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11.12.2009 · IWW-Abrufnummer 092961

Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 08.07.2009 – L 7 SO 2453/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 7 SO 2453/09 ER-B
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch im Übrigen statthaft, insbesondere wäre in der Hauptsache die Berufung wegen Überschreitens der Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Zwar hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Richtigerweise hat das SG diesen Antrag jedoch sachdienlich nach § 123 SGG als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgelegt. Im Hauptsacheverfahren wäre dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2009 ausschließlich mit der Anfechtungs- und nicht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu begegnen. Denn Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich die zum 1. April 2009 erfolgte Reduzierung der mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 bewilligten monatlichen Grundsicherungsleistungen nach §§ 41ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von zuletzt 819,35 EUR auf 573,04 EUR. Grund hierfür war die Berücksichtigung des Bedarfs für Kranken- und Pflegeversicherung nur noch in Höhe von 147,33 EUR anstelle des ursprünglich anerkannten Bedarfs in Höhe von 393,64 EUR. Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Antragstellerin dagegen, dass nur noch Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 147,33 EUR berücksichtigt werden, obwohl sich die Kosten der Krankenversicherung auf 284,82 EUR monatlich belaufen. Dieser Betrag sei bei der Bedarfsberechnung ebenso zu berücksichtigen wie die "bekannten Kosten der Pflegeversicherung". Diese betragen ausweislich einer telefonischen Auskunft der HUK Coburg Krankenversicherung seit 1. April 2009 35,83 EUR. Der Widerspruch richtete sich somit gegen die (Teil-)Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2008, soweit nunmehr ein geringerer Betrag als 320,65 EUR (284,82 EUR + 35,83 EUR) als Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen wurde. Nur insoweit wurde mit dem am 17. April 2009 beim SG gestellten Eilantrag auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt. Weitere mit der Leistungsklage bzw. im Eilverfahren mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstreitende Leistungen machte die Antragstellerin nicht geltend.
Nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Teilaufhebungsbescheides vom 16. April 2009 gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat und damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin entfallen ist, ist der statthafte Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. April 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2009 angeordnet.
Die Anordnung des Sofortvollzuges entspricht den förmlichen Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Die danach erforderliche schriftliche Begründung darf nicht nur den Erlass der Grundentscheidung erfassen, sondern muss das besondere öffentliche Interesse darlegen, das ausnahmsweise die sofortige Vollziehung rechtfertigt. Ob der schlichte Verweis auf das Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Mittelverwendung im Bereich der sozialen Leistungsverwaltung allein als ausreichende Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung. Zwar stellt der Hinweis, dass mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch auf weitergehende Leistungen bestehe, keine die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigende Begründung dar. Für den Fall, dass gerade über diese Frage Streit besteht, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Eingriffsverwaltung grundsätzlich dem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung beigemessen. Das Risiko des Antragsgegners, seine Rückforderung bei nicht bestehendem Anspruch auf Fortsetzung der Leistung mangels Masse bei der Antragstellerin nicht realisieren zu können, ebenso wie der geäußerte Gedanke, unter Fürsorgegesichtspunkten nicht ein Leben über Sozialhilfeniveau für die Dauer des Rechtsstreits mit der Folge hoher Rückzahlungsverpflichtungen finanzieren zu können, stellen indes Erwägungen dar, die grundsätzlich geeignet sind, die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 12). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Die danach nötige Abwägung hat sich an den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids zwar gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung spricht. Auch bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt muss jedoch aufgrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für den Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs ein öffentliches Interesse daran bestehen, den Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 159). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, sind darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - und 15. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - (beide juris); Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 204a, 204b); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem SGB XII - umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen, insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz, wiegen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen schließt sich der Senat vorliegend sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich der hierfür gegebenen Begründung der vom SG vorgenommenen Interessenabwägung an. Der Senat ist mit dem SG der Auffassung, dass der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg haben dürfte, da die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2008 rechtswidrig ist, soweit die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 320,65 EUR nicht als Bedarf der Antragstellerin anerkannt wurden. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die für eine Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch erforderlichen Voraussetzungen, nämlich die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die zur nachträglichen Rechtswidrigkeit des Bescheids führt, hier nicht gegeben sind, da die Antragstellerin nach wie vor gemäß § 32 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 320,65 EUR hat. Besteht - wie hier - eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden danach die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind und der Versicherte zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 1 SGB XII gehört (Satz 1 der Vorschrift). Soweit nach Satz 1 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen (Satz 4 der Vorschrift). Dass die Antragstellerin Leistungsberechtigte i. S. des § 19 Abs. 1 SGB XII ist, steht außer Zweifel und wird auch seitens des Antragsgegners nicht bestritten. Dieser hält jedoch unter Verweis auf § 12 Abs. 1c Satz 6 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) - vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) i. d. ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) Beitragsaufwendungen nur in der Höhe für angemessen, wie sie für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind (= Ermäßigter Beitragssatz gem. §§ 246, 243 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). Der Senat schließt sich indes vollinhaltlich der Auffassung des SG an, wonach der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht unter Rückgriff auf die in § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG getroffene Regelung ausgefüllt werden kann, da dies nicht der gesetzgeberischen Intention entspricht und zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen würde (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Beschluss vom 30. Juni 2009 - L 2 SO 2529/09 ER-B -). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluss des SG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe des Antragsgegners vermögen dagegen den Senat nicht zu überzeugen. Soweit hier vorgetragen wird, der Übernahme des von der Antragstellerin geschuldeten Versicherungsbeitrags in voller Höhe stehe der ausdrückliche Wortlaut des § 12 Abs. 1c Satz 6 Halbsatz 2 VAG entgegen, verkennt der Antragsgegner, dass die Anspruchsgrundlage für die von der Antragstellerin geltend gemachte Leistung sich nicht aus dem VAG, sondern ausschließlich aus dem SGB XII ergibt. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG Zahlungsansprüche des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Sozialhilfeträger begründet, da dieses Leistungsverhältnis hier nicht im Streit steht. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass das Versicherungsunternehmen zur Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche gegenüber der Antragstellerin auf den Klageweg zu verweisen sei, kann er sich hiermit nicht seiner gegenüber der Antragstellerin bestehenden Leistungsverpflichtung entziehen. Hat diese einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf auf Übernahme ihrer Sozialversicherungsbeiträge, muss sie sich nicht erst durch das Versicherungsunternehmen kostenpflichtig verklagen lassen, um ihren Anspruch bei dem Antragsgegner geltend machen zu können. Vielmehr besteht der Anspruch auf Übernahme der Beiträge bei auch im Übrigen gegebenen Anspruchsvoraussetzungen schon mit Begründung der vertraglichen Verpflichtung (so BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R - (juris) zur Übernahme mietvertraglich begründeter Unterkunftskosten). Dass es für die Antragstellerin eine günstigere Kranken- und Pflegeversicherung gibt, wird von Seiten des Antragsgegners nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Ist die Antragstellerin aber mangels bestehender gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung zum einen gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 des seit 1. Januar 2009 gültigen Gesetzes über den Versicherungsvertrag - Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gesetzlich verpflichtet, ist zum anderen die von ihr gewählte Versicherung die kostengünstigste und entspricht schließlich auch der Umfang der Versicherungsleistung den in § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG genannten Bedingungen, so vermag der Senat nicht zu erkennen, unter welchem Gesichtspunkt die Angemessenheit der dadurch begründeten Beitragsverpflichtung in Zweifel gezogen werden könnte.
Selbst wenn die Rechtslage als offen eingeschätzt würde, müsste die dann vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Grundsatz Rechtsbehelfen Suspensivwirkung zukommt und deshalb ein besonderes öffentliches Interesses am Sofortvollzug bestehen muss, gebührt hier dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang (ebenso: LSG, Beschluss vom 30. Juni 2009, a.a.O.).
Die Regelung des § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG stellt eine politische Konzession dar, um das GKV-WSG mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschließen und in Kraft setzen zu können. Schon im Gesetzgebungsverfahren war allerdings erkannt worden, dass mit der jetzigen Formulierung des Gesetzestextes die Gefahr von Finanzierungslücken für Hilfebedürftige im Sinne des SGB XII im Hinblick auf ihren Krankenversicherungsschutz besteht. Auf die deshalb ausgesprochene Bitte des Bundesrates, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durch geeignete Regelungen diese Gefahr zu beseitigen, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu diesem Punkt darauf hingewiesen, dass derzeit geprüft werde, wie dem bestehenden Problem abgeholfen werden könne (vgl. BT-Drucks. 16/12677 S. 17, 23). Eine abschließende Lösung dieser Problematik ist bislang jedoch nicht erreicht worden. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, den politischen Konflikt auf ihrem Rücken als schwächstem Glied in der Kette austragen zu lassen und ihr ggf. zuzumuten, Ansprüche gegen ihre Krankenversicherung im kostenpflichtigen Zivilrechtsweg über die Beantragung von Prozesskostenhilfe durchzusetzen, wenn diese gegen Erstattungsansprüche der Antragstellerin für Arzthonorare mit Beitragsrückständen aufrechnet. Nachteile hat die Antragstellerin auch für den Fall des Verzugs mit Beiträgen zu befürchten, da aufgrund der sprachlich unklaren Regelung des § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG nicht eindeutig ist, ob auch für versicherte Personen, die hilfebedürftig i. S. des SGB XII sind (nicht: "werden"), die Leistungen nicht zum Ruhen gebracht werden dürfen. Die Antragstellerin muss daher damit rechnen, dass ihre Krankenversicherung wegen Zahlungsverzugs nur noch die in § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG beschriebene Notversorgung finanziert.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach alldem hier geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

RechtsgebietSGB XIIVorschriften§ 32 Nr. 5 S. 1 und 4 SGB XII

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