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21.08.2008 · IWW-Abrufnummer 082529

Finanzbehörde Hamburg: Erlass vom 14.08.2007 – 51 - S 0270 - 004/06


Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Bescheinigung in Steuersachen


FinMin Hamburg, 14.8.2007, 51 - S 0270 - 004/06
1. Bescheinigung in Steuersachen

Ab sofort sind steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach den Vordruck-Mustern AO 03 - Unbedenklichkeitsbesch. öffentl. Aufträge.xlt, AO 04 - Steuerliche UB für Beförderungsunternehmer.xlt, UB Ausländerangelegenheiten.dot und UB allgemein (keine Rückstände).xlt nicht mehr auszustellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden durch die neu eingeführte Bescheinigung in Steuersachen ersetzt. Die Vorlage für die Bescheinigung in Steuersachen wird im UNIFA-Vorlagenschrank auf dem Pfad OFD und FA/Allgemein/Abgabenordnung/Bescheinigung in Steuersachen zur Verfügung gestellt. Behörden, die bisher die Vorlage steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach den vorgenannten Mustern verlangt haben, wurden entsprechend informiert. Die UB - Überbrückungsgeld Ich-AG.dot bleibt erhalten.

Die Bescheinigung in Steuersachen dient insbesondere zur Vorlage in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse (z.B. nach dem Gaststättengesetz, zur Beförderung von Gütern oder Personen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bzw. dem Personenbeförderungsgesetz), in Ausländerangelegenheiten (zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung) und - soweit die Vergabebehörden eine entsprechende Bescheinigung fordern - auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Sie kann aber auch in allen anderen Fällen, in denen Behörden oder private Auftraggeber des Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Entscheidung auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen, vorgelegt werden.

Mit der Bescheinigung in Steuersachen wird nicht zuletzt einer Rechtsprechung Rechnung getragen, nach der die Entscheidung über die (auch steuerliche) Zuverlässigkeit oder Unbedenklichkeit des Antragstellers oder Bewerbers in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren der verfahrensführenden Behörde und nicht dem FA obliegt (vgl. FG Hamburg vom 12.4.1988, I 47/88 (NVwZ 1989 S. 296 ; FG Münster vom 13.6.1995, 16 K 1904/95 AO; BGH vom 21.3.1985, VII ZR 192/83, NJW 1985 S. 1825).

2. Inhalt der Bescheinigung

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Durch den Inhalt der Bescheinigung wird derjenige, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme (z.B. Erteilung einer Gaststättenkonzession) treffen soll, in die Lage versetzt, das steuerliche Verhalten des Steuerpflichtigen selbst zu bewerten und die ihm obliegende Einschätzung der Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen selbst zu treffen.

Da mit der Bescheinigung in Steuersachen keine (positiv) wertende Aussage über das steuerliche Verhalten des Steuerpflichtigen getroffen wird, ist eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nicht mehr erforderlich. Die Bescheinigung stellt daher auch keinen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO dar. Folglich ist gegen eine Bescheinigung mit dem Inhalt, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, der Einspruch nicht statthaft.

Umstände, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Antragstellers von Bedeutung sind, aber in der Vorlage nicht abgefragt werden, sind unter "Sonstiges" mitzuteilen. Hier kann z.B. mitgeteilt werden, dass der Steuerpflichtige zwar Voranmeldungen und Erklärungen einreicht, diese aber regelmäßig unvollständig sind oder nur geschätzte Beträge enthalten.

3. Ausstellen der Bescheinigung, Übersendung

Die Bescheinigung in Steuersachen ist für den Steuerpflichtigen auf (formlosen) Antrag auszustellen und ihm bzw. seinem Bevollmächtigten zu übersenden oder auszuhändigen. Es bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen, die zur Vorlage bei einer anderen Behörde bestimmte Bescheinigung dorthin weiterzuleiten. Einer unmittelbaren Unterrichtung der Behörde durch das FA wird regelmäßig das Steuergeheimnis entgegenstehen. Sollte eine andere Behörde eine Anfrage unmittelbar an das FA richten, ist sie auf das vorgesehene Verfahren hinzuweisen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige einer Auskunft durch das FA zugestimmt hat oder ein sonstiger Offenbarungstatbestand i.S. des § 30 Abs. 4 AO (z.B. die Voraussetzungen von Tz. 1, 2, 2.1 bis 2.6 des BMF-Schreibens vom 17.12.2004, IV A 4 - S 0130 - 113/04, BStBl 2004 I S. 1178) gegeben ist.

Die Bescheinigung in Steuersachen ist nicht zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bescheinigung gegenüber seinen Leistungsempfängern als Bestätigung der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft für Zwecke des Vorsteuerabzuges verwenden will. Mit der Bescheinigung in Steuersachen wird die Unternehmereigenschaft nicht bescheinigt, sondern nur die steuerliche Erfassung bestätigt und ggf. eine Aussage über Steuerrückstände, Zahlungs- und Erklärungsabgabeverhalten getroffen.

4. Gültigkeit

Die Bescheinigung in Steuersachen gilt nur im Original, ohne Streichungen, mit Dienstsiegel und Unterschrift oder als beglaubigte Fotokopie. Eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die Bescheinigung in Steuersachen nicht vorgesehen. Es werden die steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Die entgegennehmende Behörde bzw. der entgegennehmende Auftraggeber entscheidet, für welchen Zeitraum die Bescheinigung als Entscheidungsgrundlage akzeptiert wird.

5. Neugründungen

Bei Antragstellern, die erst seit kurzem steuerlich geführt werden und daher dem FA noch weitgehend unbekannt sind, wird durch einen entsprechenden Hinweis und die Angabe des Zeitpunktes, seit wann der Antragsteller im die Bescheinigung ausstellenden FA geführt wird, deutlich gemacht, dass der Inhalt der Bescheinigung in diesen Fällen nur begrenzt aussagefähig sein kann. Ist dem FA bekannt, dass hinter einem neu gegründeten Unternehmen eine oder mehrere Personen stehen, die sich in der Vergangenheit als steuerlich unzuverlässig erwiesen haben, ist in die Bescheinigung unter "Sonstiges" ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

6. Zuständigkeit

Die Bescheinigung in Steuersachen ist ausschließlich von der für die Besteuerung des Antragstellers zuständigen Veranlagungsdienststelle auszustellen.

Rechtsgebiet(e):AO 1977 Vorschriften:AO 1977 § 111

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