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15.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091237

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg: Urteil vom 03.09.2008 – 5 C 92/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Urteil

Geschäfts-Nr. 5 C 92/08

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Zivilprozessabteilung 5, auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2008 durch XXX für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte ist aufgrund des mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Mietvertrages Mieter der Wohnung, deren Vermieterin die Klägerin ist.
Die Bruttokaltmiete beträgt 296,50 Euro zuzüglich Vorauszahlungen auf Heizkosten und eines Modernisierungszuschlags.
Mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 24. September 2007 (Blatt 5 der Akte) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete von 296,50 Euro um 59,30 Euro auf 355,80 Euro mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2007 auf. Die Beklagte erteilte die Zustimmung nicht, so dass die Klägerin mit bei Gericht am 29. Februar 2008 eingereichten Schriftsatz Klage erhob. Mit Verfügung vom 5. März 2008 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Kostennachricht mit Überweisungsauftrag/Zahlschein übersandt, mit der die Klägerin aufgefordert worden ist, Gerichtskosten in Höhe von 135,00 Euro zu entrichten. Die von der Klägerin überwiesenen Gerichtskosten sind am 7. April 2008 bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin trägt vor, die Zustellung der Klageschrift sei fristwahrend „demnächst“ erfolgt. Die Miete sei ortsüblich.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete für die Wohnung von zurzeit 296,50 Euro um 59,30 Euro auf 355,80 Euro zuzüglich Heizkostenvorschuss und Modernisierungszuschlag wie bisher ab dem 1. Dezember 2007 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klagefrist sei nicht eingehalten. Das Mieterhöhungsverlangen sei formell unwirksam. Im Übrigen habe die Klägerin pauschale Betriebskosten, die im Übrigen bestritten würden, abgezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht zulässig. Die Klagefrist nach § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB von drei Monaten ist nicht eingehalten. Die Klage wurde der Beklagten erst am 22. April 2008 zugestellt. Die Klagefrist ist auch nicht bereits durch die Klageeinreichung unterbrochen worden. Zwar ist auf die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorschrift des § 167 ZPO anwendbar. Danach tritt die Wirkung der Klagezustellung bereits mit Klageeinreichung bei Gericht ein, wenn die Zustellung „demnächst „ erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Klägerin von sich aus alle unternommen hat, damit die Klage ordnungsgemäß zugestellt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Als geringfügig sind dabei entgegen der Ansicht der Klägerin in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen (BGH in FamZ 2004, Seite 21; BGH NJW 2004, Seite 3775 f). Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2004 – 63 S 233/03 – nicht an. Die Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass den Parteien durch die Wahl des Mahnverfahrens statt des Klageverfahrens kein verjährungs- oder fristberechtlicher Nachteil entsteht. Eine entsprechende Anwendung der Monatsfrist auf Fälle behebbar fehlerhafter Mahnbescheidsanträge lässt sich mit der Überlegung rechtfertigen, dass andernfalls derjenige Antragsteller, der Antragsmängel behebt, schlechter stünde als derjenige, der stattdessen zum Klageverfahren übergeht. Diese Konsequenz würde der Funktion des Mahnverfahrens widersprechen, dem Gläubiger einen einfacheren und billigeren Weg zur Titulierung seines Anspruchs zu ermöglichen (BGHZ 150, Seite 221 ff). Für Fälle schuldhafter Verzögerungen der Zustellung außerhalb des Mahnverfahrens gilt diese Überlegung jedoch nicht. Hier hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass der Partei, diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Wann der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde, lag allein in der Verantwortung der Kläger. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch nach der Einführung des § 167 ZPO möglich, nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles zu differenzieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff „demnächst“ wird nicht rein zeitlich, sondern wertend verstanden (vgl. BGHZ 145, Seite 358 ff.). Die Klägerin hat die Klageschrift am 29. Februar 2008 bei Gericht eingereicht. Die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses datiert vom 5. März 2008 und ist spätestens am 7. März 2008 bei der Klägerin eingegangen. Die Vorschusszahlung ist demgegenüber erst am 7. April 2008 bei Gericht eingegangen, mithin vier Wochen nach Eingang der Anforderung. Die Klageschrift ist daher nicht mehr „demnächst“ im Sinne de § 167 ZPO zugestellt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietMietrechtVorschriften§ 242 BGB

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