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23.02.2012 · IWW-Abrufnummer 122279

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.03.2011 – 4 K 2522/08

Ein Verkaufspavillion, in dem Brezelteiglinge gebacken und an die Kundschaft verkauft werden, stellt kein Gebäude i.S.d. Bewertungsrechts dar.


Tatbestand
Streitig ist, ob ein Verkaufspavillon für die Einheitsbewertung zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen ist.
Mit Antrag vom 03. August 2006 begehrte die Klägerin die Aufstellung eines Verkaufspavillons („Brezelhaus”) auf dem Flugplatz ... vor dem Terminal ... . Nach der Baubeschreibung handelt es sich um eine Außenwandkonstruktion aus beschichtetem Aluminiumsystemprofil mit Systemeck-Verbinder und Verschraubungen, Füllungen der Fassade aus wasserfest verleimtem Sperrholz, wasserfest verleimt mit Schichtstoff. Die Gesamtfläche beträgt ca. 8 m², der umbaute Raum 23 m³. Die Eingangstür ist in der Höhe zweigeteilt und getrennt voneinander zu öffnen. Das Oberteil ist verglast. Die Front beinhaltet eine verfahrbare Theke, das Seitenteil neben der Theke ist fest verglast. Der Verschluss erfolgt durch Aluminium- Panzerrollladen mit Hand- oder Elektrobetrieb. Unterhalb der Verglasung ist eine Drehtür eingebaut zum Verschluss eines von außen zugänglichen Stauraums. Die Seitenwände sind teilweise verglast. Die Rückwand besteht aus festen Füllungen und der Seitenbereich der Rückwand ist als Drehtür ausgebildet. An allen vier Hausecken sind Aluminium- Rundsäulen zu dekorativen Zwecken montiert. Die Bodenkonstruktion besteht aus Holzrahmenwerk mit Holzschutz lasiert. Der eigentliche Boden besteht aus einem dreischaligen Aufbau von wasserfest verleimtem Sperrholz. Hier kann eine Fußbodenerwärmung eingebracht und die gesamte Konstruktion mittels Stellfüßen ausgerichtet werden. Die Dachkonstruktion - Flachdach in Kastenbauweise - besteht aus wasserfestem Holzwerkstoff. Alle von außen sichtbaren Teile sind mit gekantetem Aluminiumblech (pulverbeschichtet) ummantelt. Die obere Dachfläche ist mit PVC – Schweißbahnen und zwei eingebrachten Dachabläufen belegt. Zur Dekoration befindet sich auf der Dachfläche eine Pyramide mit 4-seitiger Grundfläche aus gekantetem Aluminiumlochblech (pulverbeschichtet) und in der vorderen senkrechten Dachseite ist eine elektrische Tuchmarkise integriert. Das gesamte Dach wird von der Innenseite durch eine Stahlrohrschweißkonstruktion unterstützt. Die Inneneinrichtung besteht aus einer Arbeitsplattenwinkelanlage, einer Tischlerplatte, befestigt mit Aluminiumwinkeln und tragenden Seiten aus Holzwerkstoff. Ferner gibt es ein eingebautes Handwaschbecken, vorgesehen für den Anschluss von Frisch- und Abwasser oder Betreibung mittels elektrischer Pumpe und Frisch- und Abwasserkanister. Im Verkaufspavillon werden die für den Transport tiefgekühlten Teiglinge in einem speziellen Brezelofen frisch gebacken und an die Kundschaft warm verkauft. Ergänzend wird auf die Fotografie vom Verkaufspavillon Brezelhaus (Bl. 19 EW-A) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 stellte der Beklagte den Einheitswert auf den 01.01.2007 auf 1.073 € (Nachfeststellung) und den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2007 mit 3,75 € (Nachveranlagung) im Sachwertverfahren fest (Geschäftsgrundstück auf fremdem Grund und Boden).
