25.07.2008 · IWW-Abrufnummer 082097
Bundesgerichtshof: Urteil vom 28.01.1993 – I ZR 294/90
a) Das in einem Handelsvertretervertrag vereinbarte Verbot jedweder Nutzung von Kundenanschriften im Fall des Auscheidens stellt eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters dar.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung dieses Verbots kann nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten bleiben, daß sie sich nur auf Fälle eines Verstoßes gegen § 90 HGB beziehen soll.
b) Die durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Verpflichtung eines Handelsvertreters, für jede Kundenanschrift, die er nach Beendigung des Vertrages zurückbehält, einen Betrag von 250,-- DM zu zahlen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des Handelsvertreterrechts vereinbar und stellt keine unangemessene Benachteiligung dar.
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