22.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090209
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 18.02.1998
Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring
Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länger in der Sitzung KSt/GewSt I/98 vom 9. bis 11. Februar 1998 – TOP I/16
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten - unabhängig von dem gesponserten Bereich (z.B. Sport-, Kultur-, Sozlo-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) - im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze:
I. Begriff des Sponsoring
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können
- Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG,
- Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10 b EStG,9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen,
oder
- steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs.3 Satz 2 KStG) sein.
1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die Insbesondere in der Sicherung oder Erh öhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. Februar 1993, BStBI II S. 441,445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das Ist Insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bel einem krassen Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
2. Berücksichtigung als Spende
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (BFH vom 25. November 1987, BStBl II 1988 S. 220; vom 12. September 1990, BStBI II 1991 S. 258).
3. Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte Gewinnausschüttungen
Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird, z.B. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995).
III. Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern
Die Im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft Ist, steuerfreie Einnahmen Im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.
Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlaß zur Abgabenordnung, zu § 67 aJ Tz. 1/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken In der Weise gestattet, daß der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, In Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§65 bis 68 AO) sein.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. Juli 1997 (BStBI I S. 726).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
ESt-Kartei SH:
Zusatz der OFD Kiel:
Hinweis auf ESt-Kartel SH § 4 Abs 4 EStG Karte 1.1.2
Die bisherige Karte (L.-Nr. 1.548) Ist auszusondern.
Hinsichtlich der sog. VIP-Maßnahmen ist folgendes zu beachten:
Als "VIP-Maßnahmen" werden Sachverhaltsgestaltungen verstanden, bei denen der Steuerpflichtige Leistungen für eine bestimmte, sportliche kulturelle oder andere gesellschaftlich bedeutende Veranstaltung aufwendet und vom Empfänger dieser Leistungen Eintrittskarten für die "gesponserte" Veranstaltung erhält. Diese Eintrittskarten berechtigen nicht nur zum Besuch der Veranstaltung selbst, sondern räumen auch die Möglichkeit der Einnahme von Speisen und Getränken durch den Steuerpflichtigen und Dritte, z.B. Geschäftsfreunde, ein.
Die Leistungen des Steuerpflichtigen sind aufzuteilen in die Aufwendungen zur Förderung sportlicher, kultureller oder ähnlicher Veranstaltungen und die Aufwendungen für Eintrittskarten und Bewirtung. Soweit der Steuerpflichtige mit seinen Leistungen für eine bestimmte Veranstaltung des Empfängers wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, sind seine Aufwendungen grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. Rdnrn. 3 bis 5 des vorstehenden BMF-Schreiben); soweit sie auf den Wert der Eintrittskarten, die dem Steuerpflichtigen überlassen werden, entfallen, ist eine weitere Aufteilung für den Eintritt zu der "gesponserten" Veranstaltung und der Möglichkeit der Bewirtung erforderlich. Überläßt der Steuerpflichtige die Eintrittskarten an Geschäftsfreunde, mit denen er Geschäftsbeziehungen anknüpft oder erhalten will, so sind die Aufwendungen, soweit sie auf die Eintrittskarten entfallen, als Gesehen k zu beurteilen (§ 4 Abs. 1 Nr 1 EStG); soweit sie auf den Wert der Bewirtung entfallen, gilt die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 2 EStG. Überläßt der Steuerpflichtige die Eintrittskarten an Dritte, um damit gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, z.B. Bewirtung aus Anlaß eines persönlichen Jubiläums, sind die AUfwendungen gem. § 12 Nr 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl. BFH vom 12. Dezember 1991, BStBI 1992 II S. 524; vom 29. März 1994, BStBI II S. 843).
Zusatz der OFD Bremen:
Die Regelung zu Nr. 1 der OFD-Verfügung vom 19.10.1995 - S 2145-St 2010 - (EStG-Kartei BR § 4 (4) EStG Fach 1 Nr 1002) Ist durch den vorstehenden SfF-Erlaß überholt. Das Karteiblatt ist deshalb handschriftlich mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
ESt-Kartei BV:
Hinweis auf ESt-Kartel BY § 4 Abs 4 EStG Karte 6.2
KSt-Kartei RP:
zu Abschn. III: Hinweis auf KSt-Kartel RP § 5 KStG Karte H 80
Hinweis
KSt-Kartei HE:
Ersetzt durch Verfügung vom 07.05.2003,
VV HE OFD Frankfurt 2003-05-07 S 2741 A-86-St II 12
KSt-Kartei RP: ausgesondert
ESt-Kartei ST:
Ausgesondert durch Verfügung vom 25.02.2008,
VV ST OFD Magdeburg 2008-02-25 S 2506-1-St 211