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27.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090302

Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 05.11.2008 – 3 U 27/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 U 27/08
2 O 37/07 Landgericht Potsdam

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einstimmig durch XXX

am 5. November 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 37/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Sie hat, wie der Senat in seinem Hinweis vom 29.09.2008, auf dessen Inhalt er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, im Einzelnen dargelegt hat, keine Aussicht auf Erfolg.

Das Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 03.11.2008 gibt zu einer geänderten Beurteilung im Ergebnis keinen Anlass. Die Angabe in der Schadensanzeige, dass er versehentlich auf das Gaspedal geraten ist und den Wagen in einer Fehlreaktion wie vom unfallanalytischen Gerichtssachverständigen festgestellt beschleunigt hat, überfordert den Kläger aus den bereits im gerichtlichen Hinweis ausgeführten Gründen nicht. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 03.11.2008 das Gutachten des Gerichtssachverständigen W… mit einem neuen Sachverständigengutachten anzugreifen versucht, kann er hiermit nicht durchdringen, § 531 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um neues Vorbringen im Sinne dieser Bestimmung, ohne dass die hierfür erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen dargetan oder ersichtlich wären.

Auch die übrigen Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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