13.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103267
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 29.06.2010 – I-1 U 240/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I-1 U 240/09
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. November 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.133,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.432,77 € seit dem 27. Februar 2008 sowie aus 1.700,72 € seit dem 24. April 2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsschutzversicherung des Klägers - XXX zur Schadensnummer: XXX - vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2008 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 24 % dem Kläger und zu 76 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache teilweise begründet.
Er wendet sich teilweise mit Erfolg gegen die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung, derzufolge er im Umfang von einem Drittel seine unfallbedingten Vermögenseinbußen selbst tragen soll. Tatsächlich ist er zu 80 % anspruchsberechtigt. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung steht fest, dass dem Sohn des Klägers, dem Zeugen A., der Vorwurf einer fahrlässigen Mitverursachung des fraglichen Unfallgeschehens trifft. Zwar war der Zeuge im Moment des Zusammenstoßes der Fahrzeuge vorfahrtberechtigt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er vorkollisionär gegen das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme, welches auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt, in mitunfallursächlicher Weise verstoßen hat. Dieses Fehlverhalten muss sich der Kläger als einen die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges erhöhenden Umstand mit der Folge zurechnen lassen, dass entgegen seiner Rechtsansicht die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten seine unfallbedingten Vermögenseinbußen nicht zu 100 % umfasst. Ein Anlass zu der Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zwecks weiterer Aufklärung des Kollisionsereignisses besteht nicht.
Einen Erfolg erzielt der Kläger auch hinsichtlich der ihm durch das Landgericht nur teilweise zuerkannten Höheposition der Nutzungsausfallentschädigung. Diese ist sowohl nach der zugrunde zu legenden Zeitdauer als auch hinsichtlich des dem Kläger zustehenden Tagessatzes nicht auf die durch das Landgericht in Ansatz gebrachten Werte beschränkt. Vielmehr ist bei der Abrechnung von dem durch den Kläger verlangten Ausfallbetrag unter Berücksichtigung einer Zeitspanne von 71 Tagen sowie eines Tagessatzes von 50 € auszugehen.
Auf der Grundlage der quotalen Anspruchsberechtigung des Klägers und der vorprozessualen Teilleistungen der Beklagten zu 2. errechnet sich so im Ergebnis ein in der Hauptsache begründeter Schadensersatzanspruch von 3.133,97 €.
Teilweise begründet ist darüber hinaus der Rechtsmittelangriff des Klägers, soweit dieser die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten zum Gegenstand hat. Diese stellen sich auf den Betrag von 546,70 €.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
Der Kläger rügt in seiner Rechtsmittelbegründung einerseits zu Recht, dass die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil, derzufolge ihn ein Mithaftungsanteil an einem Drittel trifft, lückenhaft ist. Insbesondere hat sich das Landgericht nicht mit den Bekundungen der durch den Kläger benannten Unfallzeugen A. sowie Al.. auseinandergesetzt, die einen Sachverhalt geschildert haben, der weitgehend in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen zum Unfallgeschehen steht. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch erkennen, dass das Landgericht nicht der durch die vorgenannten Zeugen bestätigten Unfallversion des Klägers gefolgt ist, denn andernfalls hätte es eine fahrlässige Mitverursachung des Kollisionsereignisses durch den Zeugen A... verneinen und eine Ersatzverpflichtung der Beklagten im Umfang von 100 % annehmen müssen.
Auch der Senat sieht sich andererseits außerstande, seinen Feststellungen zum Unfallhergang die Aussagen der Zeugen A. und Al. zugrunde zu legen. Diese lassen sich nicht mit dem urkundenbeweislich zu verwertenden Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige aus der Beiakte XXX vereinbaren. Die gleiche Unvereinbarkeit gilt im Hinblick auf die zu den Akten gelangten Lichtbilder der Unfallsituation, die der Zeuge A. im Termin vom 25. August 2009 zu den Akten gereicht hat. Aufgrund dieser Erkenntnisgrundlage steht in Übereinstimmung mit der Unfallschilderung des Beklagten zu 1. zur Überzeugung des Senats fest, dass den Zeugen A. - obwohl er der vorfahrtberechtigte Parkplatzbenutzer war - der Vorwurf einer fahrlässigen Mitverursachung des Unfallgeschehens trifft. Er ist nicht den erhöhten Sorgfaltsanforderungen aus §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO gerecht geworden, die er als Parkplatzbenutzer unter Berücksichtigung des Gebotes erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme zu beachten hatte. Stattdessen hat er einseitig auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes durch den Beklagten zu 1. vertraut und die Gelegenheit versäumt, durch eine frühzeitige kollisionsabwendende Maßnahme, insbesondere durch eine rechtzeitige Vollbremsung, den Zusammenstoß zu vermeiden. Widerlegt ist nach dem Ergebnis der Tatsachenaufklärung die Behauptung des Klägers, der Zeuge A... habe sein Fahrzeug vor dem Eintritt des Schadensereignisses zum Stehen gebracht. Es befanden sich zum Zeitpunkt des Anstoßes die Fahrzeuge der Beteiligten in einer Vorwärtsbewegung.
Der Hergang des fraglichen Geschehens ist durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung im Rahmen des Möglichen hinreichend geklärt, ohne dass es noch einer weiteren Beweiserhebung durch die Wiederholung der erstinstanzlichen Zeugenbefragung oder durch Einholung eines weiteren unfallanalytischen Gutachtens - wie durch den Kläger beantragt - bedarf.
1a) Unstreitig hat sich der Zusammenstoß auf einem Parkplatzgelände ereignet, auf welchem nach der Beschilderung die Straßenverkehrsordnung Geltung hat. Auch nach der Rechtsprechung des Senats sind Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts (zuletzt Urteil vom 23. März 2010, AZ: I-1 U 156/09 mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die Geltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf allgemein zugänglichen Parkplätzen wird von der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf Splitter, ZfS 2000, 236).
b) Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links" (Senat a.a.O.). Vorfahrt- und Vorrangregeln gelten aber nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat, DAR 2000, 157; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Rdnr. 31 a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bei einem Parkplatz ist nur dann Raum, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen (OLG Düsseldorf a.a.O.).
c) Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nach der zeichnerischen Wiedergabe der Kollisionssituation in der Handskizze der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 5 BeiA) sowie nach den Lichtbildern von der Unfallörtlichkeit gegeben. Der Beklagte zu 1. näherte sich auf einer an den rechtsseitigen Parkreihen vorbeiführenden geradlinigen Zuwegung, um die Ausfahrt anzusteuern. Gleichzeitig näherte sich ihm von rechts auf einer zwischen den Abstellflächen hindurchführenden Fahrbahn der Zeuge A., der nach rechts in die Zuwegung abbiegen wollte, um ebenfalls zu der Ausfahrt zu gelangen. Hinsichtlich des Straßencharakters der vorgenannten Verkehrsflächen bestehen nach den vorgenannten Unterlagen sowie nach der schematischen Unfallzeichnung, die der Zeuge A. im Termin vom 25. August 2009 zu den Akten gereicht hat, keine Bedenken.
2) Aus diesen örtlichen Gegebenheiten folgt nun aber nicht, dass der Zeuge A. uneingeschränkt auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bei der Annäherung an den Kollisionsort vertrauen durfte. Denn nach der Rechtsprechung des Senats obliegen auf öffentlichen Parkplätzen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten (Senat a.a.O.). Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO; Senat a.a.O.). Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren (Senat a.a.O. mit Hinweis auf OLG Köln, VersR 1993, 589; so auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rdnr. 273; OLG Celle DAR 2000, 216; OLG Oldenburg VRS 63, 99; Hentschel/König, a.a.O., 39. Aufl., Rdnr. 31a). Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 69 mit weiteren Nachweisen).
3) Diesen Sorgfaltsanforderungen sind sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Zeuge A... nicht gerecht geworden. Der deutlich höhere Fahrlässigkeitsvorwurf trifft indes - entsprechend der Bewertung des Landgerichts - den Beklagten zu 1.
a) Er ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 StVO mit einer viel zu hohen Geschwindigkeit über die Zuwegung des Parkplatzgeländes gefahren, um von dort aus zu dem Ausfahrtbereich zu gelangen. Er hat bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin vom 25. August 2009 eingeräumt, sich mit "vielleicht 30 km/h" genähert zu haben, ohne dass er wegen der rechtsseitig geparkten Autos die Annäherung des Klägers wahrnehmen konnte. Offensichtlich ist der Beklagte zu 1. durch das plötzliche seitliche Auftauchen des klägerischen Fahrzeuges überrascht worden, denn er hatte seiner Darstellung gemäß keine Gelegenheit zur Einleitung einer Bremsung mehr.
b) Die Unfallsituation ergibt sich anschaulich aus dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial. Danach ist die vordere rechte Seite des durch den Beklagten zu 1. geführten Pkw Daihatsu mit der vorderen linken Ecke des Pkw Audi A6 des Klägers zusammengestoßen. Die Fahrzeuglängsachsen weisen eine Winkelstellung von etwa 45 ° zueinander auf. Dies verdeutlicht, dass das durch den Zeugen A... geführte Fahrzeug im Moment des Zusammenstoßes schon die für den Rechtsabbiegevorgang typische Schrägstellung inne hatte, wobei die vordere linke Wagenecke bereits deutlich mehr als 1 Meter in die Zuwegung zum Ausfahrtbereich hineinragte. Hätte der Beklagte zu 1. die nach den Umständen geboten gewesene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, hätte er ohne Zweifel durch eine sofort eingeleitete Gefahrenbremsung den Zusammenstoß noch vermeiden können.
