18.12.2008 · IWW-Abrufnummer 083932
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 29.01.1992 – 5 AZR 37/91
1. Wird ein Arbeitnehmer gemäß § 74 SGB V zur Wiedereingliederung beschäftigt, so wird davon die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.
2. Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Wiedereingliederung begründete Rechtsverhältnis ist ein solches eigener Art i.S. von § 305 BGB, weil es nicht auf eine Arbeitsleistung im üblichen Sinne gerichtet ist, sondern als Maßnahme der Rehabilitation dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Ohne ausdrückliche Zusage steht dem Arbeitnehmer weder aus dem Wiedereingliederungsvertrag noch aus Gesetz ein Vergütungsanspruch zu.
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