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06.03.2008 · IWW-Abrufnummer 080685

Landgericht Frankenthal/Pfalz: Beschluss vom 09.05.2007 – 1 T 100/07

Keine Einberufungsfristen für Mitgliederversammlungen; Entscheidungsbefugnis über Vereinsverschmelzungen; Besonderheiten bei Lohnsteuerhilfevereinen


LG Frankenthal

Beschluss v. 09.05.2007

1 T 100/07

Gründe:

I. Der eingangs genannte Verein ist ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein im Sinne von § 14 Steuerberatungsgesetz (StBerG); ihm gehören knapp 350.000 Mitglieder an. Organe des Vereins sind nach § 7 Nr. 1 seiner Satzung Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung.

In der Mitgliedervertreterversammlung werden nach § 10 Nr. 1 der Satzung jeweils 5.000 Mitglieder durch einen gewählten Mitgliedervertreter repräsentiert. Die Kompetenzen der Vertreterversammlung sind vornehmlich in § 11 Nr. 4 der Satzung geregelt. Hierzu gehört u.a. auch die Auflösung des Vereins (§ 11 Nr. 4 lit. g) der Satzung). Mit beurkundetem Vertrag des Notars E. vom 02.12.2005 (UR-Nr. 1521/2006) einigte sich der antragstellende Verein mit dem eingangs näher bezeichneten weiter beteiligten Verein auf eine Verschmelzung durch Aufnahme, wobei das Vermögen des weiter beteiligten Vereins als Ganzes unter Ausschluss der Abwicklung auf den antragstellenden Verein übertragen wurde. Als Verschmelzungsstichtag ist in § 2 Nr. 3 des Vertrages der 01.01.2007 angegeben. In § 2 Nr. 2 des Vertrages wird auf den Jahresabschluss des weiter beteiligten Vereins vom 31.12.2005 verwiesen. Auch der aus rund 70.000 Mitgliedern bestehende weiter beteiligte Verein verfügt als Organ neben Aufsichtsrat und Vorstand über eine Mitgliedervertreterversammlung (§ 3 der Vereinssatzung), wobei auch dort je 5.000 Mitglieder durch einen gewählten Vertreter repräsentiert werden (§ 7 Nr. 1 der Vereinssatzung) und die Vertreterversammlung u.a. zur Auflösung des Vereins befugt ist (§ 16 Nr. 1 der Vereinssatzung). In der Vertreterversammlung des Antragstellers vom 02.12.2005 beschlossen die 74 anwesenden der insgesamt 87 Vertreter unter TOP 5 einstimmig die Zustimmung zu dem zu diesem Zeitpunkt bereits als Entwurf vorliegenden Verschmelzungsvertrag (vgl. Urkunde des Notars E. UR-Nr. 1520/2006). Auch in der Vertreterversammlung des weiter beteiligten Vereins vom gleichen Tag beschlossen die 14 anwesenden der insgesamt 15 Vertreter unter TOP 4 einstimmig die Zustimmung zu dem oben genannten Verschmelzungsvertrag (vgl. Urkunde des Notars Dr. S., UR 10456/2006). Zu den Mitgliedervertreterversammlungen war jeweils unter Einhaltung der in den jeweiligen Satzungen bestimmten zweiwöchigen Frist eingeladen worden. Mit Antrag vom 08.01.2007 hat der Vorstandsvorsitzende des Antragstellers unter Vorlage einer Zwischenbilanz des antragstellenden Vereins zum 30.09.2006 die Eintragung der Verschmelzung begehrt.

