26.02.2008 · IWW-Abrufnummer 080567
Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 08.08.2007 – 5 UF 34/06
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 5 UF 34/06 = 153 F 144/05 Amtsgericht Bremerhaven
Beschluss
In dem Verfahren XXX
hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch XXX
am 8. August 2007 beschlossen:
Der Antrag der Kindesmutter vom 31. Juli 2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das minderjährige Kind S. B. wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kindesmutter begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters für die Beantragung eines Kinderreisepasses für S.
II.
Der gemäß §§ 621e, 621a ZPO in Verbindung mit § 24 Abs. 3 FGG statthafte Antrag ist unzulässig, weil der Kindesmutter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i.S. des § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Hierfür hat die Kindesmutter vorliegend die alleinige Entscheidungskompetenz und damit auch das gesetzliche Alleinvertretungsrecht.
1. Nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also die Kindesmutter, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Dies sind gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Hierzu gehört nach Auffassung des Senats auch die Beantragung von Ausweispapieren. Zwar dürfte der Besitz eines Ausweises für das Kind selbst von erheblicher Bedeutung sein. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Beantragung eines solchen Ausweises - jedenfalls in der Regel - eine Selbstverständlichkeit und demzufolge eine bloße Formalie darstellt. Eines Entscheidungsprozesses, an dessen Ende wegen der Bedeutung der Sache ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB erzielt werden müsste, bedarf es insoweit nicht (im Ergebnis ebenso Koritz, FPR 2000, 243; Veit, in: Bamberger/Roth, BGB, § 1687 Rdnr. 12; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1687 Rdnr. 11; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1187).
2. Eine andere, hiervon zu trennende und vorliegend nicht zur Entscheidung gestellte Frage ist, ob der Entscheidung über den - mit der Beantragung des Ausweises zusammenhängenden - Auslandsaufenthalt des Kindes eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Köln, FamRZ 2005,644, für den Fall einer Reise der Kinder nach Katar). Dass eine von dem Kinderhort organisierte Reise nach Dänemark für das achtjährige Kind Sebastian von erheblicher Bedeutung ist, ist im Übrigen weder dargetan noch sonst ersichtlich.