07.11.2000 · IWW-Abrufnummer 001211
Finanzgericht Köln: Urteil vom 10.11.1999 – 10 K 1801/98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln
Az.: 10 K 1801/98
Senatsurteil vom 10.11.1999
Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 15.07.2000
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand:
Streitig ist die Ordnungsmäßigkeit des vom Kläger geführten Fahrtenbuchs im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) - sogen. Escape-Klausel - bei der Ermittlung von Einnahmen aus der Gestellung eines Dienstfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG.
Der Kläger ist als Unternehmensberater im Außendienst nichtselbständig tätig. Seine Aufgabe ist es, ... betriebswirtschaftlich zu beraten und Gruppen-Tagungen und Seminare zu veranstalten.
Im Streitjahr 1996 fuhr der Kläger an 76 Tagen ausschließlich von seiner Wohnung zu seinem Arbeitgeber nach M, wo ihm ein Büroraum zur Verfügung stand und wo er dienstliche Arbeiten erledigte. An weiteren 21 Tagen wurden diese Fahrten mit der Außendiensttätigkeit bei Kunden verbunden.
An 117 Arbeitstagen trat der Kläger seine Außendiensttätigkeit von der Wohnung aus an, in der sich ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer befindet. In diesem Arbeitszimmer werden dienstliche Berichte diktiert, Bilanzen analysiert, Referate, Seminare und Konzepte ausgearbeitet und entworfen.
Dem Kläger steht für seine beruflichen und privaten Fahrten ein vom Arbeitgeber gestelltes Kraftfahrzeug (...) zur Verfügung. Der Wert für die private Nutzung dieses Fahrzeugs wurde vom Arbeitgeber mit 1 % des Listenpreises der Lohnsteuer unterworfen.
Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs betrug im Streitjahr 76.264 km, der beim Arbeitgeber entstandene Gesamtaufwand 24.227,46 DM.
In der Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Kläger die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber versteuerten Nutzungswert (6.111,84 DM) und dem von ihm errechneten Anteil der tatsächlich entstandenen Kosten für Privatfahrten (2.184,36 DM) in Höhe von 3.927,48 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hierzu legte der Kläger ein Fahrtenbuch vor, nach dem er die privat gefahrenen Kilometer mit 6.876 ermittelt hatte. Ferner fügte er die monatlichen Reisekostenabrechnungen für das Streitjahr bei.
In dem Fahrtenbuch sind für jeden Monat des Streitjahres in der ersten Spalte die einzelnen Tage aufgeführt, in der zweiten Spalte die Reiseorte (MK für M bzw. die Ortsbezeichung bei Kundenbesuchen) oder ein Hinweis auf Privatfahrten, in der dritten Spalte der Kilometerstand (abends) und in der vierten und fünften Spalte die beruflich und privat gefahrenen Tageskilometer. Wenn das Fahrzeug an mehreren Tagen hintereinander privat oder dienstlich für einen Reiseort genutzt wurde, sind bisweilen die Tageskilometer zusammengefaßt angegeben und der Kilometerstand beim letzten Tag ausgewiesen.
Die Reisekostenabrechnungen enthalten u.a. den Tag, den Beginn und das Ende der Reise, den Kundennamen und den Reiseort.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Fahrtenbuch und den Reisekostenabrechnungen wird auf die bei den Steuerakten befindlichen Kopien Bezug genommen.
Der Beklagte erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an mit der Begründung, daß das Verhältnis der privaten und beruflichen Fahrten nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen worden sei. Den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch würden teilweise die Angaben zum Kilometerstand am Anfang und am Ende der jeweiligen Dienstreise fehlen. Reiseroute, Zweck und Angaben zum Geschäftspartner würden generell fehlen und bei den Privatfahrten befände sich häufig keine Kilometerangabe (Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 17.09.1997, Einspruchsentscheidung vom 19.02.1998).
Die hiergegen erhobene Klage begründet der Kläger - im wesentlichen - wie folgt:
Aus dem Fahrtenbuch seien Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Auswärtstätigkeit zu erkennen. In 18 Fällen (von 365 Tagen) habe die Kilometerangabe durch Substraktion ermittelt werden können, ohne eine Manipulation vorzunehmen. Entweder seien die Tageskilometer ausgewiesen oder der Anfangs- bzw. Endkilometerstand erfaßt worden. Eine nicht zeitnahe Erfassung könne somit nicht unterstellt werden.
Weiterhin seien die Reisekostenabrechnungen übermittelt worden, aus denen die Reiserouten und die Gesprächspartner hervorgingen. Ferner liege dem Beklagten der Arbeitsvertrag vor, aus dem ersichtlich sei, daß sich seine Tätigkeit auf die Unternehmensberatung von ... und die Veranstaltung von Gruppen-Tagungen und Seminaren erstrecke. Des weiteren seien Fachmessen besucht worden.
Zu berücksichtigen sei auch, daß neue Gesetze vom Steuerzahler teilweise nicht verstanden und Gesetzestexte von den Finanzämtern nicht zur Verfügung gestellt würden. Erst nach Ablehnung einer Anerkennung sei ihm ein Auszug des § 8 EStG übermittelt worden. Das Fahrtenbuch für 1997 sei entsprechend den ihm nunmehr vorliegenden Richtlinien geführt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Anerkennung des Fahrtenbuchs als ordnungsgemäß die Einnahmen aus der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zu ermitteln und danach weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.437,- DM (gemäß dem Einigungsvorschlag in der Sitzung vom 29.01.1999) zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und meint, die nunmehr vorgenommene Ergänzung des Fahrtenbuchs könne aus Gründen der zeitnahen Erfassung der steuerlich relevanten Daten nicht berücksichtigt werden.
In der Streitsache hat am 29.01.1999 eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden, in der dieser den Beteiligten einen Vorschlag zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet hat. Danach sollten als Einnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG unter Berücksichtigung des Fahrtenbuchs die tatsächlichen Kosten (0,3177 DM/km) für Privatfahrten (8.000 km) und für Fahrten zwischen Wohnung und zweiter Arbeitsstätte in M (für 173 Fahrten bei 121 Entfernungskilometern) angesetzt werden, wodurch sich noch zu versteuernde Einnahmen von 3.080,- DM ergaben. Als Werbungskosten sollten berücksichtigt werden für Fahrten zwischen Wohnung und zweiter Arbeitsstätte 7.327,- DM abzüglich anerkannter Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen von 810,- DM, so daß sich ein noch zu berücksichtigender Werbungskostenüberschuß von 3.437,- DM ergab.
Die Beteiligten stimmten diesem Vorschlag der Höhe nach zu, der Kläger auch im übrigen. Der Beklagte behielt sich im übrigen wegen seiner Bedenken gegen eine Anerkennung des Fahrtenbuchs ein Rücktrittsrecht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.1999 verwiesen.
Der Beklagte hat von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht mit der Begründung, daß kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliege und ein anderweitiger Nachweis nicht zulässig sei.
Er hat um Rückübertragung der Sache auf den Senat gebeten und die Zulassung der Revision für den Fall einer Stattgabe der Klage angeregt.
Der Einzelrichter hat daraufhin die Sache an den Senat zurückübertragen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind um 3.437,- DM zu erhöhen, da der Kläger im Streitjahr in M eine zweite Arbeitsstätte hatte und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG nachgewiesen wurde.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat anzusetzen.
Nach dieser Vorschrift ist der Beklagte bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers in Anlehnung an die Behandlung durch dessen Arbeitgeber verfahren.
Da diese 1%-Regelung zu unzutreffenden und ungerechten Ergebnissen führen kann, vor allem bei Außendienstmitarbeitern mit einem hohen betrieblichen Nutzungsanteil wie im Streitfall, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, von der sogen. Escape-Klausel des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG Gebrauch zu machen. Danach kann der Wert der Einnahme mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Kläger nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte 1%-Regelung gebunden (Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 3 der Lohnsteuerrichtlinien für 1996 vom 10.11.1995 - LStR 1996 -).
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über den Nachweis der insgesamt für das Dienstfahrzeug des Klägers entstandenen Aufwendungen durch beim Arbeitgeber befindliche Belege.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist im Streitfall aber auch die formelle Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG erfüllt.
Wann ein Fahrtenbuch "ordnungsgemäß" ist, sagt das Gesetz nicht. Nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 2 LStR 1996 sind für dienstliche Fahrten mindestens die folgenden Angaben erforderlich: Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reicht ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch aus.
Da die Finanzverwaltung erkannt hat, welche Schwierigkeiten und welcher Aufwand mit der Führung eines Fahrtenbuchs in dieser Weise verbunden sind, hat sie im Erlaßwege Erleichterungen geschaffen, so in den Erlassen des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 28.05.1996 (BStBl I 1996, 654) unter Abschnitt II Nr. 2 und vom 12.05.1997 (BStBl I 1997, 562, 564) unter Tz 17 ff.
Nach Tz 21 des letztgenannten Erlasses genügt in den Fällen, in denen regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht werden (z.B. bei Lieferverkehr) und diese Kunden in einem Kundenverzeichnis mit Name und Adresse unter einer Nummer geführt werden, "als Erleichterung für die Führung eines Fahrtenbuches zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen. Das Kundenverzeichnis ist dem Fahrtenbuch beizufügen."
Gerade diese Erleichterungsregelung zeigt, daß auch die Finanzverwaltung nicht ausschließlich auf das Fahrtenbuch abstellt, wie der Beklagte, und sich die berufliche Veranlassung nicht ausschließlich aus diesem ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen ergeben muß. Vielmehr läßt die Finanzverwaltung Anlagen zu dem Fahrtenbuch zu, die den Reisezweck und damit die berufliche Veranlassung belegen.