In einer ersten Stellungnahme vom 31.01.2007 hat die zuständige Rechtspflegerin beim Registergericht Bedenken im Hinblick auf die in der Satzung vorgesehene Einladungsfrist von zwei Wochen geäußert. Jedenfalls bei Entscheidungen mit einer solchen Tragweite wie im Falle der Zustimmung zu einer Verschmelzung müsse die Ladungsfrist in Anlehnung an § 123 Abs. 1 AktG mindestens 30 Tage betragen. In einer ergänzenden Mitteilung vom 13.03.2007 hat die Rechtspflegerin weitere Bedenken gegen das Begehren des Antragstellers geltend gemacht. So ergebe sich die Zuständigkeit der Vertreterversammlungen der beteiligten Vereine für die Zustimmung zu einer Verschmelzung nicht aus deren Satzungen, weshalb dafür die Versammlung der Mitglieder zuständig sei. Zudem beziehe sich der Verschmelzungsvertrag auf eine Bilanz des weiter beteiligten Vereins vom 31.12.2005, während dem Antrag eine Zwischenbilanz zum 30.09.2006 beigefügt worden sei. Der Verschmelzungsvertrag und die beiden Zustimmungsbeschlüsse hierzu müssten daher unter Berücksichtigung dieses Umstandes neu gefasst werden. Die Mitteilung der Rechtspflegerin schließt mit dem Hinweis, dass gegen die Verfügung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei. In einer Stellungnahme der vom Registergericht als Anerkennungsbehörde im Sinne von § 15 StBerG informierten Oberfinanzdirektion Koblenz vom 05.04.2007 hat diese die Bedenken der Rechtspflegerin im Hinblick auf die Einladungsfrist zu den außerordentlichen Vertreterversammlungen ausdrücklich nicht geteilt. Die Oberfinanzdirektion hat jedoch eigene Bedenken im Hinblick auf eine nach ihrer Ansicht erforderliche Anzahl von mindestens 50 Mitgliedervertretern vorgebracht, welche bei dem weiter beteiligten Verein mit seinen lediglich 15 gewählten Mitgliedervertretern nicht erreicht sei.

Mit seinem als Beschwerde bezeichneten Schreiben wendet sich der Antragsteller gegen die von der Rechtspflegerin vertretene Rechtsaufassung. Die Vertreterversammlungen seien sogar zur Auflösung der Vereine befugt und hätten damit erst recht die Kompetenz der vereinbarten Verschmelzung zuzustimmen. Die Zuständigkeit einer Mitgliederversammlung könne dagegen schon deshalb nicht gegeben sein, weil eine solche als Organ der Vereine gar nicht existiere. Hinsichtlich der Schlussbilanz vermische die Rechtspflegerin die Regelung des § 17 Abs. 2 UmwG mit derjenigen des § 5 UmwG. Nach letztgenannter Vorschrift sei lediglich die Angabe eines Verschmelzungsstichtags notwendig, nicht aber die Nennung eines Schlussbilanzstichtages. Die Angabe eines Bilanzstichtages sei nur bei der Genossenschaft aufgrund der Sonderregelung in § 80 Abs. 2 UmwG erforderlich. Ferner sei die Festlegung einer Einladungsfrist vom Gesetzgeber bewusst dem jeweiligen Verein überlassen worden; einer Analogie zur gesetzlich bestimmten Frist bei der Aktiengesellschaft bedürfe es daher nicht. Schließlich sei auch die Forderung der Oberfinanzdirektion nach einer bestimmten Mindestanzahl von Mitgliedervertretern nicht gerechtfertigt. Die entsprechenden Regelungen des Genossenschaftsrechts seien auf den Verein wegen der vollständig anderen Interessenslage nicht übertragbar. Jedenfalls dürfe man in diesem Zusammenhang nicht streng auf die im Genossenschaftsgesetz genannten Zahlen abstellen.

II.

1. Ein Rechtsmittel findet gegen die Stellungnahme der Rechtspflegerin vom 13.03.2007 entgegen der in der angefochtenen Mitteilung enthaltenen Belehrung nicht statt. Das als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben des Antragstellers ist daher als bloße Gegenäußerung zu der in den Mitteilungen vom 31.01.2007 und 13.03.2007 geäußerten Rechtsauffassung im Hinblick auf die vom Registergericht noch zu treffende Entscheidung über die angemeldete Eintragung anzusehen.

