Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

25.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101587

Oberfinanzdirektion Hannover: Verfügung vom 04.09.2009 – S 0132 - 29 - StO 142


Mitteilungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei Verdacht von Missbrauchsfällen bei der Umweltprämie


OFD Hannover v. 04.09.2009
S 0132 - 29 - StO 142
1. Allgemeines
Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurde im Jahr 2009 eine Umweltprämie (auch als „Abwrackprämie” bezeichnet) für die Anschaffung eines Neu- oder Jahreswagen nach Verschrottung eines mindestens neun Jahre alten Kraftfahrzeugs gezahlt.
Einzelheiten zur Förderung ergeben sich aus der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17. März 2009 und 26. Juni 2009.
Nach Ziff. 2.2 der Richtlinie sind ausschließlich Privatpersonen antragsberechtigt und förderfähig. Zwischen dem Halter/der Halterin des Altfahrzeuges und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, muss Personenidentität bestehen. Fahrzeuge, die z. B. auf einen Gewerbebetrieb zugelassen sind, werden nicht gefördert.
Finanziert wird die Umweltprämie aus dem Investitions- und Tilgungsfonds, also aus öffentlichen Mitteln.
Bewilligungsbehörde ist nach Ziff 6.4 der Richtlinie das BAFA.
2. Mitteilungen an das BAFA bei Verdacht von Missbrauchsfällen bei der Umweltprämie
Werden den Finanzämtern im Rahmen des Besteuerungsverfahrens – z. B. während einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung oder durch eingereichte Belege – Verdachtsmomente für einen Missbrauch bei der Gewährung der Umweltprämie bekannt, ist das BAFA zu informieren (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb AO i. V. m. § 31a Abs. 2 S. 1 AO).
Ein Verdachtsmoment könnte sich beispielsweise ergeben, wenn in der Rechnung für den Neu-/Jahreswagen die Umweltprämie auf den Anschaffungspreis angerechnet wird und das Fahrzeug sofort dem Betriebsvermögen zugeordnet wird.
Die Mitteilung hat schriftlich unter Beifügung von Kopien der den Missbrauchsverdacht betreffenden Unterlagen zu erfolgen. Die Übermittlung per E-Mail ist im Hinblick auf § 87a Abs. 1 Satz 3 AO nicht zulässig.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr