14.05.2002 · IWW-Abrufnummer 020572
Landgericht Berlin: Urteil vom 10.01.2002 – 61 S 124/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Berlin
61 S 124/2001
100 C 382/00 Amtsgericht Pankow/Weißensee
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
verkündet am: 10. Januar 2002
In dem Rechtsstreit XXX
hat die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin in 10719 Berlin (Mitte), Littenstraße 12-17, auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Siegfried, die Richterin am Landgericht Muratori und den Richter Käbisch für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee teilweise geändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 387,06 Euro nebst 4 % Jahreszins seit dem 14. September 2000 verurteilt worden ist.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen habend die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO). In der Sache hat sie jedoch nur zum Teil Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nur in Höhe von 387,06 Euro (bisher: 757,03 DM), denn der weitergehende Anspruch in Höhe von 759,93 DM ist durch Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung für die Beschädigung von Fliesen erloschen.
Das Anbohren der Fliesen im Bad verpflichtet die Kläger nur zum Teil zum Schadensersatz.
Das Anbringen von Dübellöchern im Bad entspricht ? in angemessenem Umfang ? jedenfalls dann dem vertragsgemäßen Gebrauch, wenn das Bad ohne die üblichen Installationen (wie Papierhalter, Seifenschale, Handtuchhalter, Spiegel oder Spiegelschrank) vermietet wird. Denn ein Bad ist nach der Verkehrsanschauung nur mit diesen Installationen vertragsgemäß nutzbar. Zum Verwenden von aufklebbaren Installationen ist der Mieter nicht verpflichtet, denn diese garantieren entweder nicht dieselbe Haltbarkeit (wie z. B. für einen Spiegelschrank erforderlich) oder sie sind von einer solchen Klebkraft, dass mit ihrer Beseitigung ohne Beschädigung der Fliesen ebenfalls nicht zu rechnen ist.
Das Anbringen der Dübellöcher stellt allerdings dann eine positive Vertragsverletzung dar, wenn es in ungewöhnlichem Ausmaß oder erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters durchgeführt wird. Die Rücksichtnahme auf das Eigentum des Vermieters gebietet es, die Löcher soweit wie möglich in die Fugen zu setzen. Denn dort sind sie zwar nicht in jedem Fall unkenntlich zu machen, jedoch bei Bedarf jedenfalls soweit zu kaschieren, dass nicht nach wenigen Mieterwechseln bereits eine vollständige Neuverfliesung erforderlich wird. Dem sind die Kläger nicht in allen Fällen gerecht geworden, wie die eingereichten Lichtbilder zeigen:
Toilettenpapierhalter und Seifenschale müssen nicht zwingend in einer genau festgelegten Höhe angebracht werden, um vertragsgemäß genutzt werden zu können. Jedenfalls bei der hier vorhandenen Fliesengröße von ca. 20 x 30 cm wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sie in Höhe der Fugen anzubringen. Auch der Handtuchhalter neben dem Waschbecken hätte in die Fuge gesetzt werden können. Bei der Handtuchstange hätte ein Versetzen um wenige Zentimeter dazu geführt, dass nur an einer ihrer Seiten die Fliesen durchbohrt werden müsste. Allerdings sprachen hier ästhetische Gesichtspunkte dafür, die Stange mittig zwischen die Fugen zu platzieren. Bei dem Spiegelschrank hätte eine Veränderung von wenigen Zentimetern in der Höhe das Durchbohren der Fliesen entbehrlich gemacht. Freilich sind bei einem Spiegelschrank sachliche Notwendigkeiten denkbar, diesen gerade in einer bestimmten Höhe zu installieren. Ob dies bei den Klägern der Fall war, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen.
Die erforderlichen Kosten für die Beseitigung der vertragswidrigen Löcher schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO anhand des eingereichten Kostenangebots der Firma ... vom 17. März 2000 auf 686, 15 DM netto zzgl. MwSt = 795,93 DM brutto, wobei die Positionen 2 und 3 nur für einen Quadratmeter und die übrigen Positionen voll berücksichtigt sind. Da die Position 2 als ?erschwertes Arbeiten durch Ausstemmen von einzelnen Fliesen? beschrieben ist, andererseits aber bei dem Ausstemmen einzelner Fliesen auch angrenzende Fliesen beschädigt werden können, hält die Kammer bei der aus den Fotos zu entnehmenden Größe der beschädigten Fliesen eine Fläche von einem Quadratmeter für angemessen.
Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch für die Beschädigung von Parkett greift hingegen nicht durch. Die Beschreibung der Schäden läßt nur insoweit den Schluß auf einen vertragswidrigen Gebrauch durch die Kläger zu, als zwei längliche Kratzer durch das Ziehen eines Schrankes entstanden sein sollen. Kleinere Kratzer und Schlagstellen entstehen ? was gerichtsbekannt ist ? auch bei vertragsgemäßen Gebrauch. Das Aufstellen von Möbeln ist vertragsgemäß, weshalb die Kläger nicht die Abdrücke von Bettfüßen beseitigen müssen.
Selbst für die zwei vorgenannten Kratzer ist dem Beklagten ein Schadensersatz aber nicht zuzusprechen, denn dieser ist der Höhe nach nicht ermittelbar. Da aus dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen ist, welchen Anteil die Kratzer an dem insgesamt geltend gemachten Schaden haben, kann auch der anteilige Aufwand zur Beseitigung dieser Schäden nicht geschätzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.