Ihren Einspruch begründete die Klägerin damit, dass es sich nicht um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sondern um einen „fliegenden Bau” (beweglicher Verkaufspavillon) auf dem Flugplatz ... handele. Dieser sei nicht mit dem Grund und Boden verbunden, sondern aus Einzelteilen zusammengeschraubt und zur einfachen Demontage vorgesehen. Die einzelnen Fertigteile bestünden aus kunststoffbeschichteten Holzwerkstoffplatten, die jederzeit an anderen Orten wieder aufgebaut werden könnten. Es handele sich somit nicht um ein Gebäude, sondern um eine Betriebsvorrichtung und somit um ein bewegliches Wirtschaftsgut. Der Kiosk sei so gebaut, dass er jederzeit versetzt werden könne. Vorrichtungen, die auf eine Ortsfestigkeit deuteten, seien nicht vorhanden. Zwar besitze jeder Gegenstand eine Eigenschwere, das allein sei jedoch kein Abgrenzungsmerkmal. Es müssten bauliche Vorkehrungen hinzutreten, die die für Gebäude notwendige feste Verbindung mit dem Grund und Boden ersetzten. Der Kiosk erfülle damit nicht die Merkmale eines Gebäudes und sei somit Betriebsvorrichtung. Die bauliche Gestaltung und Verwendung des Kiosks sei für stets wechselnde Verkaufsorte vorgesehen, sodass ihm das den Gebäudebegriff voraussetzende Merkmal der Ortsfestigkeit fehle. Der Kiosk sei versetzbar, transportabel und ohne Fundament.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 2. Oktober 2008 als unbegründet zurück.
Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - gehörten zum Grundvermögen neben dem Grund und Boden die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehörten, auch wenn sie wesentliche Bestandteile seien (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen sei vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehörten und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten sei, nicht Betriebsvorrichtung sein könne. Als Gebäude sei ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatte, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest sei. Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufwiesen, seien ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Juni 2005 II R 67/04, BStBI II 2005, 688, m.w.N.). So liege der Streitfall. Denn, wie die Baubeschreibung zeige, gewähre der Kiosk durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse, er diene dem dauernden Aufenthalt von Menschen (Verkaufspersonal), er sei von Beständigkeit und standfest sowie mit dem Grund und Boden, wenn auch nicht durch Fundamente oder ähnliches verbunden, so doch darauf zumindest zwecks Standsicherheit befestigt. Insbesondere sei nach der Baubeschreibung und dem Mietvertrag (§ 7 Ziff. 9) der Anschluss an Frisch - und Abwasser und damit insoweit eine Verbindung mit dem Grund und Boden vorgesehen. Er beinhalte somit alle Merkmale eines Gebäudes i. S. d. vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die jederzeitige Versetzbarkeit hindere nicht die Annahme eines Gebäudes. So habe der BFH im Urteil vom 24. Mai 2007 II R 68/05 (BStBI II 2008, 12) ein Toilettenhäuschen als ein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne angesehen (Geschäftsgrundstück).
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin hält daran fest, dass es sich bei dem von ihr auf fremdem Grund und Boden errichteten Verkaufspavillon nicht um ein Gebäude handelt. Der Verkaufspavillon sei mit dem Grund und Boden nicht fest verbunden. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden liege vor, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden seien, das Bauwerk auf diesen gründe und dadurch mit dem Grund - und Boden verankert sei. Der Begriff des Fundaments umfasse dabei jede gesonderte Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden Bauwerks mit dem Grund und Boden bewirke und die nicht durch bloßen Abtransport wieder beseitigt werden könne. Eine solche Einrichtung, die eine feste Verbindung des Verkaufspavillons mit dem Grund und Boden bewirke, sei nicht vorhanden. Der Anschluss an Frisch- und Abwasser, auf den der Beklagte verweise, schaffe keine feste Verbindung, da er ohne Schwierigkeiten gelöst werden könne. Die Einzelteile, aus denen der Pavillon zusammengesetzt sei, seien einfach zu demontieren und könnten jederzeit an anderen Orten wiederaufgebaut werden. Bei dem Verkaufspavillon handele es sich daher nicht um ein Gebäude, sondern um eine Betriebsvorrichtung. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten könne hier kein Gebäude angenommen werden. Es handele sich um ein in Leichtbauweise errichteten, jederzeit versetzbaren Pavillon, der weder in eine Gesamtanlage besonders integriert sei noch aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes den Charakter eines ortsfesten Bauwerks aufweise.
