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08.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091529

Sozialgericht Dresden: Beschluss vom 18.02.2009 – S 30 EG 1/09 ER

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


SOZIALGERICHT DRESDEN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit XXX
- Antragstellerin -

hat die 30. Kammer des Sozialgerichts Dresden durch XXX ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2009 beschlossen:

I. Der Antrag wird abgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

I.

Der Antragstellerin wurden mit Bescheid vom 13.06.2008 Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nach der Geburt ihrer Tochter 2008 für die Zeit vom 2008 bis zum 2009 in Höhe von 1.362,79 € bewilligt. Die Höhe des Elterngeldes wurde aus einem Gesamteinkommen aus nichtselbständiger Arbeit bei der Geburt des Kindes in Höhe von 24.408,08 € ermittelt. Ab dem 02.09.2008 hat die Antragstellerin eine selbständige Tätigkeit als Einzelpflegekraft aufgenommen. Mit Bescheid der Agentur für Arbeit vom 15.10.2008 wird für den Zeitraum vom 02.09.2008 bis zum 01.06.2009 der Antragstellerin ein Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III in Höhe von 1.449,60 € gewährt.

Mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 02.09.2008 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.10.2008 den Leistungsanspruch neu berechnet. Im Ergebnis der Nachberechnung stellte die Antragsgegnerin fest, dass mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit lediglich noch ein Leistungsanspruch in Höhe von 300,00 € besteht. Insoweit hob sie den Bescheid vom 13.06.2008 auf. Gleichzeitig forderte sie eine angebliche Überzahlung in Höhe von 3.038,18 € zurück und setzte die Aufrechnung dieses Betrages fest.

Dem Bescheid vom 22.10.2008 ist weiter zu entnehmen, dass ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt in Höhe von 196,39 € Berücksichtigung gefunden hat. Insoweit reduziere sich das Elterngeld auf einen Betrag in Höhe 1.231,20 €. Der Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 08.2008 betrage lediglich noch 450,19 € und für die Zeit ab dem 09.2008 noch 300,00 €. Für die Zeit bis zum 05.2009 werde der Antragstellerin ein Elterngeld in Höhe von noch 150,00 € gezahlt, da eine Aufrechnung in Höhe von 150,00 € festgesetzt worden sei. Weiterhin wird eine Rückforderung in Höhe von 3.038,18 € geltend gemacht.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 22.10.2008 Widerspruch erhoben. Auf den Widerspruch erging eine Entscheidung vom 12.11.2008 dahingehend, dass nunmehr wieder ein monatliches Elterngeld in Höhe von 1.362,79 € festgesetzt wird. Ein Zahlungsanspruch bestehe jedoch nur in Höhe von 300,00 € monatlich. Eine Aufrechnung der Forderung mit laufenden Beträgen erfolge nicht. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass in dem Zeitraum vom 09.2008 bis zum 05.2009 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt nicht zu berücksichtigen sei, da das Einkommen negativ sei. Des Weiteren heißt es in dem Bescheid, dass dem Widerspruch insoweit nicht abgeholfen werden könne, soweit sich dieser gegen die Anrechnung des Gründungszuschusses auf das Elterngeld richte.

Der Widerspruch wurde im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung gibt die Antragsgegnerin an, dass der Gründungszuschuss als Ersatzleistung für einen Einkommenswegfall nach der Geburt gezahlt werde und somit vollumfänglich anzurechnen sei.

Die Antragstellerin hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.11.2008 am 02.12.2008 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben.

Am 05.01.2009 stellte sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 02.12.2008 angeordnet werden soll. Sie führt zur Begründung unter anderem aus, dass es sich bei einem Gründungszuschuss um eine steuerfreie Einnahme handele, welcher bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen nicht zu berücksichtigen sei. Es handele sich bei dem Gründungszuschuss auch nicht um eine „andere Leistung“ im Sinne des § 3 Absatz 2 BEEG, wonach Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet werden würden, die die berechtigte Personen anstelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit bezögen, ihrer Zweckbestimmung nach dieses Einkommen ganz oder teilweise ersetzten. Mit der Vorschrift des § 3 Absatz 2 BEEG sollten nur Entgeltersatzleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes stünden, erfasst werden. Bei dem Gründungszuschuss handele es sich nicht um eine Entgeltersatzleistung, denn er diene gerade nicht der Kompensation von zuvor erzieltem Erwerbseinkommen, sondern solle die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erleichtern. Die Zweckbestimmung sei daher eine gänzlich andere. Dies zeige sich auch darin, dass für den Anspruch auf Gründungszuschuss es nicht darauf ankomme, ob der Existenzgründer nicht ohnehin seinen Lebensunterhalt mit anderen Leistungen sichern könne.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 02.12.2008 gegen den Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung der Entscheidung vom 12.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Eine aufschiebende Wirkung könne nur für die aus dem Bescheid vom 22.10.2008 resultierende Rückforderung und ihre Durchsetzung (Aufrechnung) eintreten. Dem sei mit Bescheid vom 12.11.2008 entsprochen worden. Die dem Bescheid vom 22.10.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 zugrunde liegende Anrechnung des Gründungszuschusses für die Zeit nach der Geburt auf das Elterngeld sei rechtmäßig. Es handele sich um „anderes Einkommen“ im Sinne von § 3 Absatz 1 BEEG. Der Gründungszuschuss werde gemäß § 57 Absatz 1 SGB III zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit der Existenzgründung geleistet. Die Höhe richte sich nach dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld I zuzüglich von monatlich 300,00 € (§ 58 Absatz 1 SGB III). Insoweit ersetze der Gründungszuschuss die Funktion des Arbeitslosengeldes I, woraus sich die gemäß § 3 Absatz 2 BEEG geforderte Zweckbestimmung ergäbe. Auch die Richtlinien zum BEEG des BMFSFJ vom 01.05.2008 gingen von der Anrechenbarkeit des Gründungszuschusses aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führe zu einer erheblichen Überzahlung der Antragstellerin und im Allgemeinen zu nicht hinnehmbaren Problemen bei der Durchsetzung entsprechender Rückforderungen. Es bestehe kein Anordnungsgrund, da mit Erhalt des Existenzgründungszuschusses in Höhe von 1.449,60 € sowie 300,00 € Bundeselterngeld mehr finanzielle Möglichkeiten zur Verfügung stünden als 67 % des zu berücksichtigenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens vor der Geburt des Kindes.

