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01.04.2008 · IWW-Abrufnummer 080402

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 15.08.2007 – 5 U 28/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 U 28/07

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 129/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 14. Juni 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 7. August 2007 gibt lediglich Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob ein selbständiger Versicherungsnehmer, der Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend macht, gehalten ist, die zur Beurteilung des Versicherungsfalles notwendigen (betriebswirtschaftlichen) Unterlagen vorzulegen, ist in der Rechtsprechung und Literatur nicht im Streit (vgl. erneut Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rn. 573; Benkel/Hirschberg, Berufungsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 4 BUZ, Rn. 19; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 45, Rn. 222). Der Kläger verkennt insoweit auch die Reichweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669); dort ging es alleine um die Frage, ob ein Versicherer schon vor Eintritt des Versicherungsfalles eine generelle, formularmäßige Entbindung der den Versicherungsnehmer behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht verlangen kann. Hier hingegen geht es um eine gezielte Einzelauskunft, die dazu dient, die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen. Eine solche Einzelauskunft zu verlangen, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Im übrigen sei erneut darauf hingewiesen, dass augenscheinlich auch der Kläger (mit Recht) der Ansicht ist, betriebswirtschaftliche Angaben zur Prüfung des Leistungsfalles vorlegen zu müssen, denn er hat prozessual insoweit vorgetragen und Beweis angetreten. Warum er entsprechende Angaben vorprozessual verweigern will, ist dem Senat nach wie vor nicht einsichtig. Der Kläger verhindert dadurch selbst eine zügige Entscheidung der Beklagten über ihre Leistungspflicht.

Aus den Bedingungen zur BUZ ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass er gehalten ist, die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 2 BB-BUZ darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Dabei ist auch darzutun, welcher beruflichen Tätigkeit der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Leistungsfalles nachgegangen ist. Ist ein Versicherungsnehmer - wie der Kläger - Inhaber eines Gewerbebetriebes, so ist die berufliche Tätigkeit auch dadurch geprägt, dass der Versicherungsnehmer der Leiter des Betriebes ist, was ihm die Möglichkeit verschafft, den Betrieb auch in anderer Weise zu organisieren. Auch das ist - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nachvollziehbar - Teil der (darzulegenden) Berufsausübung (BGH, VersR 1996, 1090). Dass der Kläger selbst die Bedingungen anders verstanden haben will, ist nicht maßgebend. Entscheidend sind die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittliche Versicherungsnehmers, der die Versicherungsbedingungen insgesamt aufmerksam durchsieht und sie in ihrem Sinnzusammenhang verständig würdigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 159.026,94 ¤

Verfügungsabschrift vom 19.5.2008

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

in dem Rechtsstreit XXX

weist der Senat daraufhin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurück zu weisen.

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( §§ 522 II Nr.1, 513 I ZPO ).

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der behauptete Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitzusatzversicherung derzeit jedenfalls noch nicht fällig ist, weil dieser der Beklagten die von ihr gewünschten Angaben über die in den letzten Jahren erzielten Umsätze unter Beifügung von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht erteilt hat. Dazu ist der Kläger nach § 4 Abs. 1 Buchst. d) BB-BUZ verpflichtet. Die Beklagte kann die geltend gemachten Ansprüche des Klägers, der nach seiner Darstellung mitarbeitender Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebs war, nur sachgerecht prüfen, wenn sie die geforderten Angaben vom Kläger zur Verfügung gestellt bekommt. Denn nur unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Unterlagen des Unternehmens kann geklärt werden, ob und ggf. wie dem Kläger eine Umorganisation möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und ihm trotz der behaupteten Erkrankung noch ein Betätigungsfeld verbleibt. Es herrscht deshalb in der versicherungsrechtlichen Literatur Einigkeit darüber, dass ein selbständig tätiger Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, Unterlagen beizubringen hat, die den Versicherer in die Lage versetzen, zum einen die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes, zum anderen aber auch die Höhe des erzielten Einkommens beurteilen zu können (vgl. etwa Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung , Rn. 573; Benkel/Hirschberg, Berufungsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 4 BUZ, Rn. 19; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 45, Rn. 222). Eine entsprechende Obliegenheit folgt entgegen der unzutreffenden Auffassung des Klägers aus § 4 Abs. 1 Buchst. d) BB-BUZ. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhang verstehen rj1uss (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urt. v. 25. April 2007 - IV ZR 85/05). Wenn § 4 Abs. 1 Buchst. d) BB-BUZ die Vorlage von „Unterlagen über den Beruf“ verlangt, so liegt bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber auf der Hand, dass dies auch Angaben über die wirtschaftliche Leistungskraft des Betriebes beinhaltet, denn ansonsten kann die bisherige berufliche Tätigkeit, die nach § 2 BB-BUZ Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist, nicht vollständig erfasst werden. Bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber besteht die Besonderheit, dass Teil seiner Gesamttätigkeit die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber seinen Mitarbeitern ist und er daher grundsätzlich imstande ist, seinen Betrieb anders zu organisieren; wenn ihm dies ohne nennenswerte Einkommenseinbußen zumutbar ist, dann kann dies einer Berufsunfähigkeit entgegen stehen (vgl. nur Voit/Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 BUZ, Rn. 20 m.w.N.). Dass die Versicherung zur Prüfung dieser Leistungsvoraussetzungen auf entsprechende betriebswirtschaftliche Unterlagen angewiesen ist, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, wenn er - wie es der Bundesgerichtshof verlangt - die Versicherungsbedingungen insgesamt aufmerksam durchsieht und sie in ihrem Sinnzusammenhang verständiq würdigt. Die vom Kläger in der Berufung vorgetragene, von ihm für richtig gehaltene Auslegung von § 4 Abs. 1 Buchst. d) BB-BUZ orientiert sich demgegenüber am reinen Wortlaut der Bestimmung, ohne den Gesamtzusammenhang, insbesondere die Leistungsvoraussetzungen des § 2 BB-BUZ mit einzubeziehen. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) berufen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, Angaben über die wirtschaftliche Situation des Betriebes des Klägers - beschränkt auf die Jahre 2000 bis 2004 und damit konkret bezogen auf einen Zeitraum, der für die Beurteilung des in gesunden. Tagen ausgeübten Berufs maßgebend ist - zu erhalten, ist (anders als dies bei einer umfassenden, nicht gezielt eingeschränkten Verpflichtung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der Fall sein mag) ohne weiteres anzuerkennen. und verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Kläger hat in der Klageschrift einige - wenngleich recht vage - Angaben über die von ihm in gesunden Tagen erzielten Erlöse gemacht und seine Behauptung unter das Zeugnis seines Steuerberaters gestellt. Er geht daher offenbar selbst davon aus, dass zur Schlüssigkeit der Anspruchserhebung betriebswirtschaftliche Daten offenbart werden müssen. Warum er sie gleichwohl vorprozessual der Beklagten zur Leistungsprüfung nicht zur Verfügung gestellt hat, sondern sogleich den vorliegenden Rechtsstreit angestrengt hat, erscheint dem Senat wenig verständlich und dürfte kaum im wohlverstandenen Interesse an einer raschen Klärung der Frage, ob ihm bedingungsgemäße Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zustehen, liegen.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 II Nr. 2, 3 ZPO).

3. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieser Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RechtsgebieteZPO, BB-BUZVorschriftenZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3 BB-BUZ § 2

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