4) Gleichwohl überwiegt der den Beklagten anzulastende Verursachungs- und Verschuldensanteil nicht in einem solchen Maße, dass demgegenüber die von dem klägerischen Pkw ausgegangene Betriebsgefahr nicht in einer eine Mithaftung begründenden Weise ins Gewicht fiele. Denn auch dem Zeugen A... ist vorzuhalten, dass er nicht die erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtspflichten beachtet hat, die für ihn als Parkplatzbenutzer galten. Obwohl er der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer war, musste er nach den Umständen mit einer Missachtung seines Vorranges am Unfallort rechnen, so dass er von vornherein seine Fahrweise auf eine potentielle Gefahrensituation einzustellen hatte (§ 1 Abs. 2 StVO). Konkret musste er bei Wahrnehmung der Vorfahrtverletzung durch seinen Unfallgegner auf die Durchsetzung seines Vorranges entsprechend der Anordnung des § 11 Abs. 3 StVO verzichten und zu diesem Zweck den klägerischen Pkw ggfs. bis zum Stillstand verzögern. Stattdessen hat der Zeuge A... in der Annahme eines uneingeschränkten Vorfahrtrechtes seinen Rechtsabbiegevorgang in die Zuwegung fortgesetzt, so dass er schließlich keinen räumlichen und zeitlichen Handlungsspielraum mehr zur Vermeidung des Zusammenstoßes hatte. Widerlegt ist nach dem Ergebnis der Tatsachenaufklärung insbesondere die Behauptung des Klägers, der Zeuge A... habe sich in den Kreuzungsbereich "vorgetastet" und anlässlich der Fahrzeugberührung den klägerischen Pkw bereits zum Stillstand gebracht.
a) Besonderheiten des Verkehrs auf einem Parkplatzgelände können dazu führen, dass der Berechtigte nicht auf die Beachtung seines Vorrechtes "rechts vor links" durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen darf. Zwar kann der Vorfahrtberechtigte normalerweise von der Annahme der Beachtung seines Vorrechtes durch einen Wartepflichtigen ausgehen. Dieser für den Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen entwickelte Vertrauensgrundsatz kann aber wegen der typischen Verhältnisse auf einem Parkplatzgelände, die gekennzeichnet sind von nur schmalen Fahrspuren zwischen den einzelnen Parkreihen und unübersichtlichen "Kreuzungen" und "Einmündungen", und wegen sonstiger besonderer Einzelumstände gänzlich in Wegfall geraten (OLG Köln VersR 1993, 589).
b) Solche besonderen Umstände waren im vorliegenden Fall gegeben.
aa) Der Beklagte zu 1. benutzte eine am westlichen Rand des Parkplatzgeländes gelegene langgezogene Zuwegung, die ihn zum Ausfahrtbereich führte. Rechtwinklig darauf liefen die kurzen Fahrbahnabschnitte zu, welche die einzelnen, rechtsseitig gelegenen Abstellflächen voneinander trennten. Ausweislich des Lichtbildmaterials und der durch den Zeugen A... gefertigten Skizze vermittelte die durch den Beklagten zu 1. benutzte Zuwegung den Eindruck einer Hauptfahrstrecke, während die Fahrbahn, die der Zeuge A... im Begriffe war zu verlassen, sich mehr als untergeordnete Nebenzuwegung darstellte.
bb) Dieser optische Eindruck änderte einerseits nichts daran, dass der Zeuge A... der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer war. Nach den örtlichen Verhältnissen musste er aber mit der Möglichkeit rechnen, dass Verkehrsteilnehmer, die sich im fließenden Verkehr auf der Zuwegung in Richtung Parkplatzausfahrt bewegten, entweder überhaupt nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang ihrer Wartepflicht aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVO nachkamen. Der Zeuge A... musste deshalb seine Fahrtgeschwindigkeit so wählen, dass er noch rechtzeitig unfallvermeidend auf den Anblick einer Vorfahrtverletzung eines von links kommenden anderen Parkplatzbenutzers reagieren konnte. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass ausweislich der Bekundungen der Zeugin A... und Al... die Unfallbeteiligten sich in der Annäherungsphase zunächst nicht wegen der auf den Parkflächen sichtbehindernd abgestellten Fahrzeuge sehen konnten.