Dazu führt die Antragstellerin aus, dass vorliegend lediglich darum ginge, ob der Klage Erfolgsaussichten zu kämen. Nicht zu prüfen sei, inwieweit eine besondere Eilbedürftigkeit im Hinblick auf das Einkommen und Vermögen der Antragstellerin bestehe. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass der Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente gemäß § 3 Absatz 2 BEEG zur Anrechnung gelange. Dies ergäbe sich daraus, dass diese Leistungen eine den Unterhalt sichernde Funktion hätten. Diese Funktion habe auch das Elterngeld, welches ein zuvor bezogenes Erwerbseinkommen ersetzen solle. Der Gründungszuschuss diene jedoch nicht der Kompensation von zuvor erzieltem Erwerbseinkommen, sondern diene ausschließlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Insoweit werde auch die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht geprüft. Ziel der Leistungen sei ausschließlich die Förderung einer selbständigen Tätigkeit. Dieses Ziel werde vereitelt, wenn eine Anrechnung auf den Anspruch auf das Elterngeld erfolge. Des Weiteren entstünde eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung zwischen dem Personenkreis der Existenzgründer, die keinen Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG hätten und solchen, die neben ihrer Elternschaft eine Existenzgründung durchführten.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

II.
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Elterngeld ohne Berücksichtigung des Gründungszuschusses.

Zwar kann das Gericht nach § 86 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; die Voraussetzungen dafür liegen aber nicht vor.

Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit an der Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides bestehen (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2008, z. B. RN 197, 297 und 282).

Gemäß § 13 Absatz 2 BEEG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend müsste also das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug hinter dem Interesse der Antragstellerin zurückstehen, um die aufschiebende Wirkung anordnen zu können. Je geringer die Erfolgsaussichten ihrer Klage zu bewerten sind, so höher müssen ihre erfolgsunabhängigen Interessen zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kom. 15.Aufl., § 80 RN 158 n. w. N.).

Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit nicht. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 getroffenen Regelung.

Die Anrechnung des Gründungszuschusses als „andere Leistung“ ist nicht rechtswidrig. Sie ist nach § 3 Absatz 2 BEEG geboten. Nach dieser Vorschrift werden Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet, die Berechtigte anstelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit beziehen, die ihrer Zweckbestimmung nach dieses Einkommen ganz oder teilweise ersetzen. Die Regelung erfasst also Entgeltersatzleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes stehen. Hat der Berechtigte vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt und anschließend wird dieses weggefallene Einkommen durch entsprechende Leistungen kompensiert, so soll nicht daneben Elterngeld in voller Höhe gezahlt werden. Mithin sollen Doppelzahlungen vermieden werden.

Während Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente eindeutig nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BEEG anzurechnen sind, ist es fraglich, ob es sich bei einem Gründungszuschuss ebenfalls um eine Entgeltersatzleistung im Sinne des Absatzes 2 handelt (insoweit verneinend auch die Richtlinien des BMFSFJ/204 vom 18.12.2006, die noch vom alten Überbrückungsgeld i. S. d. § 57 SGB III ausgingen; zustimmend Wiegand, BEEG, Kom., § 3 RN 13 und Zorn, „Existenzgründung und Kinderbetreuung“ in NZS 2007, S. 580 ff.). Nach dieser zuletzt genannten Auffassung soll der Gründungszuschuss nicht der Kompensation von vorher erzieltem Erwerbseinkommen dienen, sondern die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erleichtern. Diese alleinige Hervorhebung der Förderung einer selbständigen Tätigkeit entspricht jedoch nicht der Zweckbestimmung der Vorschrift und ist erst recht nicht mit den geltenden Regeln der Auslegung von Gesetzen zu vereinbaren. Nach dem Absatz I von § 57 SGB III haben nämlich „Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.“ Da der Wortlaut von § 57 Absatz I SGB III ausdrücklich von einer „Sicherung des Lebensunterhalts“ und einer „sozialen Sicherung“ spricht und für die Auslegung einer Vorschrift deren Wortlaut die äußerste Schranke bildet, kann die Antragstellerin daraus nicht herleiten, dass alleiniger Gesetzeszweck die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist und der Gründungszuschuss demzufolge nicht als „andere Leistung“ auf das Elterngeld anzurechnen ist.