Nach § 19 FGG findet die Beschwerde nur gegen Verfügungen, also sachliche Entscheidungen mit Außenwirkung des Gerichts der ersten Instanz statt (vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 2). Anfechtbar sind danach alle abschließenden (End-)Entscheidungen sowie Zwischenverfügungen, soweit sie in die Rechtssphäre der Beteiligten eingreifen, etwa indem über abtrennbare Vorfragen abschließend entschieden oder ein bestimmtes Verhalten der Beteiligten angeordnet wird (Kahl a.a.O. § 19 Rn. 2 i.V.m. Rdnr. 9 f.). Das kann im Registerverfahren etwa dann der Fall sein, wenn das Registergericht die Erledigung einer Anmeldung von der Behebung bestimmter Beanstandungen abhängig macht (OLG Hamm Rpfleger 1986, 139, 140). Das ist hier indes nicht der Fall. Die Rechtspflegerin hat den Antragstellern keine Auflagen gemacht, die diese ohne weiteres erledigen könnten und bei deren Erledigung ihrem ursprünglichen Antrag stattgegeben werden könnte. Vielmehr hat sie vorab die Rechtsauffassung geäußert, dass dem Antrag wegen diverser Bedenken, die ihrer Natur nach nicht durch die nachträgliche Vorlage ergänzender Unterlagen oder Abgabe von Erklärungen ausgeräumt werden können, nicht stattgegeben werden könne. Eine solche Meinungsäußerung ist jedoch im Gegensatz zu einer bislang noch nicht ergangenen, den Antrag der Antragsteller endgültig zurückweisenden Entscheidung nicht isoliert anfechtbar. Dies folgt schon daraus, dass die Äußerung einer Rechtsauffassung außerhalb einer abschließenden Entscheidung nicht zwingend den Endstand der Überlegungen des Registergerichts wiedergibt. So liegt ein Meinungswandel beim Registergericht hier etwa im Hinblick auf die geäußerten Bedenken wegen der Erforderlichkeit einer längeren Ladungsfrist durchaus nahe, nachdem die von der Rechtspflegerin eingeschaltete Oberfinanzdirektion Koblenz in ihrer – nach der „Beschwerde“ abgefassten – Stellungnahme vom 05.04.2007 die Notwendigkeit einer verlängerten Einladungsfrist explizit verneint hat. Einen selbständig anfechtbaren Vorbescheid, wie er im Erbscheinsverfahren von der Rechtsprechung aus besonderen Gründen anerkannt wird (vgl. dazu etwa Kahl a.a.O. § 19 Rn. 15a), gibt es im Registerverfahren nicht.

2. Für das weitere Verfahren weist die Kammer darauf hin, dass die angemeldete Eintragung jedenfalls aus den bislang im Raum stehenden Bedenken nicht zu verweigern sein wird.

a) Eine längere als die in den Satzungen der beteiligten Vereine vorgesehene Einberufungsfrist von zwei Wochen zu den jeweiligen Mitgliedervertreterversammlungen war nicht einzuhalten.

Das Gesetz bestimmt für Vereine keine spezielle Einberufungsfrist, so dass es grundsätzlich Sache des Vereins selbst ist, eine solche zu regeln. Die Versammlungen müssen somit lediglich so rechtzeitig einberufen werden, dass sich die Mitglieder darauf vorbereiten können (vgl. etwa Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB § 32 Rn. 13). Die in den jeweiligen Satzungen der beteiligten Vereine bestimmte Frist von zwei Wochen ist danach nicht unangemessen kurz. Das wird bereits daraus deutlich, dass der Gesetzgeber sowohl für die GmbH (§ 51 Abs. 1 GmbHG), als auch für die Genossenschaft (§ 46 Abs. 1 GenG) eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche für ausreichend erachtet hat. Aus § 123 Abs. 1 AktG, der eine Einberufungsfrist von 30 Tagen vorschreibt, folgt für Vereine nichts anderes. Die längere Frist erklärt sich aus der speziellen Struktur der Aktiengesellschaft und dem teilweise erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Organisation einer Hauptversammlung. Hinzu kommt, dass selbst bei der Aktiengesellschaft ein Verstoß gegen die Einberufungsfrist lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führt.

b) An der Kompetenz der Mitgliedervertreterversammlung, der vereinbarten Verschmelzung zuzustimmen, bestehen keine Zweifel. Nach § 11 Nr. 4 lit. g) bzw. § 16 Nr. 1 der jeweiligen Vereinssatzungen sind die Mitgliedervertreterversammlungen sogar zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereine befugt, so dass insbesondere die Vertreterversammlung des weiter beteiligten Vereins über die Verschmelzung mit dem antragstellenden Verein unter Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes auf den übernehmenden Rechtsträger entscheiden durfte.