c) Nach der zutreffend erscheinenden Einschätzung der mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten hatte der Zeuge A... die nach der Verkehrssituation am Unfallort gebotene Sorgfalt nicht walten lassen. Denn ihnen gegenüber hatte sich der Zeuge darauf berufen, "dass auf dem Parkplatz rechts vor links gilt und der andere hätte aufpassen müssen". Darüber hinaus hatte der Zeuge an Ort und Stelle eingeräumt, sich im Moment der Kollision "in der Vorwärtsbewegung befunden zu haben, "um nach rechts abzubiegen" (Bl. 3 BeiA).
d) Das Lichtbild mit der Wiedergabe der Kollisionsstellung der Fahrzeuge lässt erkennen, dass im Moment des Zusammenstoßes der Zeuge A... bereits ein ganzes Stück in die durch den Beklagten zu 1. benutzte Zuwegung hineingefahren war. Der klägerische Pkw Audi A 6 ragt augenscheinlich mehr als 1 m über das Ende der Fahrspur zwischen den einzelnen Abstellflächen mit den dort geparkten Fahrzeugen hinaus. Auch das Lichtbildmaterial lässt den Rückschluss darauf zu, dass der Zeuge A... - trotz der Sichtbehinderung durch die geparkten Fahrzeuge - schon deutlich vor dem Erreichen des Kollisionspunktes die Annäherung des sein Vorfahrtrecht missachtenden Beklagten zu 1. hätte wahrnehmen und auf diese Beobachtung bei Einhaltung der gebotenen Schrittgeschwindigkeit durch Einleitung einer sofortigen Bremsung kollisionsvermeidend hätte reagieren können. Um also die Übersicht über die Verkehrssituation auf der Zuwegung zu gewinnen, in die der Zeuge nach rechts abbiegen wollte, hätte er nicht soweit vorfahren müssen, wie sich dies aus der Kollisionsstellung des Pkw Audi A 6 ergibt.
5) Ebenso wenig wie das Landgericht vermag der Senat seinen Feststellungen zum Unfallhergang die Bekundungen der Zeugen A... und Al... zugrunde zu legen. Es besteht Grund zu der Annahme, dass der Zeuge A... in seiner Eigenschaft als Sohn des Klägers und Fahrer des Pkw Audi A 6 - und ihm folgend der Zeuge Al... als Beifahrer - sich von einem persönlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreites in seinem Aussageverhalten hat leiten lassen. Wäre nämlich die Darstellung der Zeugen sachlich zutreffend, könnte sich die Kollision mit der Endstellung der Fahrzeuge, so wie sie lichtbildlich gesichert ist, gar nicht ereignet haben.
a) Folgt man den auffällig inhalts- und wortgleichen Schilderungen der Zeugen, wäre der Fahrer des klägerischen Pkw bis an die Zuwegung Ausfahrt herangefahren, um dort zunächst stehen zu bleiben. Sodann soll er sich "noch ein Stück", bzw. "noch ein kleines Stück" weiter "vorgetastet", bzw. "hineingetastet" haben, "um sehen zu können", bzw. "um eine optimale Sicht zu bekommen". Zur Ergänzung hat der Zeuge Al& ausgeführt, der Zeuge A& sei "gerade soweit in den Kreuzungsbereich hineingefahren, dass er nach links Sicht hatte; sodann sei es auch schon zu dem Zusammenstoß gekommen.
b) Bei unterstellter Richtigkeit dieser Darstellungen müsste sich die Kollisionsberührung der Fahrzeuge schon vor Einleitung des Rechtsabbiegevorganges des Zeugen A& ereignet haben. Die Fotografie mit der Wiedergabe der Anstoßfiguration lässt nun aber keinen Zweifel daran, dass der klägerische Pkw Audi A 6 bereits die abbiegetypische Schrägstellung erreicht hatte, also der Abbiegevorgang schon relativ weit fortgeschritten war. Außerdem wird deutlich, dass der Zeuge A& entgegen der Bekundung des Zeugen Al& nicht erst bis zur Sichtlinie vorgefahren war, sondern augenscheinlich schon mehr als 1 m darüber hinaus. Auf einen solchen Sachverhalt lässt auch die Unfallzeichnung des Beklagten zu 1. schließen, die er im Termin vom 25. August 2009 zu den Akten gereicht hat.
c) Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1. glaubhaft bekundet, das Fahrzeug des Klägers habe im Moment des Zusammenstoßes keine Stillstandsposition inne gehabt, sondern sein Unfallgegner habe sich wie er, der Beklagte zu 1., in Bewegung befunden. Dem entspricht auch die Schilderung des fraglichen Kollisionsherganges aus der Sicht der mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten in der Unfallanzeige. Da sich ihrer Darstellung gemäß der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges als ein in jeder Hinsicht vorfahrtberechtigter Parkplatzbenutzer wähnte, hatte er keinen Anlass, sich in der Weise äußerst vorsichtig der Einmündung zu nähern, wie dies die Zeugin A& und Al&. glauben machen wollen. Hingegen unterliegt die Unfallschilderung, die der Beklagte zu 1. bei seiner Anhörung gemacht hat, keinen Glaubhaftigkeitsbedenken. Er hat freimütig eingeräumt, sich mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit, nämlich einer solchen von ca. 30 km/h, und ohne vorherige Wahrnehmung seines Unfallgegners der späteren Kollisionsstelle genähert zu haben.
6) Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Umstände ber ücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind.
a) Aus den oben dargelegten Erwägungen müssen sich die Beklagten den überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensanteil im Zusammenhang mit der Entstehung des Schadensereignisses zurechnen lassen. Der Beklagte zu 1. hat die wegen der Parkplatzsituation gebotene Höchstgeschwindigkeit in der Größenordnung von maximal 7 km/h um ca. das Vierfache überschritten Dies führte dann dazu, dass er bei dem Anblick seines Unfallgegners in keiner Weise mehr kollisionsvermeidend reagieren konnte. Auch auf den besonderen Zufahrtswegen innerhalb des Parkplatzgeländes darf nur mit Schrittgeschwindigkeit oder einer geringfügig darüber liegenden Geschwindigkeit gefahren werden, wenn - wie hier - die Sicht wegen parkender Fahrzeuge behindert ist (OLG Celle DAR 2000, 216). Als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hatte der Beklagte zu 1. allen Anlass, sich so verhalten der in Rede stehenden Einmündung zu nähern, dass er seiner Wartepflicht aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVO problemlos nachkommen konnte.
b) Hingegen ist das dem Zeugen A& vorzuhaltende vorkollisionäre Fehlverhalten in Form eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO von einem solchen, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges erhöhenden Gewicht, dass es bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nicht außer Ansatz bleiben kann. Auch der Zeuge A& hat als Vorfahrtberechtigter die Möglichkeit vertan, durch ein vorkollisionäres Verhalten, welches dem Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme Rechnung trug, den Zusammenstoß zu vermeiden.
Findet die ein Vorfahrtsrecht begründende Vorschrift des § 8 StVO Anwendung, wird die Haftungsquote des Wartepflichtigen einerseits in der Regel einen Anteil von 2/3 ausmachen, während der Vorfahrtberechtigte angesichts der besonderen Rücksichtnahmepflicht im Parkplatzbereich eine verbleibende Haftung von 1/3 trägt (Nugel DAR 2009, 726 mit Hinweis auf KG NZV 2003, 381; OLG Frankfurt NZV 2001, 36 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Splitter ZfS 2000, 236, 237). Er muss in besonderem Maße mit Vorfahrtverletzungen rechnen. Von dieser Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kann nur dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass er langsam und stets bremsbereit gefahren ist und dessen ungeachtet eine Kollision nicht vermeiden konnte (Nugel a.a.O. mit Hinweis auf OLG Köln VersR 1995, 719 sowie OLG Nürnberg NJW 1977, 1888). Dieser Nachweis eines vorkollisionären, parkplatzgerechten Verhaltens des Zeugen A... gelingt dem Kläger nicht.
Da andererseits der Beklagte zu 1) die auf einem Parkplatz zulässige Höchstgeschwindigkeit um das Vierfache überschritten hat, kann es im Ergebnis nicht bei der durch das Landgericht festgesetzten Haftungsquote mit einer Anspruchsberechtigung des Klägers im Umfang von 2/3 seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen verbleiben. Vielmehr sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger 80 % seiner Schäden zu ersetzen.
1) In Bezug auf den Fahrzeugschaden hat das Landgericht dem Kläger einen Betrag zuerkannt, den er in der im angefochtenen Urteil berücksichtigten Höhe gar nicht zum Gegenstand seiner Klageforderung gemacht hatte. Da er fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, verlangt er richtigerweise in Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur den Nettobetrag der Instandsetzungskosten laut Gutachten des Kfz-Sachverständigen R& vom 1. Februar 2008 über 3.145,51 €. Stattdessen hat ihm das Landgericht insoweit den Bruttoausgangsbetrag von 3.743,16 € zugesprochen.
2) Zu dem Nettobetrag der Reparaturkosten, der nunmehr in der Berufungsinstanz unstreitig ist, sind die Schadenspositionen hinzuzurechnen, die von vornherein zwischen den Parteien unstreitig waren. Es handelt sich dabei um die Sachverständigenkosten (552,76 €), um die Kosten für das Abschleppen des verunfallten klägerischen Fahrzeuges (223,12 €) sowie die allgemeine Kostenpauschale (25 €).