Bestätigt wird diese Auslegung auch durch die Zweckbestimmung des § 57 SGB III. Danach ist die Förderung nach den §§ 57 und 58 SGB III für den Lebensunterhalt des Antragstellers und seine soziale Sicherung bestimmt (so Winkler in Gagel, SGB III, Arbeitsförderung, § 57 RN 9 und BSG, Urt. v. 6.12.2007 – B 14/7b AS zu den vorherigen Instrumenten Existenzgründungszuschuss und Überbrückungsgeld). Die §§ 57 und 58 SGB III sind mit „dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ vom 20.7.2007 mit Wirkung zum 1.8.2006 ganz neu gefasst worden. Einerseits wurde mit ihnen das bisherige Überbrückungsgeld in Gründungszuschuss umbenannt, andererseits ist damit zugleich die Nachfolgeregelung für den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) in § 421 l SGB III geschaffen worden. Während sich der unmittelbare Zweck des Gründungszuschusses mit „der Sicherung des Lebensunterhalts“ aus § 57 Absatz I SGB III selbst ergibt, besteht erst der weitergehende Zweck entsprechend der gleichlautenden Überschrift des Vierten Abschnitts des Gesetzes in der „Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ (so Eicher/Schlegel, SGB III, Arbeitsförderung – Kommentar mit Nebenrecht, § 57 RN 4).

Damit jedenfalls ist die Zweckbestimmung des Gründungszuschusses zwar nicht gänzlich anders als von der Antragstellerin vorgetragen, jedenfalls aber ist sie nicht, so wie von der Antragstellerin behauptet, ausschließlich auf die Förderung der Selbständigkeit ausgelegt. Hinzu kommt, dass Hilfen für Existenzgründungen an sich nicht zu den Aufgaben der BA gehören. Vorgesehen ist nur die Vermittlung in Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisse, also in abhängige Arbeitsbeziehungen (vgl. Gagel, a. a. O. RN 7).

Auch ist, soweit die Antragstellerin behauptet, dass mit einer Anrechnung des Gründungszuschusses das Ziel des Gesetzes vereitelt werde, dies nicht richtig. Gemäß § 58 Absatz I SGB III wird jeder berechtigten Person zuzüglich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein Betrag in Höhe von 300,00 € gewährt. Durch diesen stets gleichbleibenden Betrag, ist nach hiesiger Ansicht dem weitergehenden Regelungszweck der „Förderung der Selbständigkeit“ unabhängig von dem unmittelbaren Gesetzeszweck der in der „Sicherung des Lebensunterhalts“ besteht und sich in Blick auf die Anspruchshöhe an dem Arbeitslosengeld I orientiert, hinreichend Rechnung getragen.

Nicht nachvollziehbar und auch nicht weiter ausgeführt war zudem, wieso eine Ungleichbehandlung zwischen dem Personenkreis der Existenzgründer entstehen soll, der keinen Anspruch auf Elterngeld hat und denjenigen Personen, die neben ihrer Elternschaft eine Existenzgründung durchführen. Zumindest wird hier die herangezogene Ungleichbehandlung derzeit nicht gesehen. Während nämlich der erste Personenkreis Gründungszuschuss in der Höhe orientiert am Arbeitslosengeld I plus 300,00 € erhält, bekommt die andere Gruppe unter den entsprechenden Bedingungen ebenfalls Gründungszuschuss in derjenigen Höhe des zuerst genannten Personenkreises.

Der Antragstellerin ist mit Bewilligungsbescheid vom 15.10.2008 zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Gründungszuschuss zuerkannt worden. Dieser darf als „andere Leistung“ im Sinne von § 3 Abs. 2 BEEG angerechnet werden. Der gleichzeitige Bezug von Elterngeld und Gründungszuschuss entspricht nicht dem Sinn und Zweck des BEEG. Dessen Ansatz, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen (Btags-DS 16/1889, 2), ist ohne Kumulierung beider Leistungen realisiert. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erging der Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung der Entscheidung vom 12.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 zu Recht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrundentscheidung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl. Meyer/Ladewig a. a. O., § 86 b RN 17 und § 192 RN 2).


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Sächsischen Landessozialgericht, Parkstraße 28, 09120 Chemnitz, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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