkt gewesen ist. Um diese Tätigkeit sachge-recht erbringen zu können, hat sich der Beigeladene zu 3) zudem zunächst auf Veranlassung der Klägerin einer Schulung bei dem Hersteller der von ihr genutzten Software unterziehen müssen, die im Übrigen nicht der Beigeladene zu 3), sondern - wie bei abhängigen Beschäfti-gungsverhältnissen üblich - die Klägerin bezahlt hat. Diese Schulung hat den Beigeladenen zu 3) überhaupt erst dazu in die Lage versetzt, in die erste Phase der in insgesamt drei Phasen gegliederten Arbeit einzutreten. Diese Phase hat darin bestanden, die Datenbankstruktur der Klägerin kennen zu lernen und zu verstehen. Gegenstand der zweiten Phase ist es dann gewesen, die in der Datenbank der Klägerin erfassten Daten inhaltlich zu verstehen, wozu der Beigela-dene zu 3) auch Informationen von Mitarbeitern aus der Datenmanagementabteilung der Klägerin hat einholen müssen, die nach seinen Angaben im Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 8. Mai 2001 in das Forschungsprojekt involviert gewesen ist. Dieser Umstand macht deutlich, dass der Beigeladene zu 3) in das unternehmerische Gesamtgefüge der Klägerin integriert gewesen ist, für das die Klägerin die maßgeblichen Regeln vorgegeben hat. Im Rahmen dieser Regelvorgaben ist der Beigeladene zu 3) verpflichtet gewesen, sich bei seiner Anwesenheit im Betrieb an die in dem Unternehmen der Klägerin geltenden Rahmenzeiten zu halten und sich der Arbeits- und Sozialordnung zu unterwerfen.

Gegenstand der dritten Phase der Forschungstätigkeit des Beigeladenen zu 3) ist es schließlich gewesen herauszufinden, welche Patienten besonders gut auf das untersuchte Medikament ansprechen. Im Vergleich zu den beiden vorausgegangenen Phasen kann diese letzte Phase als die eigentliche Forschungstätigkeit des Beigeladenen zu 3) bezeichnet werden. Da sie ? ebenso wie jede einzelne der beiden vorausgegangenen Phasen ? nur etwa 1/3 der gesamten Forschungszeit in Anspruch genommen hat und damit in zeitlicher Hinsicht von der Einarbeitungs- und Verstehensphase verdrängt wird, erscheint der Schluss gerechtfertigt, dass die For-schungstätigkeit insgesamt durch eine persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen zu 3) von der Klägerin geprägt gewesen ist. Für diese Prägung spricht rückschauend auch, dass die Klägerin den Beigeladenen zu 3) seit dem 13. September 1999 nach dem vorzeitigen Ende der an sich auf zwei Jahre angelegten Forschungstätigkeit unstreitig als wissenschaftlichen Assistenten abhängig beschäftigt. Vor dem Hintergrund dieses Beschäftigungsverhältnisses lässt sich die hier in Rede stehende Forschungstätigkeit mit einer in einem Probearbeitsverhältnis erbrachten Arbeit gleichsetzen, in der die Klägerin dem Beigeladenen zu 3) die Gelegenheit gegeben hat, seine Qualifikation durch Einsatz seiner Arbeitskraft unter Zuhilfenahme der ihm hierfür zur Verfügung gestellten Sachmittel im Dienste ihres Unternehmens unter Beweis zu stellen. Die ihm gezahlten Monatsbeträge in Höhe von 6.000 DM brutto sind vor diesem Hin-tergrund als monatliche Gegenleistung für den Einsatz der Arbeitskraft zu qualifizieren. Hierbei unterstreicht die Höhe der gezahlten Gegenleistung die persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen zu 3) von der Klägerin, weil der gezahlte Betrag dem Entgelt eines in Vollzeit beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters in einem Pharmaunternehmen entspricht. Letzteres schließt es im Übrigen aus, den Betrag als ein ? der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienendes ? Stipendium zu bewerten, weil ein solches lediglich einen Anreiz für eine wissenschaftliche Arbeit geben soll und im Hinblick auf dieses Ziel zu bemessen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.

RechtsgebietSGBVorschriften§ 7 Abs. 1 SGB IV

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