3) Einzubeziehen ist entsprechend dem klägerischen Berechnungsansatz auch der streitige Nutzungsausfallschaden mit dem klagegegenständlichen Gesamtbetrag von 3.550 €. Ihm liegt eine Ausfallzeit von 71 Kalendertagen mit einem Tagessatz von je 50 € zugrunde. Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist der ersatzfähige Nutzungsausfallschaden nicht auf die Zeit bis zum 8. Februar 2008 begrenzt. Da darüber hinaus der berücksichtigungsfähige Tagessatz über den durch das Landgericht ausgewiesenen Wert von 38 € täglich hinausgeht, kann es nicht bei dem durch das Landgericht für den Nutzungsausfall bezifferten Gesamtbetrag von 304 € verbleiben.
a) Sachlich unzutreffend ist die Darlegung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe die Beklagten in keinem seiner Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass ihm seine beengten finanziellen Verhältnisse nicht die Aufnahme eines Kredites zur Durchführung der Fahrzeuginstandsetzung ermöglichten.
Der Kläger hatte bereits in seinem Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2008 die Beklagte zu 2. unmissverständlich darauf hingewiesen, nicht in der Lage zu sein, die Reparaturkosten für das Fahrzeug aus eigenen Mitteln aufzubringen. Deshalb hatte der Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.000 € oder eine Reparaturkosten-Übernahmeerklärung binnen Wochenfrist eingefordert.
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann sich nur ausnahmsweise aus der Vorschrift des § 254 BGB ergeben (BGH NJW-RR 2006, 39). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Januar 2007, AZ: I-1 U 151/06 mit Hinweis auf Urteil vom 29. Oktober 2001, AZ: 1 U 211/00 und weiteren Nachweisen). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, AZ: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert.
c) Insofern lag es in der Hand der Beklagten zu 1., zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens den angeforderten Vorschuss an den Kläger zu leisten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2007, AZ. I-1 U 151/06 mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. März 2004, AZ: 1 U 134/03 bestätigt durch BGH NJW 2005, 1044). Leistet der Haftpflichtversicherer trotz Aufforderung keinen Vorschuss zur Auslösung des Kraftfahrzeuges aus der Reparaturwerkstatt, hat er für einen entsprechend langen Zeitraum Nutzungsausfall zu zahlen (OLG Frankfurt 1984, 328). Gleiches gilt für die erfolglose Vorschussanforderung eines finanziell nicht leistungsfähigen Geschädigten, der die Kosten für eine notwendige und noch nicht in Angriff genommene Fahrzeugreparatur nicht aufbringen kann. Wenn der Schädiger ihm in einem solchen Fall ungeachtet einer Anforderung keinen Vorschuss bewilligt, so hat er auch für die Zeit Nutzungsausfall zu ersetzen, in welcher der Geschädigte außerstande ist, die Reparaturkosten zu bestreiten (Senat, Urteil vom 22. Januar 2007, AZ: I-1 U 151/06 mit Hinweis auf KG VM 1994, 5 sowie OLG Nürnberg DAR, 1991, 14).
d) Zwar hatte sich der Kläger in einem anwaltlichen Schreiben vom 12. Februar 2008 die Geltendmachung von Kreditkosten und Zinsen für die Zeit bis zum Eingang des Entschädigungsbetrages vorbehalten. Daraus kann jedoch entgegen der Feststellung des Landgerichts nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger sei entgegen seiner Darstellung doch zu der Aufnahme eines Kredites zum Zwecke der Finanzierung der Instandsetzungskosten in der Lage gewesen. Vielmehr ist die Anmeldung von Kreditkosten und Zinsen in dem vorgenannten Schreiben als allgemein berücksichtigungsfähiger Kostenfaktor im Zusammenhang mit einem im Nachfolgesatz angesprochenen Vergleichsangebot der Beklagten zu 2. angesprochen worden.
In seinem anwaltlichem Folgeschreiben vom 11. April 2008 hat der Kläger noch einmal hervorgehoben, er verfüge nicht über die notwendigen Geldmittel, um eine Fahrzeugreparatur veranlassen zu können. Verbunden damit war der zutreffende Hinweis auf einen in seinem Umfang ständig wachsende Nutzungsausfallschaden.
