12.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103273
Amtsgericht Neumünster: Urteil vom 23.05.2008 – 32 C 866/07
Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Abzug bei vorgeschädigter Stoßstange
AG Neumünster
Urteil vom 23.5.2008
32 C 866/07
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 620,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 60,34 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und den Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Parkplatzunfall.
Am 09. März 2007 kam es auf dem Parkplatz der Firma … in N … zu einem Parkplatzunfall, als die Beklagte zu 2) mit dem Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, rückwärts ausparkte und dabei gegen den parkenden Pkw des Klägers stieß. Der Kläger saß zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Fahrzeug. Das Heck des Beklagtenfahrzeuges berührte den klägerischen Pkw leicht im Frontbereich. Die Beklagte zu 2) ließ den Kläger im Supermarkt ausrufen. Bei der gemeinsamen Inaugenscheinnahme des klägerischen Fahrzeuges stellten der Kläger und die Beklagte zu 2) jedenfalls keine größeren Schäden fest. Der Kläger ließ sein Fahrzeug gleichwohl von einem Sachverständigen begutachten, der einige Schäden, unter anderem am Kühlergrill und am Scheinwerfer feststellte und die Reparaturkosten auf 747,42 EUR netto schätzte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigenbüros S… vom 12. März 2007 (Bl. 99-100) Bezug genommen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2007 (Bl. 5-6) ließ der Kläger die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung zum 20. April 2007 zur Regulierung der Nettoreparaturkosten sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR auffordern. Die Beklagte zu 3) lehnte eine Regulierung ab, weil sie das Vorliegen eines Vorschadens vermutete.
Der Kläger behauptet, die Schäden an seinem Kfz im rechten Frontbereich, an Frontschürze, Scheinwerfer und Kühlergrill, seien sämtlich auf den streitgegenständlichen Parkplatzunfall zurückzuführen. Die von dem vorgerichtlich beauftragten Gutachter geschätzten Nettoreparaturkosten seien erforderlich und angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 767,42 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2007 zu zahlen
und
die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 60,34 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, an dem klägerischen Fahrzeug habe ein Vorschaden vorgelegen. Die von dem klägerseits beauftragten Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten bezögen sich ganz oder jedenfalls weit überwiegend auf Schäden, die bereits vor dem streitgegenständlichen Parkplatzunfall vorhanden gewesen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01. Oktober 2007 (Bl. 42-43) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen K… vom 28. Januar 2008 (Bl. 51-61) sowie auf das Protokoll des Termins vom 30. April 2008 (Bl. 96-98) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger kann den überwiegenden Teil des von ihm geltend gemachten Schadens ersetzt verlangen. Ein Abzug ist lediglich wegen einer bereits vorhandenen Beschädigung der Stoßstange vorzunehmen.
Haftungsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen unfallbeteiligte Kraftfahrzeugführer, -halter und -versicherer sind §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 und 3 StVG sowie §§ 823 ff. BGB, hinsichtlich der Versicherer jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Nach diesen Vorschriften haften Halter, Führer und Versicherer unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge gesamtschuldnerisch für die aus dem Unfall entstandenen Schäden, sofern der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Hiernach haften die Beklagten gesamtschuldnerisch in vollem Umfang für die dem Kläger durch den Parkplatzunfall entstandenen Schäden. Es ist zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte zu 2) den Zusammenstoß allein verschuldet und der Kläger hierzu keinen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Im Streit ist allein die Ursächlichkeit des Unfalls für die von dem Sachverständigen festgestellten Schäden.
