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10.09.2008 · IWW-Abrufnummer 082843

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 16.04.2008 – 7 O 534/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.022,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 45 % und dem Kläger zu 55 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden ,wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand
Der Kläger ist Steuerbevollmächtigter und war unter anderem in den Jahren 2002, 2003 und 2004 für die Beklagte steuerberatend tätig. In diesen Jahren erstellte er für die Beklagte die Buchführung und nahm Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen vor.

Die für die Buchführung erforderlichen Belege wurden immer - abgesehen von zwei Fällen, in denen Herr H die Belege übergab - vom Geschäftsführer der Beklagten beim Kläger übergeben.

Bei der Erstellung der Buchführung entstand im Hinblick auf die Kassenberichte und die Bankkontobewegungen wiederholt Buchungsmehraufwand. Der Kläger stellt mehrmals fest, dass die Kasse ins Minus geraten war und durch nachträgliche Buchungen korrigiert werden musste. In zwei Fällen wurden Gehälter, die bereits über die Bank gezahlt worden waren, erneut in bar gezahlt. Außerdem wurde häufiger auf Belegen die Umsatzsteuer mit 7 % angegeben, obwohl sie mit 16 % in den Kassenberichten aufgeführt wurden. Bei der Überprüfung der Bankkonten stimmten die Überweisungen nicht immer mit den Rechnungsbeträgen überein. Teilweise fehlten die Rechnungen zu den Buchungen. Gelegentlich beinhaltete die Überweisung eines Betrages oder die Pfändung eines Kontos zahllose Einzelbuchungen.

Im Juli 2004 kündigte die Beklagte das Mandat. Daraufhin erstellte der Kläger für die drei Jahre von 2002 bis 2004 die Abschlussrechnungen 80/4,81/4 und 82/4. In allen Rechnungen setzte er die Erstellung der Buchführung mit einer 9/1 O-Gebühr vom C-Wert an. Außerdem setzte er die Lohnsteueranmeldungen mit dem Mindestwert vom A-Wert an. Umsatzsteuervoranmeldungen rechnete er unter einer eigenen Rechnungsposition mit einer 7/20-Gebühr vom A-Wert ab. Weiterhin berechnete er mit allen Rechnungen eine Zeitgebühr gemäß § 13 StBGebV für Beratungsgespräche bei jeder Belegübergabe in Höhe von 130,00 EUR. Schließlich machte er Auslagen gemäß §§ 16, 17 StBGebV und Umsatzsteuer gemäß § 15 StBGebV geltend.

Es ergaben sich folgende Rechnungsbeträge: Für das Jahr 2002 machte er einen noch offenen Betrag von 9.187,72 EUR geltend, für das Jahr 2003 von 13.098,72 EUR und für 2004 einen Betrag von 6.780,20 EUR.

In allen Rechnungen sind a-conto-Zahlungen auf die Gebühren für die Erstellung der Buchführung enthalten, nämlich 3.600,00 EUR im Jahr 2002, 3.600,00 EUR im Jahr 2003 und 1.200,00 EUR im Jahr 2004. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Rechnungen wird auf die mit der Klageschrift vom 30.12.2004 als Anlage zu den Akten gereichten Kopien der Rechnungen (Blatt 6-8 der Akte) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2004 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der noch offenen Rechnungsbeträge bis zum 21.09.2004 auf. Zahlung erfolgte nicht.

Im Hinblick auf seine Buchführungstätigkeit behauptet der Kläger, die Kassenberichte seien praktisch nie ohne Fehler gewesen. Etwa jeder zweite Kassenbericht sei zur erneuten Überprüfung an die Beklagte geschickt worden. Es seien zahlreiche Belegnummernbrüche aufgetreten. Der Ansatz einer 9/10-Gebühr für die Erstellung der Buchführung sei angemessen, da eine Vielzahl von Rückfragen erforderlich gewesen sei.

Hinsichtlich der Lohnsteueranmeldungen behauptet der Kläger, er habe für die Beklagte während seines Tätigkeitszeitraums die monatlichen Lohnsteuervoranmeldungen vorgenommen. Er habe die Anmeldungen an das Finanzamt gefaxt, anschließend seien sie von ihm zu den Akten genommen worden.

Zu den Umsatzsteuervoranmeldungen ist der Kläger der Ansicht, eine gesonderte Abrechnung sei berechtigt, da die Umsatzsteuervoranmeldungen erhöhten Aufwand erzeugt hätten.

Zu den Zeitgebühren für Beratungsgesprächen behauptet der Kläger, anlässlich der Belegübergabe beim Kläger seien Beratungsgespräche durchgeführt worden. Einmal habe Herr H den Kläger um ein ausführliches Gespräch gebeten, um ein von ihm entwickeltes System für die Erfassung und Verarbeitung der Arbeitsleistungen der Fahrer vorzustellen, auf dessen Grundlage die Lohnabrechnungen hätten erfolgen sollen. Das Gespräch habe zwei Stunden gedauert. In den übrigen Fällen, in denen der Geschäftsführer der Beklagten die Belege übergeben habe, habe immer ein Beratungsgespräch stattgefunden. Dies werde bereits durch die zahlreichen Fahrten des Geschäftsführer der Beklagten zum Kläger belegt, die er angesichts der Fahrtzeit nicht allein zur Belegübergabe durchführte.

Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.066,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Ansatz einer 9/1 O-Gebühr für die Erstellung der

Buchführung sei überhöht. Die Rechnung sei nicht ordnungsgemäß im Sinne der StBGebV erstellt, da Ausführungen zur Begründung der 9/1 O-Gebühr fehlen. Die Mittelgebühr sei angemessen, da es sich bei der Beklagten unstreitig um eine kleine Gesellschaft handelt.

Ferner behauptet sie zur Buchführungstätigkeit, alle Belege hätten allein durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen und ohne Rücksprache mit der Beklagten gebucht werden können. Belegnummernbrüche seien völlig normal und würden vom EDV-Programm automatisch durchgeführt, wenn ein Nachtrag erforderlich sei. Hinsichtlich der Lohnsteueranmeldungen behauptet die Beklagte, sie habe die Anmeldungen selbst gefertigt.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Kläger sei nicht berechtigt, Umsatzsteuervoranmeldungen in Rechnung zu stellen, weil diese Tätigkeiten mit der Gebühr für die Erstellung der Buchführung bereits abgegolten seien.

Zu der geltend gemachten Zeitgebühr behauptet die Beklagte, Beratungsgespräche bei Belegübergabe hätten nicht stattgefunden und seien im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Das Gespräch mit H habe nur fünf Minuten gedauert. Sie ist der Ansicht, die Rechnungsposition für die Zeitgebühr entspreche nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Steuerberaterrechnung, da die Tätigkeit nicht näher aufgelistet worden sei. Zudem sei die Belegübergabe Teil der Buchführungstätigkeit, so dass eine gesonderte Abrechnung ausscheide.

Die Beklagte rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger aus der Verletzung vertraglicher Pflichten in Höhe von 8.619,28 EUR auf. Der Kläger erbrachte seine Leistungen mangelhaft. Er erstellte zum 31.12.2001 eine Bilanz ohne Kontennachweis mit einer Differenz zwischen Aktiva und Passiva. Ein Anlagenverzeichnis fehlte. In der Bilanz wurden Verbindlichkeiten zur sozialen Sicherheit in DM statt in EUR gebucht. Eine Bruttolohnverbuchung wurde nicht vorgenommen. M, Gehälter und Lohnsteuerzahlungen wurden nicht als Verbindlichkeiten, sondern nur als Aufwand gebucht. Zahlreiche Forderungen und Verbindlichkeiten wurden auf falschen Konten gebucht. Auf vier Konten "Geldtransit" in der vom Kläger erstellten Summen- und Saldenliste waren Buchungen enthalten, die auf anderen Konten zu erfassen gewesen wären. Das Kassenbuch war nicht mit dem Sachkonto abgestimmt. Es bestand eine Differenz. Der Kläger unterließ es, Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus 2000 und 2001 zu bilden. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 2002 waren nur lückenhaft erfasst und mussten mit dem Finanzamt abgestimmt werden. In der Buchführung für das Jahr 2003 wurden ebenso Forderungen und Verbindlichkeiten auf falschen Konten - insbesondere auf dem Konto Geldtransit - gebucht. Auch M, Gehälter und Lohnsteuerzahlungen wurden im Jahr 2003 vom Kläger fehlerhaft gebucht. Ebenso musste für das Jahr 2003 Umsatzsteuerzahlungen mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Der ab Mitte 2004 für die Beklagte tätige Steuerberater xxx musste zur Bereinigung der Finanzbuchhaltung 2002 etwa 500 Umbuchungen vornehmen und für das Jahr 2003 etwa 350 Umbuchungen. Durch die zahlreichen Umbuchungen und Abstimmungsarbeiten entstand ein Mehraufwand. Dieser wurde dem Kläger vom jetzigen Steuerberater mit 7.430,50 EUR netto zuzüglich 1.188,88 EUR Mehrwertsteuer für 61,5 Stunden in Rechnung gestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen xxx gemäß Beweisbeschluss vom 15.11.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Akte gereichte Gutachten (Blatt 211 ff der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte für steuerberatende Leistungen in den Jahren von 2002 bis 2004 noch einen Honoraranspruch von insgesamt 13.022,50 EUR aus § 675 Abs. 1 LV.m. § 631 Abs. 1 BGB.

I.
Zwischen den Parteien bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter. Der Kläger erbrachte für die Beklagte steuerberatende Leistungen. Diese waren auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts gerichtet, weil der Kläger die Buchführung zu erstellen und Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen hatte. Nach der gesamten Zielrichtung der Beauftragung war der Kläger verpflichtet, einen werkvertraglichen Erfolg zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund eines Dauermandates tätig wurde, da der werkvertragliche Erfolg in Gestalt der Erstellung der Buchführung und der Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt im Vordergrund stand.

II.
Der Kläger hat im Jahr 2002 steuerberatende Tätigkeiten erbracht, die mit 3.501,34 EUR zu vergüten sind. Der Vergütungsanspruch des Kläger setzt sich wie folgt zusammen.

1. Der Kläger hat im Auftrag der Beklagten die Buchführung erstellt. Dafür kann er gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebVO einen Betrag von 6.123,60 EUR netto abzüglich geleisteter a-conto-Zahlungen in Höhe von 3.600,00 EUR, insgesamt also 2.523,60 EUR verlangen. Diesem Betrag liegt eine 7/1 O-Gebühr nach Tabelle C im Sinne von § 33 Abs. 1 StBGebVO bei einem Gegenstandswert von 1.017.993,00 EUR zugrunde. Bei einer Rahmengebühr wie im vorliegenden Fall für die Erstellung der Buchhaltung kann grundsätzlich der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen festsetzen. Die vom Kläger vorgenommene Festsetzung einer 9/1 O-Gebühr entspricht jedoch nicht der Billigkeit. Der Steuerberater trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seines Gebührenansatzes, soweit diese die Mittelgebühr von 7/10 übersteigt. Er hat nicht bewiesen, dass eine 9/10-Gebühr im vorliegenden Fall billigem Ermessen entspricht. Dies steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen xxx fest. Eine 7/1 O-Gebühr ist regelmäßig für Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichem Umfang gerechtfertigt. Ein solcher Durchschnittsfall ist im Rahmen eines Buchführungsmandates, wie es im vorliegenden Fall bestand, anzunehmen, wenn die Umsätze nicht sehr hoch, die vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Zahlen aber oft in sich unstimmig sind und mehrere Besprechungen erforderlich machen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass für die Tätigkeit des Klägers eine Mittelgebühr von 7/10 der Billigkeit entspricht, weil sich der vom Kläger behauptete Mehraufwand im Vergleich zum Durchschnittsfall lediglich auf das Konto 1590 durchlaufende Posten - bezog. Die damit verbundenen Gespräche, in denen Unstimmigkeiten geklärt werden mussten, rechtfertigen nach Darstellung des Sachverständigen die Erhöhung zu einer 9/10-Gebühr nicht. Für eine nur durchschnittliche Tätigkeit spricht außerdem, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten unstreitig um einen Betrieb mittlerer Größe mit lediglich 60 Angestellten handelt, der eine aufwändige Buchführung nicht erfordert.

2. Der Kläger hat für die Beklagte Lohnsteueranmeldungen vorgenommen, für die er - wie berechnet - 454,80 EUR verlangen. Die Lohnsteueranmeldungen wurden vom Kläger angefertigt. Dies steht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Kopien der Anmeldeformulare fest, die sämtlich von ihm unterschrieben sind. Die Vorlage der Kopien ist nicht gemäß § 296 Abs. 1 und 2 ZPO verspätet. Auch wenn die Unterlagen nicht innerhalb der bis zum 05.05.2006 gesetzten Frist, sondern erst am 13.07.2006 nach Gutachtenerstellung bei Gericht eingegangen sind, ist der Prozess durch die Fristüberschreitung nicht verzögert worden. Die Frage, ob die Lohnsteueranmeldungen durch den Kläger erbracht worden sind, bedurfte nicht der Beantwortung durch den Sachverständigen. Eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens aufgrund der später eingereichten Lohnsteueranmeldungen für das Jahr 2002, die den Prozess verzögert hätte, war nicht erforderlich. Die Kammer hat genügend eigene Sachkenntnis zu beurteilen, ob die Lohnsteueranmeldungen durch den Kläger angefertigt worden sind oder nicht. Der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedarf es nicht. Die Kammer hat gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung nach freier Überzeugung die Behauptung des Klägers, die Lohnsteueranmeldungen für die Beklagte vorgenommen zu haben, aufgrund der von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Kopien der Anmeldeformulare, als wahr erachtet. Die Beklagte hat gegen die vorgelegten Lohnsteueranmeldungen auch keine weiteren Einwendungen vorgebracht. Der Höhe nach ist der Ansatz von 454,80 EUR netto für die Lohnsteueranmeldungen zwischen den Parteien unstreitig.

3. Der Kläger kann keine Vergütung für die von ihm vorgenommenen Umsatzsteuervoranmeldungen verlangen. Denn gemäß § 33 Abs. 8 StBGebVO sind mit der Gebühr für die Erstellung der Buchführung gemäß § 33 Abs. 1 StBGebVO die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung abgegolten.

4. Der Kläger kann keine Zeitgebühr für die von ihm behaupteten Beratungsgespräche bei der Belegübergabe verlangen. Die Durchführung von Beratungsgesprächen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Er hat lediglich behauptet, bei der Belegübergabe hätten Beratungsgespräche im entsprechenden Umfang mit dem Geschäftsführer der Beklagten stattgefunden. Diesen Vortrag hat die Beklagte bestritten. Es hätte dem Kläger oblegen, die Beratungsgespräche näher darzulegen - sei es in zeitlicher Hinsicht, sei es inhaltlicher Hinsicht. Dies hat der Kläger nicht getan, so dass nicht einmal beurteilt werden kann, ob die angeblichen Beratungsgespräche nicht eventuell Gegenstand der bereits durch anderweitige Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten war. Soweit die überbrachten Belege Gegenstand der Gespräche war, scheidet nämlich eine gesonderte Vergütung aus, weil diese Gespräche bereits durch das Honorar für die Erstellung der Buchführung abgegolten ist. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten selbst die Belege überbrachte und aus diesem Anlass persönlich zum Kläger fuhr, belegt nicht, dass tatsächlich auch Beratungsgespräche geführt wurden.

Soweit der Kläger behauptet, mit Herrn H habe ein zweistündiges Beratungsgespräch zu einem digitalen Erfassungs- und Verarbeitungssystem für die Arbeitsleistungen der Fahrer stattgefunden, ist diese von der Beklagten bestrittene Behauptung nicht bewiesen. Der Kläger hat keinen Beweis angetreten.

5. Weiterhin kann der Kläger gemäß §§ 16, 17 StBGebVO für jede von ihm betreute Angelegenheit Auslagenersatz in Höhe von jeweils 20,00 EUR verlangen. Da der Kläger zum einen die Buchführung erstellt und zum anderen die Lohnsteueranmeldungen vornahm, ist die Auslagenpauschale mit insgesamt 40,00 EUR anzusetzen.

6. Im Ergebnis hat der Kläger im Jahr 2002 Leistungen für 3.018,40 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 482,94 EUR erbracht.

III.
Im Jahr 2003 hat der Kläger für die Beklagte Leistungen erbracht, für die er ein Vergütung von 6.012,16 EUR verlangen kann. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen.

1. Für die Erstellung der Buchführung kann der Kläger gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebVO einen Betrag von 7.828,80 EUR netto abzüglich geleisteter a-contoZahlungen in Höhe von 3.600,00 EUR, insgesamt also 4.228,80 EUR verlangen. Diesem Betrag liegt eine 7/1 O-Gebühr nach Tabelle C im Sinne von § 33 Abs. 1 StBGebVO bei einem Gegenstandswert von 1.375.100,00 EUR zugrunde. Die vom Kläger verlangte 9/1 O-Gebühr entspricht nicht billigem Ermessen. Dies steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen zum Jahr 2002 verwiesen.

2. Der Kläger hat Lohnsteueranmeldungen für die Beklagte vorgenommen. Dafür kann er lediglich 914,10 EUR verlangen. Die Lohnsteueranmeldungen wurden vom Kläger angefertigt. Dies steht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Kopien der Anmeldeformulare fest, die sämtlich von ihm unterschrieben sind. Allerdings hat der Kläger nur elf dieser Formulare vorgelegt. Die Anmeldung für Januar 2003 fehlt. Die Kammer hat gemäß § 286 ZPO die Behauptung des Klägers, die Lohnsteueranmeldungen für die Beklagte vorgenommen zu haben, aufgrund der von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Kopien der Anmeldeformulare in elf von zwölf Monaten als wahr erachtet. Die Beklagte hat gegen die vorgelegten Lohnsteueranmeldungen auch keine weiteren Einwendungen vorgebracht. Der Kläger hingegen hat keinen Beweis dafür angetreten, dass er auch im Januar 2003 die Lohnsteueranmeldung vorgenommen habe.

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung geht die Kammer wie auch der Kläger und der Sachverständige von der Mindestgebühr von 1/20 im Sinne von §§ 11, 24 Abs~ 1 Nr. 15 StBGebVO bei einem Gegenstandswert von 155.455,00 EUR aus. Die monatliche Gebühr beträgt dann 83,10 EUR, für elf Monate mithin 914,10 EUR netto. Soweit der Kläger 997,20 EUR in Ansatz gebracht hat, liegt die Differenz darin begründet, dass der Kläger die Lohnsteueranmeldungen nur für elf Monate nachgewiesen hat.

3. Der Kläger kann keine Vergütung für die von ihm vorgenommenen Umsatzsteuervoranmeldungen verlangen. Denn gemäß § 33 Abs. 8 StBGebVO sind mit der Gebühr für die Erstellung der Buchführung gemäß § 33 Abs. 1 StBGebVO die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung abgegolten.

4. Der Kläger kann keine Zeitgebühr für die von ihm behaupteten Beratungsgespräche bei der Belegübergabe verlangen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Jahr 2002 verwiesen.

5. Weiterhin kann der Kläger gemäß §§ 16, 17 StBGebVO für jede von ihm betreute Angelegenheit Auslagenersatz in Höhe von jeweils 20,00 EUR verlangen. Da der Kläger zum einen die Buchführung erstellt und zum anderen die Lohnsteueranmeldungen vornahm, ist die Auslagenpauschale mit insgesamt 40,00 EUR anzusetzen.

6. Im Ergebnis hat der Kläger Leistungen im Jahr 2003 Leistungen für 5.182,90 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 829,26 EUR erbracht.

IV.
Für das Jahr 2004 hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.509,00 EUR. Er hat diesem Honorar entsprechende Leistungen erbracht. Das Honorar setzt sich wie folgt zusammen.

1. Für die Erstellung der Buchführung kann der Kläger gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebVO einen Betrag von 3.769,50 EUR netto abzüglich geleisteter a-conto-Zahlungen in Höhe von 1.200,00 EUR, insgesamt also 2.569,50 EUR verlangen. Diesem Betrag liegt eine 7/10-Gebühr nach Tabelle C im Sinne von § 33 Abs. 1 StBGebVO bei einem Gegenstandswert von 1.375.100,00 EUR zugrunde. Die vom Kläger verlangte 9/1 O-Gebühr entspricht nicht billigem Ermessen. Dies steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen zum Jahr 2002 verwiesen.

2. Für die Lohnsteueranmeldungen kann der Kläger lediglich 415,50 EUR verlangen. Die Lohnsteueranmeldungen wurden vom Kläger angefertigt. Dies steht aufgrund der vom Kläger vorgelegten Kopien der Anmeldeformulare fest, die sämtlich von ihm unterschrieben sind. Allerdings hat der Kläger nur fünf dieser Formulare vorgelegt. Die Anmeldung für Mai 2004 fehlt. Die Kammer hat gemäß § 286 ZPO die Behauptung des Klägers, die Lohnsteueranmeldungen für die Beklagte vorgenommen zu haben, aufgrund der von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Kopien der Anmeldeformulare in fünf Monaten als wahr erachtet. Die Beklagte hat gegen die vorgelegten Lohnsteueranmeldungen auch keine weiteren Einwendungen vorgebracht.

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung geht die Kammer wie auch der Kläger und der Sachverständige von der Mindestgebühr von 1/20 im Sinne von §§ 11, 24 Abs. 1 Nr. 15 StBGebVO bei einem Gegenstandswert von 155.455,00 EUR aus. Die monatliche Gebühr beträgt dann 83,10 EUR, für fünf Monate mithin 415,50 EUR netto.

3. Der Kläger kann keine Vergütung für die von ihm vorgenommenen Umsatzsteuervoranmeldungen verlangen. Denn gemäß § 33 Abs. 8 StBGebVO sind mit der Gebühr für die Erstellung der Buchführung gemäß § 33 Abs. 1 StBGebVO die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung abgegolten.

4. Der Kläger kann keine Zeitgebühr für die von ihm behaupteten Beratungsgespräche bei der Belegübergabe verlangen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Jahr 2002 verwiesen.

5. Weiterhin kann der Kläger gemäß §§ 16, 17 StBGebVO für jede von ihm betreute Angelegenheit Auslagenersatz in Höhe von jeweils 20,00 EUR verlangen. Da der Kläger zum einen die Buchführung erstellt und zum anderen die Lohnsteueranmeldungen vornahm, ist die Auslagenpauschale mit insgesamt 40,00 EUR anzusetzen.

6. Im Ergebnis hat der Kläger Leistungen im Jahr 2004 Leistungen für 3.025,00 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 484,00 EUR erbracht.

V.
Die Beträge von 2.523,60 EUR für das Jahr 2002, von 6.012,16 EUR für das Jahr 2003 und von 3.509,00 EUR für das Jahr 2004 sind gemäß § 9 StBGebV durchsetzbar.

