06.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101177
Landgericht Berlin: Beschluss vom 03.11.2009 – 41 S 147/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Berlin
Beschluss
Geschäftsnummer: 41 S 147/09
03.11.2009
113 C 3031/09 Amtsgericht Mitte
In dem Rechtsstreit XXX
hat die Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin (Mitte), durch den Richter am Landgerichtnnnnnn als Einzelrichter am 3. November 2009
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Nach übereinstimmender Erledigterklärungen in der Hauptsache waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da sie in der Berufungsinstanz freiwillig geleistet hat, § 93 ZPO analog.