Hierzu hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von dem Kläger geltend gemachten Reparaturkosten vollständig auf Beschädigungen entfallen, die durch das streitgegenständliche Ereignis hervorgerufen worden sind. Der Sachverständige K… hat die durch den vorgerichtlich vom Kläger beauftragten Sachverständigen festgestellten Schäden bestätigt und hierzu überzeugend ausgeführt, dass diese Schäden mit den Beschädigungen korrespondierten, die am Beklagtenfahrzeug feststellbar seien. Die Erläuterungen des Sachverständigen anhand der Lichtbilder, wonach sich der an dem Beklagtenfahrzeug erkennbare runde Pralldämpferabdruck am Klägerfahrzeug wiederfinde, wie sich auch die Scheinwerferform des Klägerfahrzeuges in korrespondierender Höhe am Heck des Beklagtenfahrzeuges wiederfinde, sind auch für den Laien ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Sachverständige einschränkend mitgeteilt hat, absolute Gewissheit über die Korrespondenz der Schäden lasse sich nur bei einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge gewinnen, hindert dies die Überzeugung des Gerichts nicht. Die Fotos und Feststellungen des Sachverständigen sind auch ohne Gegenüberstellung hinreichend ergiebig angesichts des Umstandes, dass der eigentliche Unfallhergang und die Tatsache des Zusammenstoßes unstreitig sind. Auch dass die Parteien übereinstimmend angegeben haben, vorne rechts am Klägerfahrzeug, also im jetzt streitgegenständlichen Schadensbereich, keine oder keine größeren Beschädigungen festgestellt zu haben, steht der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Denn der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei den äußerlich erkennbaren Beschädigungen lediglich um leichte Kratzer oder "Schönheitsfehler" handele, die bei einem älteren Auto häufig zum Erscheinungsbild gehörten und deswegen von den Parteien nicht unbedingt als ernsthafter Schaden eingestuft worden sein müssten. So lässt sich die Einschätzung der Parteien am Unfallort mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang bringen, wonach die eigentlich reparaturbedürftigen Schäden erst bei Öffnen der Motorhaube erkennbar gewesen seien.
Soweit der Kläger vorprozessual und auch noch während der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mitgeteilt hat, der unfallbedingte Schaden befinde sich an seinem Fahrzeug vorne links, hindert auch dies die Überzeugung des Gerichts nicht. Das Gericht ist angesichts der umfassenden Korrespondenz der vorne rechts am Klägerfahrzeug befindlichen Schäden mit dem Erscheinungsbild des Hecks des Beklagtenfahrzeuges davon überzeugt, dass es sich bei dieser Angabe des Klägers schlicht um einen Irrtum handelt. Die Entstehung dieses Irrtums ist ohne weiteres nachvollziehbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen befindet sich im vorderen linken Frontbereich des klägerischen Fahrzeugs ein Schaden, der auffälliger ist als die äußerlich erkennbaren Beschädigungen vorne rechts, die überhaupt nur bei sehr genauem Hinsehen erkennbar seien. Wenn nun dem Kläger die vorne links an seinem Fahrzeug befindlichen sichtbaren Schäden noch nicht aufgefallen waren und ihm sodann von der Beklagten zu 2) mitgeteilt wird, sie habe sein Fahrzeug im Frontbereich angefahren, so liegt es nahe, wenn der Kläger, der den Unfallhergang nicht beobachtet hat, die besser erkennbaren Schäden vorne links auf den Unfall zurückgeführt hat.
Die vorne links am Klägerfahrzeug befindlichen Schäden führen allerdings dazu, dass der Kläger sich wegen der auf die Stoßstange entfallenden Ersatzteilkosten einen so genannten "Abzug neu für alt" gefallen lassen muss. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es ausgeschlossen, dass diese Beschädigung durch das streitgegenständliche Unfallereignis hervorgerufen worden ist. Sie muss zum Unfallzeitpunkt allerdings bereits vorhanden gewesen sein, denn der Kläger hat den gerichtlich bestellten Sachverständigen noch im Begutachtungstermin darauf aufmerksam gemacht, dass es sich hierbei um die streitgegenständliche Anstoßstelle handele. Dies spricht deutlich dafür, dass der Kläger den auf Seite 5 des Sachverständigengutachtens (Bl. 55) im oberen Foto eingekreisten Schadensbereich bereits am Unfalltage wahrgenommen und ihn - fälschlicherweise - dem streitgegenständlichen Anstoß zugeordnet hat.
Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der für die Reparatur jeweils angesetzten Beträge haben die Beklagten nicht bestritten; sie sind auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen für nachvollziehbar und angemessen befunden worden. Von den so ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 747,42 EUR entfallen auf die Stoßstange 294,00 EUR. Weil die Stoßstange einen Vorschaden aufweist und gleichzeitig durch das streitgegenständliche Ereignis weiter beschädigt worden ist, ist es angemessen, von diesen Ersatzteilkosten einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 50 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein Abzug in Höhe von 147,00 EUR, in dessen Höhe die Klage abzuweisen war. Die Kostenpauschale kann der Kläger in Höhe von 20,00 EUR beanspruchen.
Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach fruchtlosem Ablauf der ihr gesetzten Zahlungsfrist befand sich die Beklagte zu 3) mit der Regulierung des Schadens in Verzug, der auch gegen die übrigen Beklagten wirkt (vgl. Palandt- Grüneberg , 67. Auflage, § 425 Rn. 3). Weiter hat der Kläger gemäß § 249 BGB Anspruch auf Erstattung der ihm für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Diese sind als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig; ihre Berechnung ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.