04.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091388
Landgericht Berlin: Beschluss vom 08.12.2008 – 7 O 251/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Berlin
Beschluss
Geschäftsnummer: 7 O 251/08
08.12.2008
In dem Rechtsstreit XXX
erklärt sich das Landgericht Berlin für örtlich zuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers (Schriftsatz vom 2.12.08, Bl. 35 d. A.) mit Zustimmung der Beklagten (Klageerwiderung, Seite 2, Bl. 24 d. A.) an das Landgericht Köln.
Gründe
Die Verweisung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hält nach Beratung und in bewusster Abweichung vom Beschluss des OLG Saarbrücken vom 23.09.2008, 5 W 220/08-83, (VersR 2008, 1337) die Vorschrift des § 215 Abs. 1 VVG n. F. noch nicht für anwendbar, da nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf alte Versicherungsverhältnisse das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung, also ohne § 215 Abs. 1 VVG n. F., bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden ist. Dabei geht der Begriff des Versicherungsverhältnisses in Art. 1 Abs. 1 EGVVG nach dem Wortlaut über das Versicherungsvertragsverhältnis hinaus und meint damit auch das Prozessverhältnis, so dass nach dem Wortlaut auch die Prozessnorm des § 215 VVG n. F. noch nicht anwendbar ist. Die damit eine Übergangszeit von einem Jahr vorsehende Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG passt nach deren Sinn und Zweck auch auf die Gerichtsstandsbestimmung, da diese ebenfalls häufig in den allgemeinen Versicherungsbestimmungen getroffen wird und damit Gegenstand der bis zum 1. Januar 2009 möglichen Anpassung sein kann. Die Verneinung der Anwendbar des § 215 Abs. 1 VVG gilt erst recht, wenn Art. 1 Abs. 2 EGVVG in den Blick genommen wird, wonach - was die Kammer noch nicht abschließend beraten hat - bei - wie hier - bis 31. Dezember 2008 eingetretenem Versicherungsfall das Gesetz über den Versicherungsvertrag, zu dem auch § 215 Abs. 1 VVG n. F. gehört, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.