Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

26.09.2007 · IWW-Abrufnummer 071855

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 12.03.2004 – 35 W 2/04

1.) Eine Vereinbarung in einem Handelsvertretervertrag, wonach bei nicht erhobenen Einwendungen die Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, ist wegen Verstoßes gegen § 87 c Abs. 5 HGB nichtig.

2.) Verlangt der Versicherer vom Handelsvertreter wegen stornierter Versicherungsverträge Provisionen zurück, so hat er wegen § 87 a Abs. 3 HGB für jeden Einzelfall die Gründe der Beendigung des Vertrages, Zeitpunkt und Art der Mahnung und der Unterrichtung des Handelsvertreters über die Stornogefahr darzulegen sowie die Höhe der zurückzuzahlenden Abschlussprovisionen vorzurechnen.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS

35 W 2/2004 OLG Hamm

in Sachen

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 12.01.2004 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22.12.2003 abgeändert.

Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch... aus L... Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage bewilligt.

Gründe:

I.

Der Beklagte war auf Grund des Vertrages vom 19.05/30.06.1999 ab dem 01.09.1999 als Handelsvertreter für die Klägerin tätig. Der Vertrag endete durch fristgerechte Kündigung der Klägerin zum 31.07.2002.

Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des bis einschließlich Oktober 2002 auf seinem Provisionskonto entstandenen Saldos in Anspruch. Die darin gebuchten Belastungen beruhen überwiegend auf der Rückforderung von Provisionsansprüchen nach der Stornierung der zu Grunde liegenden Verträge. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Forderung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die vereinbarten Stornohaftungszeiträume seien unangemessen lang und damit unwirksam. Mündlich mit dem Direktionsassistenten Schulte vereinbarte unverrechenbare Zuschüsse seien nicht verbucht. Die Gebühr für den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Laptop sei nicht zu zahlen, weil dieser defekt gewesen sei.

Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und im einzelnen ausgeführt, dass die Einwendungen des Beklagten nicht geeignet seien, den Anspruch der Klägerin zu Fall zu bringen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der rechtzeitig eingelegten Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.
Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet schon deshalb hinreichende Aussicht
auf Erfolg, weil er zu Recht die Klageforderung als nicht nachvollziehbar rügt.

a)
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihre Abrechnungen gemäß Abschnitt E. 1 des Vertrages wegen nicht erhobener Einwendungen als anerkannt anzusehen seien. Diese Bestimmung ist nichtig, denn sie verstößt gegen § 87 c Abs. 5 HGB, da sie die dem Handelsvertreter in § 87 c eingeräumten Kontrollrechte im Voraus einschränkt (BGH LM Nr. 4 a zu § 87 c HGB; BGH NJW 96, S. 588).

b)
Da kein Saldoanerkenntnis vorliegt, hätte die Klägerin die der Saldoberechnung zu Grunde liegenden gegenseitigen Ansprüche und Leistungen so substantiiert darlegen müssen, dass sie rechnerisch und rechtlich umfassend zu überprüfen gewesen wären. Das ist ihr bisher nicht gelungen.

Zwar genügt es, die zu Gunsten des Beklagten eingestellten Guthabenposten zu individualisieren. Mehrforderungen darzulegen und zu beweisen, wäre Sache des Beklagten.

Der Klägerin obliegt es aber, ihre Stornoforderungen im einzelnen darzulegen. Dazu genügt nicht, die Forderungen, wie in Anlage K 4 geschehen, der Höhe nach zu beziffern und jeweils einem vom Beklagten vermittelten Vertrag zuzuordnen. Vielmehr sind die Voraussetzungen und die Höhe der Rückforderungsansprüche gemäß § 87 a Abs. 3 HGB für jeden Einzelfall substantiiert darzustellen: Erste Voraussetzung für die Rückforderung ist die vorzeitige Beendigung des bevorschussten Vertrages durch wirksame Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers. Die Klägerin hat dazu bisher nur pauschal ihr Vorgehen bei eintretenden Beitragsrückständen geschildert (Bl. 21 a), ohne auf die Gründe der Beendigung in den einzelnen Stornofällen einzugehen.

Weiter setzt die Rückforderung von Vorschüssen voraus, dass der Versicherer seiner Pflicht genügt hat, alles zur Erhaltung des Vertrages Mögliche zu tun. Der Inhalt der Nachbearbeitungspflicht hängt dabei von der Art der Vertragsgefährdung ab. Zwar genügt bei Verzugseintritt mit Beitragszahlungen während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages regelmäßig, den Versicherungsnehmer schriftlich zu mahnen und ihn über die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Zahlungsschwierigkeiten zu unterrichten, wenn gleichzeitig der Handelsvertreter durch rechtzeitige Überlassung aller notwendigen Informationen in die Lage versetzt wird, den Vertrag selber nachzubearbeiten. Es muss aber für jeden Einzelfall Zeitpunkt und Art der Mahnung und der Unterrichtung des Beklagten über die Stornogefahr unter Beweisantritt dargelegt werden. Auch daran fehlt es bisher.

Schließlich ist die Höhe jeder Stornoforderung vorzurechnen, weil die Höhe der zurückzuzahlenden Abschlussprovisionen insbesondere in der Lebensversicherung davon abhängt, inwieweit die Provisionen bereits teilweise durch Beitragszahlungen des Kunden verdient sind.

2.
Die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung sind hingegen - bis auf die gegebenenfalls aufzuklärenden Einwendungen gegen die Funktionsfähigkeit des Laptops und die dafür zu zahlende Nutzungsgebühr - unerheblich, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Insbesondere ist nicht substantiiert vorgetragen, dass mit dem Zeugen Schulte im Spätherbst 1999 unter Abbedingung der Schriftform wirksame Vereinbarungen über zusätzliche Zahlungen getroffen worden sein sollen. Dagegen spricht entscheidend, dass ein Teil der behaupteten Vereinbarungen, nämlich die Zahlung einer Betreuungspauschale von monatlich 2.000,- DM durch vier schriftliche Nachträge geregelt worden ist, die allein die Betreuungspauschale betrafen, während die angeblichen weiteren Vereinbarungen in diesen zeitlich später verfassten Nachträgen nicht aufgeführt sind. Aus der Vorlage inhaltlich begrenzter Nachträge ist dem Beklagten deutlich gemacht worden, dass alle etwa zuvor erfolgten Zusagen von Herrn Schulte keine Gültigkeit hatten, sondern der schriftlichen Bestätigung durch die zuständigen Funktionäre der Klägerin bedurften.

RechtsgebietHGBVorschriftenHGB § 87 c Abs. 5 HGB § 87 a Abs. 3

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr