14.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102139
Landgericht Kiel: Beschluss vom 15.02.2010 – 1 S 107/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor
Die Berufungsführerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 21. September 2009 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt.
Gründe
Hinsichtlich Wertminderung, Gutachterkosten und der Kostenpauschale greift die Berufung das Urteil nicht an. Streitig ist allein noch die Höhe der Reparaturkosten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 2086 m. w. N.), der sich die Kammer angeschlossen hat (Urteil vom 8. Juli 2008 – 1 S 47/08), hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Von dieser Rechtsprechung ist der BGH in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2009 (VI ZR 53/09) nicht abgewichen. Danach muss sich der Geschädigte allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wobei die Voraussetzungen der Zumutbarkeit vom Schädiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind.
1. Die Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt betragen nach dem Gutachten P. nach einem Abzug neu für alt 4.519,99 €. Die Notwendigkeit der im Gutachten aufgeführten Arbeiten und die dafür entstehenden Kosten hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten:
a) Notwendig sind nach dem Gutachten auch die Beilackierung angrenzender Lackteile und das Polieren.
Zwar wendet die Beklagte sich gegen diese Annahme. Im übrigen sei das Lackieren der Anschlussstellen von eingeschweißten Neuteilen bis zu 10 cm bereits in den Zeitvorgaben des Herstellers berücksichtigt. Eine Begründung für ihre Ansicht, die Beilackierung sei nicht notwendig, liefert sie aber nicht. Ein einfaches Bestreiten einzelner vom Gutachter aufgeführter Positionen, die er aufgrund seiner Sachkunde seiner Schadensschätzung zu Grunde gelegt hat, reicht jedoch nicht aus, um die Richtigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Das gilt für die Frage der Beilackierung umso mehr, als der Gutachter seine Einschätzung mit der Anordnung und Dichte bei 2-Komponenten 2-Schicht Metallic-Wasserbasislackierungen näher begründet hat.
Auch der vom Gutachter aufgeführte Aufwand für das Polieren ist lediglich pauschal bestritten.
b) Die vom Gutachter angesetzten Kosten von 35 € für Schwemm-Material sind der Höhe nach ebenfalls pauschal bestritten. Es besteht kein Anlass, von der Schätzung des Gutachters abzuweichen (§ 287 ZPO).
c) Der Kläger kann bei Abrechnung nach den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt auch die UPE-Aufschläge von 10 % auf die Ersatzteile verlangen. Auch insoweit ist unerheblich, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt ist oder nicht. Die UPE-Aufschläge sind Teil des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn sie bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Dass das hier der Fall ist, ergibt sich aus dem vom Kläger eingereichten Schadengutachten, das ortsübliche Durchschnittswerte zu Grunde legt und dabei einen Aufschlag von 10 % einrechnet. Im übrigen hat das Amtsgericht unangegriffen festgestellt, dass die Aufschläge bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt regelmäßig anfallen.
d) Nichts anderes gilt für die Verbringungskosten zur Lackiererei. Auch diese fallen bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt regelmäßig an, weil - allgemein bekannt - die wenigsten solcher Werkstätten über eine eigene Lackiererei verfügen. Damit zählen sie zu dem für die abstrakte Schadensberechnung zu Grunde zu legenden üblichen Beseitigungsaufwand.
2. Dem Kläger ist der Verweis auf eine der von der Beklagten benannten freien Werkstätten nicht zumutbar.
Voraussetzung dafür ist die technische Gleichwertigkeit der Reparatur. Daran fehlt es, weil die Werkstätten auf die Beilackierung und das Polieren verzichten wollen, welche nach den obigen Ausführungen (unter 1 a) aber zur fachgerechten Reparatur erforderlich sind. Insofern ergibt sich schon aus dem Vortrag der Beklagten selbst, dass eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist und der Kläger sich auf diese Art der Reparatur nicht einlassen muss.
Die Berufungsführerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.