4a) Die Beklagte zu 2. überwies Ende Februar 2008 an den Kläger einen Betrag von 1.250 € "zur beliebigen Verrechnung". Dieser Betrag blieb jedoch deutlich hinter dem durch anwaltliches Schreiben vom 31. Januar 2008 angeforderten Kostenvorschuss von 2.000 € zurück. Zudem reichte der Überweisungsbetrag nicht aus, um die berechtigte Ersatzforderung des Klägers die Fahrzeugschäden betreffend zu decken: Der berücksichtigte Instandsetzungsaufwand stellt sich - wie bereits dargelegt - auf 3.145,51 €. Der davon dem Kläger zustehende Anteil von 80 % macht den Saldo von 2.516,40 € aus.
b) Zwar hat die Beklagte zu 2. Ende April 2008 einen weiteren Teilbetrag von 613,62 € zur Anweisung gebracht. Der Zeitpunkt dieser letzten Überweisung liegt aber außerhalb des klagegegenständlichen Nutzungsausfallzeitraumes von 71 Tagen, der bis zum Datum des 11. April 2008 reicht.
5) Einerseits erreicht der ersatzfähige Nutzungsausfallschaden mit 3.550 € fast den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges, der im Gutachten des Sachverständigen R& vom 1. Februar 2008 mit 3.875 € ausgewiesen ist. Die Höhe der Nutzungsausfallschädigung wird andererseits nicht schematisch durch den Wert des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt begrenzt (BGH NJW 2005, 1044).
6) Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger tatsächlich der 71tägige Nutzungsausfallschaden entstanden ist, den er bereits in seinem anwaltlichen Schreiben vom 11. April 2008 zur Ausgleichung angemeldet hatte.
a) Der klägerische Pkw Audi A 6 ist ausweislich einer Reparaturbestätigung des Sachverständigen R& instandgesetzt worden. Die der Bestätigung beigefügten Lichtbilder lassen darauf schließen, dass der Wagen zumindest verkehrssicher teilrepariert worden ist; darüber hinaus spricht nichts dagegen, dass der Kläger das Fahrzeug nach der Instandsetzung über einen zumindest sechsmonatigen Zeitraum weiterbenutzt hat, so dass die Voraussetzungen für die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis gegeben sind (vgl. BGH NJW 2008, 1941). Da die vorgenannte Instandsetzungsbestätigung mit ihrem Ausstellungsdatum vom 28. Januar 2009 außerhalb des Ausfallzeitraumes von 71 Tagen liegt, steht sie der Feststellung nicht entgegen, dass der ersatzfähige Zeitraum für die Berechnung des Nutzungsausfallschadens bis zum Datum des 11. April 2008 währt.
b) Unerheblich ist das bestreitende Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung, es werde in Abrede gestellt, dass der Kläger 71 Tage lang auf die Fahrzeugnutzung habe verzichten müssen; man habe bereits erstinstanzlich bestritten, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen sei, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
aa) Zu berücksichtigen ist, dass eine eigene Kreditunwürdigkeit durch den Geschädigten nicht ohne weiteres offengelegt werden muss (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2007, AZ I-1 U 52/07 mit weiteren Nachweisen). Angaben dazu können prozessual nur im Rahmen einer sekundären Darlegungslast verlangt werden (BGH NJW-RR 2006, 394).
bb) Der Kläger hat seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB dadurch hinreichend erfüllt, dass er die Beklagte zu 2. vorprozessual wiederholt in seinen anwaltlichen Schreiben vom 31. Januar 2008 sowie vom 11. Februar 2008 auf sein Unvermögen hingewiesen hatte, ein bankfinanziertes Darlehen zur Durchführung der Instandsetzung bewilligt zu bekommen. Damit war er im Vorgriff auf das bestreitende vorprozessuale Vorbringen der Beklagten die Entstehung des Nutzungsausfallschadens betreffend seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Kläger macht den Inhalt der anwaltlichen Schreiben vom 31. Januar 2008 sowie dem 11. Februar 2008 zum Gegenstand seines Prozessvortrages. Zudem hat der Kläger erstinstanzlich noch einmal in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 2009 ausführlich dargelegt, dass seine Hausbank ihn wegen fehlender Sicherheiten als nicht kreditwürdig behandelt. In Bezug auf die Richtigkeit ihrer gegenteiligen und nicht weiter ausgeführten Behauptung, der Kläger sei doch zur Finanzierung der Instandsetzungskosten in der Lage gewesen, sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. An einem diesbezüglich erheblichen Prozessvortrag der Beklagten fehlt es indes.