Eine Mitgliederversammlung als handlungsfähiges Organ gibt es bei beiden beteiligten Vereinen entgegen der Auffassung des Registergerichts nicht. Das ist die Konsequenz aus der bei Lohnsteuerhilfevereinen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StBerG eingeräumten Möglichkeit der Einrichtung einer an die Stelle der Mitgliederversammlung tretenden Vertreterversammlung, von der die beteiligten Vereine in ihren Satzungen Gebrauch gemacht haben (vgl. § 7 bzw. § 3 der Vereinssatzungen). Dies sowie der Umstand, dass die gebildeten Vertreterversammlungen hier nach wie vor existieren, unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation maßgeblich von derjenigen, die der von der Rechtspflegerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Rpfleger 2007, 82) zugrunde lag.

c) Die Anpassung des Verschmelzungsvertrages dahingehend, dass dort nunmehr auf eine mit der Anmeldung zur Eintragung vorgelegte Zwischenbilanz zum 30.09.2006 Bezug zu nehmen wäre, ist ebenfalls nicht erforderlich. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist der Anmeldung der Verschmelzung eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers vorzulegen. Diese Schlussbilanz darf sich nicht auf einen mehr als acht Monate vor dem Datum der Anmeldung liegenden Stichtag beziehen (§ 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG). Die zu den Akten gereichte Schlussbilanz des weiter beteiligten Vereins zum 31.12.2005 erfüllt dieses Kriterium nicht. Eine aktuellere Bilanz befindet sich nur für den antragstellenden Verein als übernehmenden Rechtsträger, nicht jedoch für den weiter beteiligten Verein bei den Akten, so dass die Kammer nicht abschließend feststellen kann, ob dem Erfordernis des § 17 Abs. 2 UmwG hinreichend Rechnung getragen worden ist.

Unabhängig davon, ist eine Anpassung des Verschmelzungsvertrages nicht notwendig. Die Angabe eines Schlussbilanzstichtages im Verschmelzungsvertrag ist nach § 80 Abs. 2 UmwG nur bei der Genossenschaft zwingend vorgeschrieben. Ansonsten reicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG die Angabe des Verschmelzungsstichtags aus (zur möglichen Verknüpfung zwischen Verschmelzungsstichtag und Schlussbilanzstichtag ausführlich Widmann/Mayer, UmwR § 5 UmwG Rn. 158 ff.). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beteiligten in § 2 Nr. 2 des Verschmelzungsvertrags einen Schlussbilanzstichtag im oben dargelegten Sinne angeben wollten.

Denn bereits aus dem vereinbarten Verschmelzungsstichtag (01.01.2007) und der dazu in § 2 Nr. 3 des Verschmelzungsvertrages getroffenen Regelung folgt, dass die Geschäfte des übertragenden Vereins (erst) ab Ende 2006 als für Rechnung des übernehmenden Vereins ausgeführt werden sollen (zu den steuerrechtlichen Konsequenzen vgl. Widmann/Mayer a.a.O. § 5 UmwG Rdnr. 158 m.w.N.). Ebenso kann es nicht die Absicht der beteiligten Vereine gewesen sein, dem Registergericht bei Anmeldung die Schlussbilanz des übertragenden Vereins zum 31.12.2005 vorzulegen, weil damit bereits bei Vereinbarung der Verschmelzung am 02.12.2006 die in § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG bestimmte Frist nicht hätte eingehalten werden können. Die Nennung der Schlussbilanz in § 2 Nr. 2 des Verschmelzungsvertrages ist daher zwanglos so zu erklären, dass der entscheidenden Vertreterversammlung des antragstellenden Vereins aufgrund dieser – zum damaligen Zeitpunkt aktuellsten – Bilanz des übertragenden Vereins ein Überblick über dessen wirtschaftliche Situation verschafft werden sollte. Eine weitergehende Bedeutung ist ihr nicht zu entnehmen.

