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24.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073205

Landgericht Meiningen: Beschluss vom 16.05.2007 – 4 T 156/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Meiningen

4 T 156/07
1 C 274/06 Amtsgericht Suhl

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX
hier: Streitwertbeschwerde

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen durch XXX

am 16.05.2007

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Suhl vom 24.05.2006, Az.: 1 C 274/06, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 3.900,00 €, der Streitwert für den Vergleich auf 13.260,00 € festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die mit Klage vom 06.04.2006 begehrte Räumung der Mietsache wurde mit Prozessvergleich vom 24.05.2006 unter Festlegung einer Frist und einer Zug um Zug Zahlung in Höhe von 4.500,- € vereinbart. Das Amtsgericht hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Streitwert insgesamt auf 3.900,- € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 23.11.2006 hat der Klägervertreter Streitwertbeschwerde eingelegt. Er führt darin aus, dass für den Räumungsanspruch eine Jahresmiete von 3.900,00 € angenommen worden sei, die Zahlung in Höhe von 4.500,- € Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung sei aber nicht im Streitwert des Vergleiches berücksichtigt worden. Die Beklagte habe bereits außergerichtlich eine Zahlung in Höhe von 9.360,00 € für die Räumung der Wohnung verlangt und hierzu Kosten wie die einer Einbauküche, Kosten für Teppich und dessen Verlegung, Maler- sowie Umzugskosten geltend gemacht. Im Vergleich sei dies berücksichtigt worden und die Parteien hätten sich aufgrund dieser Forderung auf die Zahlung von 4.500,- € für die Räumung verständigt

Mit Beschluss vom 23.04.2007 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht Meiningen vorgelegt. Das Amtsgericht hat unter anderem ausgeführt, der Regelungswert des Vergleiches habe sich durch die Abstandszahlung nicht erhöht.

II.

Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 GKG, insbesondere der Beschwerdewert ist erreicht.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichtes hat sich der Wert des Vergleiches durch die Einbeziehung der Abstandszahlung um den streitigen Betrag erhöht.

Der Streitwert eines Vergleiches bestimmt sich nach dem Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden und nicht nach dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie übernehmen, so dass auch der vereinbarte Kapitalbetrag unmaßgeblich ist (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rn. 16 „Vergleich" zu § 3 mwN).

Die Gegenforderung in Höhe von insgesamt 9.360,- € war von der Beklagtenseite erhoben worden, wobei im Rahmen von Vergleichsgesprächen die Beklagte ausweislich des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 15.05.2006 bereit war, Abstriche zu machen. Dennoch war dieser Betrag die Ausgangsposition der Beklagten und eine Größe in den Verhandlungen zwischen den Parteien, die sich letztendlich in einer Zahlung in Höhe von 4.500,- € im Rahmen des Prozessvergleiches niedergeschlagen hat.

Diese Forderung wurde in dem Vergleich mit erledigt und hat sich nach Ansicht des Beschwerdegerichtes auch streitwerterhöhend ausgewirkt, so dass der Streitwertbeschluss entsprechend abzuändern war.

Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

RechtsgebietStreitwertVorschriften§ 3 ZPO

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