7) Entgegen dem Berechnungsansatz des Landgerichts ist als Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung für den klägerischen Pkw entsprechend dem Klagevorbringen der Betrag von 50 € zu berücksichtigen.
a) Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ein Schätzungsermessen nach § 287 ZPO besteht. Im Rahmen dieses Ermessens darf der Tatrichter aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten (BGH NJW 2005, 1044). Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug darin altersbedingt nicht mehr aufgeführt ist (BGH NJW 2005, 277, 278).
b) Dem Alter des Fahrzeuges ist durch eine Herabstufung in der für den Pkw einschlägigen tabellarischen Entschädigungsgruppe Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 277; BGH NJW 2005, 1044). So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 1/2 Jahre alten Pkw die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, AZ 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044). In Bezug auf einen 16 Jahre alten Pkw hat der Bundesgerichtshof eine Herabstufung um zwei Gruppen in den Tabellen von Sanden/Danasch/Küppersbusch unbeanstandet gelassen (BGH NJW 2005, 277, 279).
c) Im vorliegenden Fall einschlägig ist die EurotaxSchwacke Nutzungsausfallentschädigungstabelle für das Unfalljahr 2008 (Beilage zu NJW 1/2/2008). Dem klägerischen Pkw (Audi A 6, 2600 ccm, 110 KW, Erstzulassung Dezember 1995) kommen die in der Tabelle aufgeführten Limousinen des Herstellers Audi und der Typenbezeichnung A 6 mit Hubraumangaben zwischen 1984 und 2773 ccm und Leistungen zwischen 130 und 154 KW am nächsten. Einer Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden sechs Motortypen (2.0 TFSI bis 2.8 FSI) bedarf es nicht, da die - obwohl motorverschieden - Limousinen alle identisch eingestuft sind.
d) Als Neufahrzeuge fallen sie in die Kategorie "H" mit einem Tagessatz von 65 €. Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der tabellarischen Klassifizierung, derzufolge bei einem Fahrzeugalter von mehr als 10 Jahren eine Mindereinstufung um zwei Gruppenwerte vorzunehmen ist. Auf dieser Bewertungsgrundlage ergibt sich für den zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre alten klägerischen Pkw Audi A 6 der Gruppe "F" ein Tagessatz von 50 €. Multipliziert mit dem maßgeblichen Ausfallzeitraum von 71 Kalendertagen errechnet sich so der Gesamtbetrag der Nutzungsausfallentschädigung von 3.550 €.
8) Unter Hinzurechnung der vorgenannten Schadenspositionen (Fahrzeugschaden 3.145,51 €; Kosten des Sachverständigen 552,76 €; Abschleppkosten 223,12 € sowie Kostenpauschale 25 €) ergibt sich die Summe von 7.496,39 €. Der davon dem Kläger zustehende 80 %-Anteil macht den Saldo von 5.997,11 € aus. Unstreitig sind am 27. Februar 2008 bei dem Kläger eine Teilzahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 1.250 € sowie am 24. April 2008 eine weitere Teilzahlung von 613,62 € eingegangen. Damit reduziert sich der vorgenannte Zwischensaldo auf den dem Kläger zuzuerkennenden Endbetrag von 4.133,49 €.
9) Als Nebenforderung steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 489,09 € zu.
a) Als Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist der 80 %-Betrag der ersatzfähigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers, also der Betrag von 5.997,11 € , anzusetzen. Denn zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten waren noch nicht die Teilzahlungen der Beklagten zu 2. in Höhe von 1.250 € sowie von 613,62 € eingegangen.
b) Nach der auch durch den erkennenden Senat getragenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall der hier vorliegenden Art eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt (BGH MDR 2007, 491).
c) Danach ergibt sich bezogen auf den vorgenannten Gegenstandswert bei einem 1,3-fachen Gebührensatz eine Geschäftsgebühr von 439,40 €. Unter Hinzurechnung der Postpauschale von 20 € und der gesetzlichen Umsatzsteuer errechnet sich damit ein Endbetrag erstattungsfähiger vorgerichtlicher Anwaltskosten von 546,70 €. Dieser Betrag ist allerdings nicht an den Kläger zu leisten, sondern wegen des Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG n.F. an den Rechtsschutzversicherer, wie durch den Kläger beantragt.
d) Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe im Rahmen des Kostenausgleichungsverfahrens eine ungekürzte Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3100 VV RVG geltend gemacht mit der Folge, dass nicht noch einmal eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit begehrt werden könne.
Ganz abgesehen davon, dass die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wegen der Abänderung der in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Kostengrundentscheidung keinen Bestand haben kann, ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (Nr. 3100 VV RVG) anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert die notwendige Anrechnung aber nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH MDR 2007, 984 sowie BGH MDR 2007, 982). Deshalb steht auch bei nachfolgender gerichtlicher Tätigkeit einem zuvor außergerichtlich tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch trotz der Gebührenanrechnung in Höhe der vollen Geschäftsgebühr nebst Auslagen zu (Hansens ZfS 2007, 345).
10) Der Schriftsatz des Klägers vom 10. Juni 2010 enthält kein neues Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art, so dass die Einräumung einer Schriftsatznachfrist zugunsten der Beklagten nicht veranlasst war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO.
Die Anordnung über die Zinsen beruht auf der Rechtsgrundlage der §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 4.582,70 €.
Das Vorbringen der Beklagten in deren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.06.2010 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 a ZPO).
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.