d) Schließlich ist auch davon auszugehen, dass durch die gewählten Mitgliedervertreter eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder der beteiligten Vereine gegeben ist. Das gilt entgegen der von Seiten der Oberfinanzdirektion Koblenz geäußerten Bedenken auch für den weiter beteiligten Verein. Dessen Vertreterversammlung setzt sich der Anzahl der Mitglieder (rund 71.500) und der Repräsentation von je 5.000 Mitgliedern durch einen Vertreter gemäß § 7 der Satzung entsprechend aus 15 gewählten Mitgliedervertretern zusammen. Dass die Gesamtanzahl der Vertreter nicht ausreichend wäre, um eine ausreichende Repräsentation zu gewährleisten, kann weder den gesetzlichen Regelungen, noch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entnommen werden. Dieser hat in der von der Oberfinanzdirektion zitierten Entscheidung vom 23.03.1999 ausgeführt, dass die mit zunehmender Zahl der Vereinsmitglieder regelmäßig zunehmende Vielfalt ihrer Interessen und Belange in der Versammlung angemessen repräsentiert werden muss (BFH BStBl II 1999, 370, 374). Dazu sei neben einer Mindestanzahl von Vertretern erforderlich, dass die Zahl der durch einen Vertreter repräsentierten Mitglieder nicht zu groß (im konkreten Fall nicht mehr als 5.000 Mitglieder pro Vertreter) sei (BFH a.a.O.). Eine konkrete Zahl der mindestens zu bestellenden Vertreter hat der Bundesfinanzhof in der Entscheidung nicht genannt. Aufgrund des in den Vordergrund gerückten Zwecks einer ausreichenden Repräsentation der Mitgliederinteressen ist jedoch davon auszugehen, dass das Verhältnis von Vertretern zu Mitgliedern insbesondere bei nicht übermäßig mitgliederstarken Vereinen nicht so gewählt sein darf, dass von einer Repräsentation nicht mehr ernsthaft gesprochen werden kann. So würde bei einem 6.000 Mitglieder zählenden Verein eine dann aus nur zwei Vertretern bestehende Vertreterversammlung den genannten Anforderungen der Rechtsprechung sicher nicht gerecht werden, so dass in diesem Fall das Quorum von 5.000 Mitgliedern pro Vertreter deutlich herabzusetzen wäre. Im vorliegenden Fall ist dagegen davon auszugehen, dass die Interessen und Belange der etwas über 70.000 Mitglieder des weiter beteiligten Vereins durch die sich aufgrund des in der Satzung bestimmten Quorums ergebende Zahl von 15 gewählten Vertretern noch ausreichend repräsentiert werden. Eine Mindestanzahl von 50 Vertretern, wie sie § 43a Abs. 3 Satz 1 GenG für die Vertreterversammlung der Genossenschaft vorschreibt, ist jedenfalls nicht notwendig. Hierzu ist anzumerken, dass die Oberfinanzdirektion Koblenz bereits in dem der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.10.1997 zugrunde liegenden Fall eine solche Mindestanzahl für den damals beteiligten Lohnsteuerhilfeverein ursprünglich gefordert, diese Forderung aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wieder zurückgezogen. Das Finanzgericht hat in seiner Entscheidung dazu unter Hinweis auf eine im Schrifttum vertretene Ansicht ausgeführt, dass hinsichtlich der an die Größenordnung der Vertreterversammlung nach § 14 StBerG zu stellenden Anforderungen eine Anlehnung an § 43a GenG in Betracht komme (vgl. FG Rheinland- Pfalz aaO Rn. 162). Die dort in Bezug genommene Literaturmeinung von Reuter geht dabei zwar von der Möglichkeit einer Analogie zu den genossenschaftsrechtlichen Regelungen aus, lehnt eine Haftung an den Zahlengrenzen des § 43a GenG aber ausdrücklich ab (Reuter in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. § 32 Rn. 4). Eine Mindestanzahl von 50 Vertretern kann daher beim Verein nicht gefordert werden. Eine derart hohe Mindestanzahl von Vertretern und ein damit verknüpfter hoher Grad an Interessensrepräsentation erscheint aufgrund der unterschiedlichen Interessenslage der Vereinsmitglieder im Vergleich zu den einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckenden Mitgliedern einer Genossenschaft (vgl. § 1 GenG) auch nicht notwendig.

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