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08.05.2008 · IWW-Abrufnummer 081420

Sozialgericht Karlsruhe: 10.03.2008 vom 10.03.2008 – S 5 KR 6070/06

Die Regelungen über die Beitragsbemessung in der Gleitzone finden keine analoge Anwendung auf einen Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone, der aus Bestandsschutzgründen der Versicherungspflicht unterliegt.


S 5 KR 6070/06

Sozialgericht Karlsruhe

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand


Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene Ziff. 1.

Die Klägerin betreibt einen Friseursalon. In den Jahren 2003 - 2005 stand die Beigeladene Ziff. 1 bei ihr in einem Beschäftigungsverhältnis. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt der Beigeladenen Ziff. 1 betrug durchgehend 332,24 €. Bei der Beitragsbemessung ging die Klägerin indes ab dem 1.4.2003 - unter Berufung auf die besonderen Berechnungsvorschriften über die Gleitzone - von einem reduzierten Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 199,24 € (ab dem 1.1.2004: 197,81 €) aus.

Nachdem die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte, forderte sie von ihr mit Bescheid vom 25.4.2006 für die Beigeladene Ziff. 1 Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1.4.2003 - 31.12.2005 in Höhe von insgesamt 1.888,95 € nach. Zur Begründung gab SIe an, das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen Ziff. 1 habe im streitigen Zeitraum der Versicherungspflicht unterlegen: Bis zum 31.3.2003 habe die Vergütung der Beigeladenen Ziff. 1 in Höhe von 332,24 € die Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Zwar sei dies - nach Anhebung der Grenze auf 400 € - ab dem 1.4.2003 nicht mehr der Fall gewesen. Allerdings blieben Personen, die am 31.3.2003 in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, in dieser Beschäftigung weiter versicherungspflichtig, wenn die Beschäftigung – wie hier - die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV in der ab dem 1.4.2003 geltenden Fassung erfülle. Zu Unrecht habe die Klägerin indes die Beiträge für die Beigeladene Ziff. 1 nach den besonderen Regelungen über die Gleitzone berechnet. In die Gleitzone fielen nur solche Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800 € im Monat betrage. Das Arbeitsentgelt der Beigeladenen Ziff. 1 habe hingegen durchgehend darunter gelegen.

Hiergegen legte die Klägerin am 22.5.2006 Widerspruch ein. Sie machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Beiträge für die Beigeladene Ziff. 1 nach den Regelungen über die Gleitzone zu bemessen. Mit der zum 1.4.2003 eingeführten Gleitzone wolle der Gesetzgeber den harten Übergang zwischen versicherungsfreier und (für den Arbeitnehmer) beitragsfreier geringfügiger Beschäftigung einerseits und versicherungspflichtiger Beschäftigung andererseits abmildern und auf diese Weise Mehrbeschäftigung fördern. Zu diesem Zweck werde das Arbeitsentgelt in der Gleitzone rechnerisch herabgesetzt; dabei steige es zwischen der Untergrenze (400,01 €) und der Obergrenze (800 €) progressiv an. Der Gesetzgeber habe indes übersehen, dass es aufgrund von Bestandsschutzvorschriften auch versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone gebe. Hierbei handele es sich um eine planwidrige Regelungslücke. Denn das gesetzgeberische Motiv für die Einführung der Gleitzone gelte für diese Arbeitnehmer in gleicher Weise. Angesichts dessen seien die Regelungen über die Gleitzone im Wege der Auslegung auf diese bestandsgeschützten Übergangsfälle auszudehnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, nach einem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 25.2.2003 zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt handele es sich bei Beschäftigungen wie der der Beigeladenen Ziff. 1 um keine Gleitzonenfälle. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege keine planwidrige Regelungslücke vor.

Mit der am 22.12.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Wären dem Gesetzgeber die bestandsgeschützten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 €. bewusst gewesen, hätte er diese selbstverständlich in die Regelungen über Gleitzone einbezogen, so die Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.4.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte darin für die Beigeladene Ziff. 1 Sozialversicherungsbeiträge nachfordert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid für die Beigeladene Ziff. 1 Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1.4.2003 - 31.12.2005 in Höhe von insgesamt 1.888,95 € nachgefordert. Denn die Klägerin hatte ihrer Beitragsbemessung zu geringe beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt.

a) Der Beitragsbemessung ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten regelmäßig das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI).

Im streitigen Zeitraum stand die Beigeladene Ziff. 1 bei der Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zwar lag das monatliche Arbeitsentgelt der Beigeladenen Ziff. 1 in Höhe von 332,34 € ab dem 1.4.2003 unterhalb der Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2003 von 325 € auf 400 € angehoben hatte (Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I Seite 4621).
Gleichwohl bestand für sie weiterhin Versicherungspflicht. Denn Personen, die - wie die Beigeladene Ziff. 1 - am 31.3.2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 1.4.2003 geltenden Fassung von § 8 SGB IV erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig (§ 434i Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

Ausgehend von einem tatsächlichen Arbeitsentgelt der Beigeladenen Ziff. 1 in Höhe von 332,34 € pro Monat hätte die Klägerin für SIe 1m streitigen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.680,67 € abführen müssen. Tatsächlich abgeführt hat sie hingegen nur 2.791,72 €, mithin 1.888,95 € zu wenig.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Beigeladenen Ziff. 1 nicht - abweichend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt - nach der Gleitzonenformel als niedriger zu fingieren.

aa) Die Gleitzonenformel ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar.

Abweichend von einer Beitragsbemessung nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV in der gesetzlichen Krankenversicherung (und entsprechend in der sozialen Pflegeversicherung) ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach der Formel F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400) ermittelt (§ 226 Abs. 4 Satz 1 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die gleiche Formel gilt in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) mehr als geringfügig beschäftigt sind (§ 344 Abs. 4 Satz 1 SGB III, § 163 Abs. 10 Satz 1 SGB VI). Trotz des von § 226 Abs. 4 Satz I.SGB V abweichenden Wortlauts findet die Formel auch in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung nur Anwendung, wenn sich das Arbeitsentgelt "innerhalb" der Gleitzone bewegt (vgl. z. B. Brand in: Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 7; Reinhard in: LPK-SGB VI, § 163 Rdnr. 13). Eine Gleitzone im Sinne des Sozialgesetzbuchs liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800 € im Monat liegt und die Grenze von 800 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (20 Abs. 2 SGB IV).

Gemessen hieran ist die Gleitzonenformel im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Denn das Arbeitsentgelt der Beigeladenen Ziff. 1) lag im streitigen Zeitraum nicht zwischen 400,01 € und 800 € im Monat, sondern durchgehend darunter.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet auch eine analoge Anwendung der Gleitzonenformel aus.

Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus, zum anderen eine gleichartige Interessenlage: Der lückenhaft geregelte Sachverhalt muss dem geregelten so ähnlich sein, dass der Gesetzgeber ihn, hätte er die Regelungslücke erkannt, in gleicher Weise geregelt hätte (BSGE 83, 68, 71; 89, 199, 202 f.; BSG, NZS 2007, 391 Rdnr.3).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt:

(1) Der Kammer erscheint bereits zweifelhaft, ob hier planwidrige Regelungslücke vorliegt. Für den Vortrag der Klägerin, der Gesetzgeber habe bei Einführung der Gleitzone nach § 20 Abs.2 SGB IV "übersehen", dass es (wegen § 434i Satz I SGB III, § 7 Abs. 2 Satz I SGB V, § 229 Abs. 6 Satz I SGB VI und § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) versicherungspflichtige Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone gebe, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurden sowohl die genannten Bestandsschutzvorschriften als auch die Regelungen über die Gleitzone durch das selbe Gesetz - das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2002 (BGBl I Seite 4621) - eingeführt.

(2) Jedenfalls fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Gleichartigkeit der Sachverhalte:

(a) Im Gegensatz zu einem Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (also von 400,01 € bis 800 €) beruht die Versicherungspflicht des von § 434i Satz I SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V und § 229 Abs. 6 Satz I SGB VI erfassten Beschäftigten (mit einem Arbeitsentgelt von 325,01 € bis 400 €) auf seiner persönlichen Entscheidung; denn gemäß § 434i Satz 2 SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB V und § 229 Abs. 6 Satz 2 SGB VI kann letzterer auf seine Versicherungspflicht auch verzichten. Mit der Wahlmöglichkeit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Beschäftigte durch die Anhebung der Entgelt-Geringrugigkeitsgrenze (s.o.) gegen ihren Willen ihren bisherigen Versicherungsschutz verlieren (Wissing, SGb 2003, 554, 560; Voelzke in: Hauck/Noftz, § 434i SGB III Rdnr. 5; Klattenhoff in: Hauck/Noftz, § 229 SGB VI Rdnr. 20). Die persönliche Entscheidung des Versicherten für Versicherungspflicht (und damit für eine soziale Absicherung im bisherigen Umfang) würde indes beeinträchtigt, fände auf ein solches Beschäftigungsverhältnis die Gleitzonenformel - analog - Anwendung. Denn die Gleitzonenformel mindert die Höhe der Rentenanwartschaft (Udsching in: Hauck/Noftz, § 20 SGB IV Rdnr. 4a; Laurich/Geisler, DAngVers 2003, 241, 248), führt also langfristig zu Leistungseinbußen des Versicherten, die durch § 434i Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V und § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI gerade verhindert werden sollten.

(b) Zudem lassen sich die Regelungen über die Beitragsbemessung im Bereich der Gleitzone auch aus technischen Gründen nicht auf Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone - also weniger als 400,01 € - übertragen:

Um die Beitragshöhe und die Verteilung der Beitragslast bei Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone zu ermitteln, ist in einem ersten Schritt die (fiktive) Beitragsbemessungsgrundlage nach der Gleitzonenformel "F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400)" festzustellen (vgl. zur Vorgehensweise Schlegel in: jurisPK-SGB IV, § 20 Rdnr. 47). Im vorliegenden Fall ergäbe sich hieraus z. B. für April 2003 ein fiktives Arbeitsentgelt der Beigeladenen Ziff. 1 in Höhe von 144,90 €.

Ausgehend von diesem fiktiven Arbeitsentgelt ist in einem zweiten Schritt der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer insgesamt zu zahlende Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu berechnen. Die maßgeblichen Beitragssätze lagen hier im April 2003 bei 6,5 % (Arbeitslosenversicherung), 14,9 % (Krankenversicherung), 19,5 % (Rentenversicherung) und
1,7 % (Pflegeversicherung), insgesamt 42,6 %. Daraus folgte im Beispielsfall ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 61,73 €.

In einem dritten Schritt ist der Arbeitgeberanteil an diesem Gesamtsozialversicherungsbeitrag festzustellen. Abweichend von der üblichen hälftigen Beitragstragung werden bei Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone die Beiträge vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird (§ 346 Abs. la SGB III, § 249 Abs. 4 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. Id SGB VI, § 58 Abs. 5 Satz 2 SGB XI). Maßgebend ist insoweit also nicht das fiktive, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt (Schlegel, a. a. 0.; Wietek in: LPK-SGB IV, § 20 Rdnr. 23). Bei einem tatsächlichen Arbeitsentgelt der Beigeladenen Ziff. 1 in Höhe von 332,24 € und der Hälfte des gesamten Beitragssatzes von 42,6 % (also 21,3 %) ergäbe dies einen Betrag in Höhe von 70,77 €. Der Arbeitgeberanteil wäre also höher als der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer insgesamt zu zahlende Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 61,73 € (s.o.). Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Gesetzgeber eine etwaige planwidrige Regelungslücke durch eine solch widersprüchliche Regelung hätte schließen wollen.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

RechtsgebieteSGB, SGB II Vorschriften§ 342 SGB 3; § 344 Abs 4 SGB 3; § 346 Abs 1a SGB 3; § 434i SGB 3; § 8 Abs 1 Nr. 1 SGB 4; § 20 Abs 2 SGB 4; § 7 Abs 2 SGB 5; § 226 Abs 1 Nr. 1 SGB 5; § 226 Abs 4 SGB 5; § 249 Abs 4 SGB 5; § 162 Nr. 1 SGB 6; § 163 Abs 10 SGB 6; § 168 Abs 1 Nr. 1d SGB 6; § 229 Abs 6 SGB 6; § 20 Abs 1 S 1 SGB II; § 57 Abs 1 SGB II; § 58 Abs 5 S 2 SGB II

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