I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeits-Prüfung
- Behauptung des Klägers (Dritten), dass ein die Veräußerung hinderndes Recht vorliegt.
Dies kann z.B. sein: - Eigentum,
- Forderungsinhaberschaft,
- Miteigentum,
- Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers und -gebers.
Wichtig: Bei so genannten ?Verwandten-/Bekanntendarlehen? gegen Übereignung von Gegenständen zur Sicherheit muss unbedingt Verwertungsreife behauptet werden; Grund: tatsächliche Zahlungen müssen nachgewiesen werden, ansonsten ist ein Scheingeschäft anzunehmen.
- Vorbehaltseigentum des Vorbehaltsverkäufers.
- Beschränkt dingliche Rechte, soweit diese durch die Vollstreckung beeinträchtigt werden (zum Beispiel Zwangsverwaltung bei bestehendem Nießbrauch).
- Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers/ggf. des Sicherungsgebers.
- Schuldrechtliche Herausgabeansprüche/ggf. des Sicherungsgebers wie z.B. §§ 556 Abs. 1 (Miete), 581 Abs. 2 (Pacht), 604 Abs. 1 (Leihe), 667 (Auftrag), 695 BGB (Hinterlegung).
Beachte: Abzugrenzen hiervon sind Verschaffungsansprüche (z.B. Kauf, § 433 BGB).
- Leasing als Sonderformen der vorgenannten Fälle.
2. Zuständigkeiten
- Örtlich:
ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat (§§ 771, 802 ZPO).
- Sachlich: Allgemeine Vorschriften (§§ 23, 71 GVG, § 6 S. 1 ZPO).
- Streitwert <= 5.000 EUR: AG.
- Streitwert > 5.000 EUR: LG.
3. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Einhaltung der Formvorschriften für die Klage nach §§ 253, 129 ff. ZPO, Postulationsfähigkeit, Prozessfähigkeit etc.
4. Rechtsschutzbedürfnis
Gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
Ausnahme: unmittelbares Bevorstehen der Zwangsvollstreckung mit der Gefahr irreparabler Schäden, z.B. bei Räumungs- Herausgabetiteln.
Wichtig: Umstellung auf Bereicherungsklage, wenn die Zwangsvollstreckung nach Rechtshängigkeit durch Erlösauskehr beendet wird (§ 264 Nr. 3 ZPO).
II. Begründetheits-Prüfung
1. Schritt: Bestehen eines die Veräußerung hindernden Rechts?
Z.B. Eigentum; alternativ: mögliche abweichende Rechte (z.B. Anwartschaftsrecht) und deren Qualifikation als Interventionsrecht.
2. Schritt: Einwendungen des Beklagten (= Gläubigers!) gegeben?
- Anfechtung nach dem AnfG (vgl. Goebel VE 2/01, 23; 3/01, 37; 4/01, 52).
- Haftung des Dritten kraft Gesetzes bei Vermögensübernahme (§ 25 HGB; § 419 BGB i.V.m. § 223a EGBGB).
- Beklagter (= Gläubiger!) hat ein vorrangiges Recht an Gegenstand und vollstreckt auch deswegen (z.B. Gläubiger hat Vermieterpfandrecht und vollstreckt im konkreten Fall
wegen titulierter Mietzinsforderungen).
- Pflicht des Klägers (Dritten), das Interventionsrecht auf den Schuldner zu übertragen, z.B. Rückübertragung des Eigentums nach Zahlung bei Sicherungsübereignung.
- Der Kläger (Dritter) haftet selbst für die Vollstreckungsforderung, z.B. als
- Gesamtschuldner,
- Selbstschuldnerischer Bürge,
- Gesellschafter.
- Der Kläger hat das Interventionsrecht aufgrund unerlaubten Handlung gegenüber dem Schuldner erworben, so z.B. bei
- Scheingeschäften, § 117 BGB,
- Sittenwidrigkeit, § 138 BGB,
- Verstoß gegen § 9 AGBG a.F. (§ 306 BGB n.F.).
3. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen Regeln: §§ 91 ff., ebenso die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 708 ff. ZPO.
III. Kosten
- Rechtsanwaltskosten
Der Rechtsanwalt erhält seine Gebühren nach § 31, § 23 BRAGO (1. Instanz: 10/10; 2. Instanz: 13/10).
- Gerichtskosten
Für das Einreichen der Klage wird ein Vorschuss von einer dreifachen Gebühr erhoben (Nr. 1210 KV GKG).
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