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24.03.2009 · IWW-Abrufnummer 091001

Verwaltungsgerichtshof Bayern: Beschluss vom 11.02.2009 – 10 CE 08.3393

Wird ein als gestohlen gemeldetes Kraftfahrzeug nach Art. 25 Nr. 2 PAG sichergestellt, darf die Polizei das Fahrzeug nicht an den russischen Halter freigeben, solange das Eigentumsrecht an dem Wagen nicht geklärt ist.


10 CE 08.3393
M 7 E 08.5873

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache XXX
wegen

Herausgabe eines Kfz
(Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat,
durch XXX
ohne mündliche Verhandlung am 11. Februar 2009

folgenden

Beschluss:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2008 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben.

II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Porsche 911 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) WPOZZZ96ZMS406734 vorläufig in amtlicher Verwahrung zu behalten.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Bei einer polizeilichen Kontrolle eines russischen Autotransporters wurde am 30. Oktober 2008 ein Porsche 911 mit einem russischen Kennzeichen sichergestellt, der 1993 als gestohlen gemeldet worden war. Nachdem die Polizei das Fahrzeug zur Eigentumssicherung in Verwahrung genommen hatte, meldeten sowohl der Antragsteller als auch der russische Halter des Fahrzeugs, ******* *******, Eigentumsrechte an. Nachdem der Antragsgegner seine Absicht mitgeteilt hatte, das Fahrzeug an den russischen Halter herausgeben zu wollen, erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage auf Herausgabe des Porsches an sich und beantragte gleichzeitig, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, bis zur Entscheidung über die Klage den Porsche an Herrn ******* ******* oder an eine von diesem beauftragte Person herauszugeben und eine entsprechende Freigabeerklärung auszustellen. Er sei nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs. Ein gutgläubiger Erwerb scheide gemäß § 935 Abs. 1 BGB aus. Das Fahrzeug müsse ohne Papiere weiter verkauft worden sein, da sich der Kauffahrzeugbrief 1993 noch bei der Firma Porsche befunden habe und der Antragsteller im Besitz des Fahrzeugscheins gewesen sei.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab.

Der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Unterlassung der Herausgabe des Fahrzeugs an Herrn ******* ******* oder eine von diesem beauftragte Person zustehe. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nur dann, wenn durch unmittelbar bevorstehendes öffentlich-rechtliches Handeln rechtswidrigerweise in Rechtspositionen des Antragstellers eingegriffen werde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Herausgabe der sichergestellten Sache an den Betroffenen rechtswidrig sei und dadurch der Antragsteller in seinen Rechten verletzt werde. Dies müsse verneint werden. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sei, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen seien, die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sei. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien weggefallen. Die Sicherstellung habe ursprünglich den Zweck gehabt, den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust der Sache zu schützen. Der Zweck der Sicherstellung sei jedoch nicht mehr gefährdet, wenn die Polizei mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass der Antragsteller als ursprünglicher Eigentümer sein Eigentum verloren habe und in der Person eines Dritten, der einen Herausgabeanspruch geltend mache, neues Eigentum begründet worden sei. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sei insofern im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PAG zu sehen. Der Antragsteller habe dargelegt, dass er Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei, das ihm gestohlen worden sei. Ein gutgläubiger Erwerb scheide nach deutschem Recht aus. Denkbar sei jedoch, dass der Antragsteller sein Eigentum nach russischem Recht verloren habe. Die näheren Tatumstände des Erwerbsvorgangs müssten aufgeklärt werden. Dies sei jedoch nicht Aufgabe der Polizei oder des Verwaltungsgerichts. Es könne nicht abschließend geprüft werden, ob der Antragsteller sein Eigentum verloren habe. Derzeit lasse sich jedoch kaum beurteilen, wessen Besitzrecht „am stärksten“ sei. Es könne nicht Aufgabe der Polizei sein zu entscheiden, wer ein stärkeres Recht an der Sache habe. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Betroffenen sei wohl weder nach deutschem Internationalem Privatrecht noch nach russischem nationalem Recht von vorneherein ausgeschlossen. Die Auswahl unter mehreren Personen, die ihre Berechtigung in gleicher Weise glaubhaft machten, sei in das pflichtgemäße Ermessen der Polizei gestellt. Die Gründe für die Ermessensentscheidung der Polizei seien durch die Erläuterungen im Schreiben vom 8. Dezember 2008 noch hinreichend dargelegt. Bei überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sei nicht von einem voraussichtlichen Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen.