Entgegen der Ansicht der Beklagten erfüllen die Rechnungen 80/04,81/04 und 82/04 auch die Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV. Ausführungen zur Begründung einer 9/1 O-Gebühr musste der Kläger in den Berechnungen nicht machen. Es genügt, die Beträge der einzelnen Gebühren, den Gebührentatbestand, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften der Gebührenordnung und gegebenenfalls den Gegenstandswert anzugeben. Der Kläger hat diese Anforderungen erfüllt, indem er jeweils die Tätigkeit (Buchführung, Lohnsteueranmeldung, Umsatzsteuervoranmeldung, Beratungsgespräche ), die Gebührenvorschrift mit Gebührensatz und Gegenstandswert nebst Gebührenbetrag in den Rechnungen auswies. Eine Begründung für die Abweichung von der Mittelgebühr ist nicht erforderlich. Ob die Berechnung der Zeitgebühr den Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV entspricht, kann dahinstehen. Denn die vom Kläger behaupteten Beratungsgespräche, die den Zeitgebühren zugrunde liegen, sind nicht zu vergüten, da der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, diese Leistungen erbracht zu haben.

VI.
Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus einer Schlechtleistung in Höhe von 8.619,28 EUR erloschen. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe. Der Kläger mag seine Leistungen in nicht ordnungsgemäßer Weise erbracht haben. Einen Schadensersatzanspruch hat die Beklagte aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 633,634 Nr. 4, 281 Abs. 1 BGB. Danach ist für einen Schadensersatzanspruch regelmäßig eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht erfolgte.

Auf das zwischen den Parteien damals bestehende Vertragsverhältnis sind die §§ 633 ff BGB anwendbar. Das Vertragsverhältnis ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter einzuordnen. Zur Begründung wird auf die Ausführung unter I. verwiesen.

Gemäß § 634 Nr. 4 LV.m. § 281 Abs. 1 BGB kann die Beklagte Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur nach einer Frist zur Nacherfüllung verlangen. Eine solche Frist hat die Beklagte nicht gesetzt. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 28.09.2004, mit dem die Beklagte Unterlagen vom Kläger zurückforderte. Darin teilte die Beklagte dem Kläger zwar mit, dass die von ihm erbrachten Leistungen mangelhaft seien. Eine Frist hat die Beklagte aber nur zur Übergabe fehlender Unterlagen gesetzt. Schäden aus der verzögerten Übergabe der Unterlagen hat die Beklagte nicht vorgetragen und macht sie auch nicht geltend. Die Fristsetzung war nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Eine Nacherfüllung wurde von ihm gar nicht erst verlangt und die Erfüllungsverweigerung ergibt sich auch nicht aus den Umständen nach Kündigung des Vertrages.

Die Nacherfüllung war auch nicht im Sinne von § 636 BGB fehlgeschlagen oder der Beklagten unzumutbar. Unzumutbarkeit ist unter anderem dann gegeben, wenn aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen des Beklagten auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert worden ist. Dafür bestehen aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die von der Beklagten geschilderten Mängel allein vermögen das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung durch den Kläger nicht zu erschüttern. Andere Gründe, die die Mangelbeseitigung hätten unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht vorgetragen. Letztlich hat die Beklagte erst durch die Fortsetzung der Arbeit durch einen neuen Steuerberater Mängel in den Leistungen des Kläger festgestellt und diese unmittelbar durch den neuen Steuerberater beheben lassen. Dem Beklagten wurde gar keine Möglichkeit zur Mangelbeseitigung gegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zinszahlungen gemäß §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 07.09.2004 seit dem 22.09.2004 in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709,711 ZPO.
Streitwert: 29.066,64 EUR.

Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung war unbestritten, § 45 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar.

RechtsgebietSteuerberatergebührenverordnung Vorschriften§ 33 Abs. 1 StBGebVO

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