11.04.2002 · IWW-Abrufnummer 020439
Amtsgericht Brakel: Urteil vom 06.06.2001 – 7 C 219/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 C 219/01
Amtsgericht Brakel
Urteil
in dem Rechtsstreit des Herrn XXX
gegen die XXX
hat das Amtsgericht Brakel im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 6. Juni 2001 durch den Richter XXX für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist mit den nunmehr gestellten Antrag nicht zulässig. Die Klageänderung ist nämlich unzulässig. Bei der Umstellung vom Zahlungsantrag auf einen Freistellungsantrag handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO. Der Streitgegenstand setzt sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zusammen aus Klageantrag und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Dabei liegt eine Klageänderung dann vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Lebenssachverhalt zu seiner Begründung geändert wird. Vorliegend ist der Klageantrag von einem Zahlungsantrag in einen Freistellungsantrag umgestellt worden.
Der Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Vielmehr hat er in der Klageerwiderung der Klageänderung ausdrücklich widersprochen.
Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO. Die Parteien haben nämlich das gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des nordrhein-westfälischen Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt. Ein erfolgloses Schlichtungsverfahren ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage, weil beide Parteien ihren Sitz in dem selben Landgerichtsbezirk haben (§ 11 GüterGüSchlg NW). Es handelt sich bei dem Freistellungsantrag auch um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gegenstandswert die Summe von 1.200,00 DM nicht übersteigt, da der Kläger Freistellung von einer Rechtsanwaltsgebührenforderung in Höhe von 638,00 DM begehrt. Gegen das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens spricht auch nicht, dass der Kläger bereits ein Mahnverfahren über die Summe durchgeführt hat. Gem. § 688 ZPO ist das Mahnverfahren nur zulässig bei Zahlungsklagen. Um eine solche handelt es sich bei dem Freistellungsantrag gerade nicht.
Da die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zwingende Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage ist, würde ein Zulassen der Klageänderung als sachdienlich gerade diese Zulässigkeitsvoraussetzung umgehen, was mit Sinn und Zwecke des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht vereinbar wäre.
Die Nebenscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.