Im Streitfall sind die Verhältnisse vergleichbar. Der Kläger hat seinem Fahrtenbuch, in dem der Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner nicht eingetragen wurden, sondern nur das Reiseziel (Ort der Reise), die Reisekostenabrechnungen mit seinem Arbeitgeber beigefügt. Aus diesen Abrechnungen ergeben sich Datum, Reiseort und Kundenname für die jeweilige Geschäftsreise. Über die Aufzeichnung von Datum und Reiseort in dem Fahrtenbuch läßt sich damit die berufliche Veranlassung der Reise leicht und eindeutig belegen. Es ist damit kein Grund erkennbar, den Fall des Klägers anders zu behandeln als den der Tz 21 zu vorgenanntem BdF-Erlaß, bei dem das Bindeglied zwischen Fahrtenbuch und Kundenliste eine Zahl ist, im Streitfall der Reiseort.
Daß der Kundenname angegeben werden muß, ist zur Überprüfung der beruflichen Veranlassung unerläßlich (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 16.06.1998 8 K 1661/97E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1253). Es ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, daß diese Angabe zwingend im Fahrtenbuch gemacht werden muß. Die vom Kläger gewählte Verbindung von Fahrtenbuch und Reisekostenabrechnung bietet eine leichtere und zuverlässigere Überprüfungsmöglichkeit als nur die Angabe des Kunden und des Reisezwecks im Fahrtenbuch, da davon ausgegangen werden kann, daß der Arbeitgeber keine Reisekosten für nicht betrieblich veranlaßte Fahrten erstattet.
Die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben im Fahrtenbuch durch andere Belege glaubhaft zu machen, entspricht auch weitgehend der finanzgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Finanzgericht des Saarlandes durch Urteil vom 13.10.1997 1 K 211/96 (EFG 1998, 184) rechtskräftig entschieden, daß bei geringen Mängeln eines Fahrtenbuchs (hier: Fehlen der Angabe der besuchten Person) gleichwohl den Fahrtenbuchangaben gefolgt werden kann, wenn der Steuerpflichtige die Richtigkeit dieser Angaben auf andere Weise nachweist. Auch das Hessische Finanzgericht hat im Urteil vom 01.10.1998 13 K 452/95 (EFG 1999, 276) einen solchen Nachweis für zulässig gehalten, denn es hat ausgeführt, daß der Kläger keine Unterlagen (Terminkalender, Benzinquittungen o.ä.) vorgelegt habe, die seine Eintragungen im Fahrtenbuch als zutreffend hätten bestätigen können.
Auch das vom Beklagten angeführte Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22.06.1994 1 K 76/93 (EFG 1994, 962) schließt einen derartigen Nachweis in anderer Weise nicht aus. Denn das Gericht führt aus, daß "das vom Kläger geführte Fahrtenbuch - auch i.V.m. den von ihm geführten Terminkalendern - nicht den Anforderungen entspricht, .." Der Terminkalender konnte nicht berücksichtigt werden, weil auch er nicht eine leichte und einwandfreie Überprüfung der Angaben ermöglichte, vielmehr noch die Kundenkartei oder Rechnungen hätten hinzugezogen werden müssen (in gleicher Weise auch Finanzgericht München, Urteil vom 06.03.1996 1 K 1234/93, EFG 1996, 911, 912, unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil).
An der vorstehend zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung hat sich durch die mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 eingefügte Vorschrift des § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG nichts geändert. Hierdurch ist der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches in das Gesetz eingefügt worden, ohne ihn näher zu bestimmen. Dies ist und muß durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung geschehen. Die zum Recht vor der gesetzlichen Neuregelung ergangenen Urteile zur Frage der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs haben daher nicht ihre Bedeutung verloren.
Keinen Einfluß hat es entgegen der Ansicht des Beklagten auf die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs, daß der Kläger den Kilometerstand bei Privatfahrten und auch bei beruflichen Fahrten für einzelne Tage dann nicht im Fahrtenbuch aufgeschrieben hat, wenn sich die Privatnutzung oder die Dienstreise über mehrere Tage erstreckte und dabei nur der Kilometerstand am Ende dieser Tage und die insgesamt gefahrenen Kilometer als privat oder beruflich festgehalten wurden. Denn hierdurch werden keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet und auch die Überprüfungsmöglichkeit wird nicht beeinträchtigt.
Da nach alldem das Fahrtenbuch des Klägers der individuellen Nutzungswertermittlung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zugrundezulegen ist, hinsichtlich der zweiten Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers in M neben seiner Arbeitsstätte in seinem häuslichen Arbeitszimmer und hinsichtlich der Höhe der danach noch zu berücksichtigenden Werbungskosten in Höhe von 3.437,- DM nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29.01.1999 zwischen den Beteiligten kein Streit mehr besteht, war der Klage stattzugeben.
Das zu versteuernde Einkommen in Höhe von ...,- DM ermäßigt sich damit um 3.437,- DM auf ...,- DM. Die hierauf entfallende Einkommensteuer beträgt nach der Splittingtabelle ...,- DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hält die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO für nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil - soweit ersichtlich - von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts ab.