19.02.2003 · IWW-Abrufnummer 030383
Amtsgericht Hamburg-Altona: Urteil vom 26.04.2002 – 318 C 327/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Hamburg-Altona
verkündet am: 26.04.02 gem. ... § 159 ZPO
Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 318A C 327/01
In dem Rechtsstreit XXX
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung 318 A, durch den Richter am Amtsgericht Schulz aufgrund der am 03.04.2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kostendes Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 950 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung von Wohnraum in Anspruch.
Mit Vertrag vom 8.11.1996 vermietete die Klägerin an die Beklagte zu 1) eine Wohnung im zweiten Stock des Hauses ....... .
Mit Schreiben vom 20.3., 10.4. und 8.5.2001 (Anlage K 5-7, Blatt 39 ff d.A.) wurde die Beklagte zu 1) aufgefordert, eine unerlaubte Hundehaltung zu beenden. Mit Schreiben vom 21.3.2001 wurde die Beklagte zu 1) wegen Lärmstörungen vom 17./18.3.2001 abgemahnt. Die Beklagte zu 1) wurde auch diverse Male abgemahnt, weil sie keine turnusmäßige Treppenhausreinigung geleistet habe. Mit Schreiben vom 16.7.2001 wurde die Beklagte zu 1) wegen Lärmstörungen in den Wochen vor den 16.7.2001 sowie in der Nacht vom 17. auf den 18.3.2001 abgemahnt.
Mit Schreiben vom 17.7.2001 (Anlage K 2, BI. 36 d. A.) bat die Klägerin die Beklagte zu 1), eine Erklärung auszufüllen, bevor über eine Genehmigung zur Untervermietung entschieden werde.
Mit Schreiben vom 30.7.2001 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristgemäß zum 31.10.2001. Mit Schreiben vom 11.9.2001 wurde die Beklagte zu 1) nochmals auf die Kündigung hingewiesen und dazu aufgefordert, fristgemäß zu räumen. Mit Schreiben vom 24.9.2001 (Anlage K 3, Bl. 37 d. A.) wiederholte die Klägerin die Bitte an die Beklagte zu 1), die Erklärung wegen der Untervermietung auszufüllen. Daraufhin beantragten die Beklagten die Genehmigung zur Untervermietung an den Beklagten zu 2) (Anlage K 4, Bl. 38 d. A.) 31.10.2001. Die Klägerin verweigerte die Genehmigung mit Rücksicht auf die am 30.7.2001 ausgesprochene Kündigung.
Mit Schreiben vom 19.11.2001 sprach die Klägerin vorsorglich eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus. Begründet wurde diese damit, dass es am 7.8., 8.8., 9.8. und 10.8.2001 zu Lärmstörungen gekommen ist.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) sei von der Beklagten zu 1) als ihr Lebensgefährte in die Wohnung aufgenommen worden (Beweis: Zeugnis ...... .
Die Beklagte habe die turnusmäßige Treppenhausreinigung unterlassen (Beweis: Zeugnis ......... .
Die Beklagte habe unerlaubt einen Hund der Rasse Rottweiler aufgenommen. Noch am 30.7. und 4.10.2001 habe es wegen Hundegebell Beschwerden gegeben (Beweis: Zeugnis .......... .
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu 1) und ebenso den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die von ihnen genutzte Wohnung, bestehend aus dreieinhalb Zimmern, Küche, Abstellraum, Bad/WC, Gäste-WC, Loggia und Flur im zweiten Stockwerk rechts des dem Kläger gehörenden Mehrfamilienhauses ......... sowie den dazugehörigen, im gleichen Hause befindlichen Kellerraum zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 2) wohne nicht bei der Beklagten zu 1), sondern in der ......... die Treppenhausreinigung führe die Beklagte zu 1) in ordnungsgemäßen wöchentlichen Wechsel mit ihrer Nachbarin durch.
Der Hund sei seit Juni 2001 nicht mehr in der Wohnung aufhältlich.
Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Räumungsanspruch zu, weil das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehende Mietverhältnis weder durch die Kündigung vom 30.7.2001 noch durch die Kündigung vom 19.11.2001 beendet worden ist. Auf die Kündigung vom 30.7.2001 kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass diese die Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB n.F. erfüllt. Die Klägerin hat diverse Umstände dargelegt, die offenbar aus ihrer Sicht eine fristgemäße Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründen sollen. Auf welche dieser Umstände sie sich in der Kündigung vom 30.7.2001 gestützt hat, ist aus ihrem Vortrag jedoch nicht ersichtlich. § 573 Abs. 3 BGB schreibt jedoch vor, dass der Vermieter die Gründe für ein berechtigtes Interesse im Kündigungsschreiben anzugeben hat. Die Aufzählung diverser angeblicher Vertragsverstöße durch die Beklagte zu 1) in der Klageschrift ersetzt dieses Erfordernis nicht.
