05.10.2009 · IWW-Abrufnummer 093188
Landgericht Koblenz: Beschluss vom 29.06.2009 – 6 S 51/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Koblenz
Beschluss
6 S 51/09
142 C 2930/08 AG Koblenz
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Feststellung.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat durch XXX am 29.06.2009
einstimmig beschlossen:
Die Berufung des beklagten Vereins gegen das am 11.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Koblenz wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Vereins wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsrichters in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sowie auf die umfangreichen Hinweise im Beschluss vom 15.05.2009.
Das weitere Vorbringen des Vereins im Schriftsatz vom 12.06.2009, das sich im wesentlichen in einer Wiederholung des bereits bekannten Rechtsstandspunkts erschöpft, gebietet keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Die Berufung ist daher durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Kammer hat beschlossen den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 4.000,00 Euro festzusetzen.