Gegen diesen Beschluss ließ der Antragsteller Beschwerde erheben mit dem Antrag,

den Beschluss abzuändern und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Mit der vom Antragsgegner angekündigten Herausgabe des Fahrzeugs greife die Polizei in rechtswidriger Weise in die Eigentumsposition des Antragstellers ein. Dass der russische Halter ein stärkeres Besitzrecht als der Antragsteller habe, werde in keiner Weise belegt. Es werde bestritten, dass in Russland ein gutgläubiger Erwerb möglich gewesen wäre. Eine Auskunft des Lehrstuhlinhabers für Bürgerliches Recht, internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität in München habe ergeben, dass nach russischem Recht ein Eigentumserwerb bei dem Fahrzeug bei redlichem Eigenbesitz möglich wäre, der hier aber fraglich sei. Nach den Angaben von Herrn ******* habe dieser das Fahrzeug am 29. Dezember 2004 von Herrn ****** ****** gekauft, so dass erst Ende dieses Jahres die Frist für eine Ersitzung ablaufen würde. Herr ****** habe beim Erwerb des Fahrzeugs kaum gutgläubig sein können. Es bestehe weiterhin der Zweck der Sicherstellung fort. Bei einer Herausgabe des Fahrzeugs an Herrn ******* und der zu erwartenden sofortigen Verbringung des Wagens nach Russland würde die Verwirklichung des Eigentumsrechtes des Antragstellers zumindest erheblich erschwert, wenn nicht ganz vereitelt werden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Durch den Rechtsstreit werden die privaten Interessen auch des derzeitigen russischen Halters des Fahrzeugs berührt. Gleichwohl kommt dessen – gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ohnehin nicht notwendige - Beiladung zum Rechtsstreit nicht in Betracht, da sie die Eilentscheidung auf unabsehbare Zeit verzögern würde.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof erlässt eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte. Da fraglich ist, ob der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach Art. 28 Abs. 1 PAG einen Anspruch auf Herausgabe des Wagens durchsetzen kann, weil die Eigentumsfrage derzeit offen ist und die Polizei den Streit nicht zu entscheiden hat, ordnet der Senat – abweichend vom Wortlaut des Antrags – gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 und 2 ZPO an, dass die öffentliche Verwahrung vorläufig nicht beendet werden darf. Damit wird berücksichtigt, dass die Klärung der Eigentumsfrage einer Entscheidung eines Zivilgerichts vorbehalten bleiben muss.

Nachdem der Antragsgegner die Freigabe des Wagens an den russischen Halter angekündigt hat, ist die Angelegenheit eilbedürftig. Der Antragsteller hat auch einen Sicherungsanspruch glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner nach Durchführung der Sicherstellung ein eventuelles Eigentumsrecht des Antragstellers nicht beeinträchtigen darf.

Die Sicherstellung zum Schutz privater Rechte gehört nach Art. 2 Abs. 2 PAG dann zum Aufgabenbereich der Polizei, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die von der Polizei im Rahmen dieses Aufgabenbereichs getroffene Maßnahme ist eine Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG, die den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache schützen soll. Die Maßnahme erfolgte im vorliegenden Fall gerade zum Schutz der Rechte des Antragstellers; denn die Sicherstellung erfolgte, weil der Wagen als dem Antragsteller gestohlen gemeldet war. Auch wenn auf ein Einschreiten der Polizei nach dieser Vorschrift kein öffentlich-rechtlicher Anspruch des durch die Vorschrift Geschützten bestehen sollte, sondern die Polizei die Aufgaben nach dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen zu erledigen hat (Schmidbauer/Steiner PAG, 2. Aufl. 2006, RdNr. 38 zu Art. 2), könnte nach der durch die polizeiliche Sicherstellung geschaffenen Sach- und Rechtslage die Herausgabe des Fahrzeugs aus der polizeilichen Obhut an den russischen Halter die Verwirklichung des auf das Eigentum gestützten Herausgabeanspruchs des Antragstellers wesentlich erschweren und dadurch dessen behauptetes Recht beeinträchtigen. Wenn die Polizei das Fahrzeug nämlich an den russischen Halter herausgeben würde, obwohl die Eigentumsfrage noch nicht geklärt ist, würde das eine erhebliche Verschlechterung der möglichen Rechtsposition des Antragstellers bedeuten und dessen denkbaren Herausgabeanspruch gegenüber dem russischen Halter möglicherweise faktisch unmöglich machen, weil gestohlene Fahrzeuge in Russland für die Geschädigten häufig nicht auffindbar sind oder zerstört werden (vgl. dazu M. Wagner, Leiter der Kfz-Schadenabteilung der Allianz, auf der Kfz-Pressekonferenz 2002, Rückholung gestohlener Fahrzeuge lohnt sich, www.allianz.com/de/presse/ presse-events/page35.html). Da die Polizei den derzeitigen Zustand herbeigeführt hat, trägt sie auch die Verantwortung dafür, dass die Interessen des Antragstellers durch ihr weiteres Verhalten nicht beeinträchtigt werden.