Auch die Kündigung vom 19.11.2001 ist unwirksam. Es liegen weder die Voraussetzungen der § 543 Abs. 1 i.V.m. § 569 II BGB noch diejenigen des § 543 II Nr. 2 vor.
Ob die Beklagte zu 1) die Treppenhausreinigung unterlassen hat, kann dahinstehen. Denn dieses Verhalten rechtfertigte keine fristlose Kündigung. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Unterlassung der Treppenhausreinigung eine ordentliche Kündigung nach § 473 II Nr. 1 BGB rechtfertigen würde (verneinend mit guten Gründen z.B. AG Wiesbaden WM 2000, 190).
Jedenfalls ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Verhalten der Beklagten zu 1) den Hausfrieden nachhaltig stören würde, wie es § 569 II BGB voraussetzt. Zudem fehlt es an einer wirksamen Abmahnung, weil die Klägerin jeweils nur die Ersatzvornahme als Konsequenz angedroht hat.
Weiter ist es ohne Belang, ob der Beklagte zu 2) die Wohnung zusammen mit der Beklagten zu 1) bewohnt. Denn dieser Umstand kann schon deshalb nicht zur Begründung für eine fristlose Kündigung herangezogen werden, weil eine Abmahnung i.S.v. § 543 III BGB nicht erfolgt ist. Die Beklagte zu 1) ist lediglich aufgefordert worden, eine Genehmigung einzuholen.
Auch hinsichtlich der angeblichen Hundehaltung fehlt es an einer wirksamen Abmahnung i.S.v. § 543 III BGB. Letztmals mit Schreiben vom 8.5.2001 (Anlage K7, Bl. 41 d.A.) hatte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Abschaffung des Hundes aufgefordert. Als Konsequenz hatte sie jedoch lediglich eine Klage auf Abschaffung angedroht. Bei dieser Sachlage kann sie sich auf die Abmahnungen nicht zur Begründung einer fristlosen Kündigung berufen. Denn die Beklagte zu 1) konnte davon ausgehen, dass ihr als einzige Konsequenz eine Unterlassungsklage drohen würde, nicht jedoch die Beendigung des Mietverhältnisses.
Schließlich ist die Klägerin dafür beweisfällig geblieben, dass von den Beklagten Lärmstörungen ausgegangen sind. Soweit sie sich auf acht namentlich genannte Zeugen zum Beweis für sämtliche in der Klageschrift vorgetragenen Lärmstörungen beruft, ist dies kein hinreichend konkretisiertes Beweisangebot. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, dass die Klägerin zu jedem einzelnen Vorfall angibt, was welcher Zeuge hierzu bekunden kann. Darauf ist die Klägerin mit Beschluss vom 24.1.2002 (Bl. 29 d.A.) ausdrücklich hingewiesen worden. In der jetzigen Situation würde sich die Vernehmung der benannten Zeugen als unzulässige Ausforschung darstellen, bei der erst die Beweisaufnahme ergeben würde, ob der einzelne Zeuge möglicherweise irgendwelche Störungen seitens der Beklagten mitbekommen hat. Eine solche Beweiserhebung ist aus gutem Grunde unzulässig.
So ist schon nicht ersichtlich, dass alle benannten Zeugen überhaupt in der Lage gewesen sind, jeweils die selben Beobachtungen zu machen. So trägt die Klägerin vor, es sei ?in den Nachbarwohnungen? auf Zimmerlautstärke eingestellter Radio- oder Fernsehempfang unverständlich gemacht worden. Zum 4./5.10.2001 trägt die Klägerin vor, an eine Nachtruhe sei ?in den Nachbarwohnungen? überhaupt nicht zu denken gewesen. Welche der insgesamt sieben Zeugen außer dem Hausmeister aber überhaupt in den Nachbarwohnungen wohnen, ergibt der Vortrag der Klägerin nicht. Es ist nicht einmal ersichtlich ? und eher unwahrscheinlich -, dass alle Zeugen jeweils zu allen Zeiten überhaupt im Haus waren.
Insgesamt soll die beantragte Beweiserhebung nach Vorstellung der Klägerin offenbar dem Zweck dienen, die Zeugen vorzuladen um festzustellen, welche Wahrnehmungen sie überhaupt bekunden könnten. Das ist aber nicht Zweck einer Beweisaufnahme. Darüber hinaus würden die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten unzulässig beschränkt werden, weil für sie ebenfalls nicht übersehbar ist, welcher Zeuge vor Gericht zu welchem Beweisthema etwas sagen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 911 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf Euro ........ festgesetzt.