25.04.2007 · IWW-Abrufnummer 070592
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 24.11.2006 – IV B 3 ? S 2118a ? 63/06
Anwendung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG bei einem in einem EU-Mitgliedstaat belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus
BMF
IV B 3 - S 2118a - 63/06 vom 24.11.2006
Bezug: TOP 1.4 der Sitzung ASt II/06
Der EuGH hat mit Urteil vom 21.2.2006 in der Rechtssache C-152/03 ?Ritter-Coulais" entschieden:
"Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffe-nen entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch dar-auf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Ver-luste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während po-sitive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksich-tigt würden."
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG ist in den Fällen der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG in der für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1998 geltenden Fassung nicht anzuwenden, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist. Weitergehende Rechtsfolgen, beispielsweise auf andere negative Einkünfte i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG, ergeben sich aus dieser EuGH-Entscheidung nicht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.