Der Polizei obliegt im Übrigen auch ganz allgemein aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis - auch wenn das Fahrzeug bei einem Dritten verwahrt wird (Nr. 26.6 VollzB) - eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Betroffenen, deren Verletzung einen Haftungsanspruch auslösen kann (s. dazu Berner/ Köhler, PAG 18. Aufl. 2006 RdNr. 7 zu Art. 26). Betroffener ist hier auch der Antragsteller, in dessen Interesse der Polizeieinsatz überhaupt stattfand.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen, solange die Eigentumsfrage nicht geklärt ist, die Voraussetzungen für die Herausgabe der sichergestellten Sache nach Art. 28 Abs. 1 PAG nicht vor. Zum einen sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht weggefallen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), wobei hinzukommt, dass der Antragsgegner offenbar entgegen Satz 1 der Vorschrift nicht beabsichtigt, das Fahrzeug an den Spediteur herauszugeben, bei dem es sichergestellt wurde, sondern an den russischen Halter des Wagens. Zum andern entstünden mit der Rückgabe des Wagens erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG).

Auch auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG kann sich der Antragsgegner nicht berufen, weil weder der russische Halter noch der Antragsteller ihre Berechtigung glaubhaft gemacht haben. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Polizei nicht als Schiedsrichter über das „bessere“ Eigentumsrecht auftreten.

Hinsichtlich des Eigentums an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist bisher nur bekannt, dass der Antragsteller das Fahrzeug im Jahre 1991 gekauft hat. Das Fahrzeug wurde 1991 möglicherweise unter Eigentumsvorbehalt gekauft, da der Fahrzeugbrief nach Angaben des Antragstellers noch beim Autoverkäufer verblieb. Auch der Autoverkäufer könnte somit 1993 noch Eigentümer gewesen sein. Als der Wagen im Jahre 1993 als gestohlen gemeldet wurde, waren die Tatumstände zweifelhaft und gaben zu Untersuchungen Anlass. Offenbar hat die Versicherung keine Versicherungsleistung erbringen müssen und deshalb auch kein Eigentum an dem Wagen erworben. Die Umstände des gemeldeten Fahrzeugdiebstahls und dessen weitere Behandlung sind noch nicht geklärt (s. dazu den Ermittlungsbericht vom 6. November 2008). Geprüft werden müsste ggf., ob der Antragsteller selbst den Wagen 1993 veräußert hat.

Es ist auch noch nicht ermittelt worden, ob der russische Halter den Wagen im Jahre 2004 von einem Berechtigten oder Nichtberechtigten erworben hat. Nach Aktenlage gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der russische Halter das Eigentum an dem Porsche von einem Berechtigten erworben haben könnte. Um dessen rechtliche Stellung zu dem Wagen festzustellen, müsste nachverfolgt werden, durch welche Rechtsgeschäfte der Wagen seit dem Zeitpunkt des – hier unterstellten - Abhandenkommens im Jahre 1993 weitergegeben wurde und wo die Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. Die Zulassung des Wagens in Russland besagt für die Beurteilung der Eigentumsfrage wenig, sie kann allenfalls indizielle Bedeutung haben. Sollte der derzeitige Halter den Wagen von einem Nichtberechtigten in Russland erworben haben, müsste die Rechtslage aufgrund des internationalen privatrechtlichen Grundsatzes der „belegenen Sache“ im Regelfall nach russischem Recht beurteilt werden, wobei nicht nur das russische Recht ermittelt werden müsste, sondern auch die näheren Umstände des Rechtsgeschäfts zu prüfen wären, ob der Käufer gutgläubig sein konnte, ob der Verkäufer Originalurkunden besaß und ob das Fahrzeug abhanden gekommen war. Ob das Fahrzeug vom derzeitigen Halter nach russischem Recht gutgläubig erworben wurde, unterliegt aber nicht der polizeilichen Beurteilung und kann deshalb auch verwaltungsgerichtlich nicht geprüft werden.

Widersprochen werden muss jedenfalls der Ansicht des Antragsgegners, dass der derzeitige russische Fahrzeughalter ein „besseres Recht“ als der Antragsteller an dem Porsche hat. Das Eigentumsrecht kann nur nach einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Klärung schwieriger rechtlicher Fragen ermittelt werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kosten der Verwahrung nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 PAG von den nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen zu tragen sind und das Fahrzeug unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 PAG verwertet werden kann, wobei der Erlös abzüglich der Kosten ggf. nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 PAG zu hinterlegen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 GKG.

RechtsgebietPAGVorschriftenArt. 2 Abs. 2 PAG Art. 25 Nr. 2 PAG Art. 28 Abs. 1 PAG

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