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24.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101720

Landgericht Kassel: Urteil vom 10.03.2010 – 6 O 2388/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche aus einem Pkw-Kauf geltend.

Am 9. März 2005 erwarb er von der Beklagten mit schriftlicher Bestellung einen gebrauchten Pkw „…„ Tour zum Preis von 23.950,00 EUR.

In dieser vom Kläger unterschriebenen Bestellung heißt es u. a.:

„Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer reparierter Heck- und Seitenschaden ca. 2600,- €“

Wegen des weiteren Inhalts der Bestellung wird auf deren bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen (Bl. 6).

In der Folgezeit legte der Kläger mit dem Fahrzeug etwa 73.900 km zurück.

Mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2009 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er behauptet, es seien mittlerweile Mängel an der Fahrertür des Pkw aufgetreten, u. a. ließe sich der Fensterheber nicht mehr betätigen. Bei einer Untersuchung des Fahrzeugs sei festgestellt worden, dass die Fahrertür einen erheblichen Schaden aufweise; sie sei unfachgerecht repariert worden und nun verrostet und nicht mehr funktionsfähig. Inzwischen habe der Voreigentümer des Pkw bestätigt, während seiner Besitzzeit sei ein Lkw in die Tür hineingefahren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.375,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw „…“, Fahrzeug Ident-Nummer „…“ zu zahlen,
festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet,
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Vorbesitzer „…“ habe den Pkw während seiner gesamten Halterzeit bei ihr, der Beklagten warten und – soweit notwendig – reparieren lassen. Nach den Rechnungsunterlagen sei kein weiterer Schaden an dem Pkw in dieser Zeit entstanden. Eine Reparatur durch eine andere Werkstatt sei ausgeschlossen.

Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinerlei Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, denn der vom Kläger erworbene Pkw ist nicht mangelhaft im Sinne des § 437 BGB.

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Beklagte hat in der schriftlichen Bestellung ausdrücklich auf einen reparierten Heck- und Seitenschaden im Umfang von etwa 2.600,00 EUR hingewiesen. Damit ist auch ein eventueller Schaden an der Fahrertür erfasst und zum Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung geworden mit der Folge, dass ein Sachmangel insoweit nicht vorliegt.

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, bei solchen Seitenschäden handele es sich lediglich um Beschädigungen der Seitenbleche und nicht um Türschäden. Wie die Formulierung „Heck- und Seitenschaden“ in dem Bestellformular zeigt, wird lediglich darauf hingewiesen, dass Schäden im Heck- und Seitenbereich des Pkw repariert worden sind. Die Formulierung bezeichnet lediglich, in welchem Bereich ein Schaden vorgelegen hat, ob dies also am Heck, im Frontbereich oder an einer der Seiten der Fall war. Eine genauere Spezifizierung wird nicht vorgenommen. Insbesondere kann die gewählte Formulierung nicht dahin ausgelegt werden, dass im Seitenbereich lediglich Schäden an feststehenden Seitenteilen und nicht etwa an beweglichen Teilen wie den Türen gemeint sind. Damit wird im Übrigen dem Umstand Rechnung getragen, dass das benutzte Formular nach seiner Gestaltung eine ausführlichere Schadensdarstellung in Folge Platzmangels nicht zulässt. Allerdings erfüllt es die Funktion der ausreichenden Information des potentiellen Käufers über etwaige Unfallschäden. Denn der Kläger wurde in die Lage versetzt, sich bei entsprechendem Interesse näher über den Schadensumfang zu informieren. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Vielmehr hat er den Pkw in Kenntnis des Unfallschadenschadens ohne weitere Nachfrage gekauft und – wie er selbst vorträgt – in einem Zeitraum von mehr als 4 Jahren unter Zurücklegung einer Fahrstrecke von rund 73.900 km genutzt.

Im Übrigen enthält die in dem Bestellformular gewählte Formulierung über einen reparierten Heck- und Seitenschaden keine Zusicherung über die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Reparatur, denn dies wäre noch nicht einmal der Fall, wenn der Vermerk den Hinweis auf einer Reparatur in einer „…„ -Fachwerkstatt enthalten würde (vgl. OLG Düsseldorf – 14 U 141/00 – Urteil vom 11. Januar 2001, zitiert nach juris).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 434 BGB, § 437 BGB

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