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15.07.2008 · IWW-Abrufnummer 082167

Amtsgericht Merzig: Urteil vom 15.05.2008 – 24 C 91/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


24 C 91/08

Amtsgericht Merzig

Urteil

In Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Merzig im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 15. Mai 2008 durch XXX

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 2.1.2008 – Geschäfts-Nr.: 07-1364105-0-0 - wird aufrecht erhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Bei dem Grunde nach unstreitiger voller Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 9.2.2007 ist die Beklagte auch verpflichtet, die vom Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlte restliche Geschäftsgebühr in Höhe von 288,46 EUR zu erstatten.

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgerechnete 1,7-fache Geschäftsgebühr ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat zu Recht dargelegt, dass die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten über das übliche Maß bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen hinaus ging.

Denn aufgrund der Überprüfung der Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe, welche auf einem Gegengutachten beruhten, ist auf Seiten des klägerischen Rechtsanwalts eine zusätzliche Tätigkeit entfaltet worden. Insoweit kann auf die Ausführungen auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 7.3.2008 verwiesen werden.

Rechtliches Gehör zum Schriftsatz vom 1.5.2008 brauchte das Gericht nicht mehr zu gewähren, da in diesem Schriftsatz kein neuer Sachvortrag enthalten ist und der Klage bereits aufgrund des Sachvortrages in der Klagebegründung stattzugeben war.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen ist deshalb aufrecht zu erhalten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Gebührenrecht, RVG

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