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06.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101177

Landgericht Berlin: Beschluss vom 03.11.2009 – 41 S 147/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Berlin

Beschluss

Geschäftsnummer: 41 S 147/09
03.11.2009
113 C 3031/09 Amtsgericht Mitte

In dem Rechtsstreit XXX

hat die Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin (Mitte), durch den Richter am Landgerichtnnnnnn als Einzelrichter am 3. November 2009
beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Nach übereinstimmender Erledigterklärungen in der Hauptsache waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da sie in der Berufungsinstanz freiwillig geleistet hat, § 93 ZPO analog.

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