Die Klägerin beantragt,
den Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2007 vom 11. Dezember 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:
Der Sachverhalt sei identisch mit dem der BFH-Entscheidung vom 24. Mai 2007 inBStBI II 2008, 12 zugrunde liegenden Bewertung eines Toilettenhäuschens. Dort habe der BFH auf die räumliche Umschließung, den Schutz gegen äußere Einflüsse und die Beständigkeit und Standfestigkeit abgestellt.
Gründe
I. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Soweit die Klägerin sich mit ihrer Klage (auch) gegen den Grundsteuermessbescheid wendet, ist die Klage unzulässig. Es fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin selbständige Einwände gegen den Grundsteuermessbescheid erhoben hätte. Wird - wie hier - lediglich geltend gemacht, der dem Messbescheid zugrunde liegende Einheitswert sei unzutreffend, kann dieser Einwand nach § 351 Abs. 2 AO nur in dem entsprechenden Grundlagenbescheid - dem gleichzeitig angefochtenen Einheitswertbescheid - nicht aber im Folgebescheid - dem Grundsteuermessbescheid - zulässigerweise geltend gemacht werden (vgl. dazu Finanzgericht München, Urteil vom 3. Dezember 1997, 4 K 130/95, Haufe-Index 952280; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Beschluss vom 4. Februar 2002, 4 V 20078/00, EFG 2002, 593; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 28. November 2008, 4 K 1648/06, n.v., und vom 22. Oktober 2009, 4 K 1697/08, n.v.). Eine gleichwohl gegen den Folgebescheid gerichtete Klage ist unzulässig (wie hier: Gräber/von Groll, FGO, 7. Aufl., 2010, § 42 Rz 35 f. m.w.N.).
2. Die Klage gegen den Einheitswertbescheid hat dagegen Erfolg. Denn der Verkaufspavillon stellt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden dar. Der bewertungsrechtliche Begriff „Gebäude” setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- ein Bauwerk voraus, das - durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, - den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, - fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie - von einiger Beständigkeit und - standfest ist (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2009 II R 7/08, BFH/NV 2009, 1609; vom 9. Dezember 1998 II R 1/96, BFH/NV 1999, 909, und vom 20. November 1980 IV R 8/78, BStBl II 1981, 201). Dabei kommt es gemäß § 70 Abs. 3 BewG für die Einheitsbewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nicht darauf an, ob das Gebäude zivilrechtlich im Sinne von § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder im Sinne von § 94 BGB dessen wesentlicher Bestandteil geworden ist (Halaczinsky in Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, § 70 Rz 51; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 18/10, Haufe-Index 2342190).
3. Nach Inaugenscheinnahme von Bl. 19 der EW-A und unter Zugrundelegung der Feststellungen des Bausachverständigen vom 8. November 2007 (Bl. 20 f EW-A) ist der Senat zu der Überzeugung gelangt (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-), dass der streitbefangene Verkaufspavillon kein Gebäude darstellt. Denn es fehlt an dem für ein Gebäude (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3, § 94 BewG) vorausgesetzten Begriffsmerkmal der „festen Verbindung mit dem Grund und Boden”. Hieran ändert auch nichts daran, dass der Verkaufspavillon sowohl über eine Wasser- als auch über eine Stromzufuhr verfügt. Denn eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden wird nicht allein durch Installation von Versorgungsleitungen geschaffen, die – wie hier – ohne Schwierigkeiten wieder gelöst werden können (vgl. Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht BewG, ErbStG, Kommentar, § 68 BewG Rz 63).
a) Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Gebäude die feste Verbindung mit dem Grund und Boden zwar nicht notwendig mittels eines gegossenen Fundaments haben, sondern es kann ausnahmsweise auch ausreichen, wenn das Bauwerk nur durch sein Eigengewicht auf dem Grund und Boden ruht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1978 II R 15/77, BStBl II 1979, 190, und vom 24. Mai 2007 II R 68/05, a.a.O. zu II 2 d; Halaczinsky in Rössler/Troll, a.a.O., § 68 Rz 79, 81, 82 m.w.N.). Für die entscheidende feste Verbindung mit dem Boden ist es nämlich unerheblich, wie die technische Frage gelöst wird, ob es erforderlich ist, das Bauwerk fest mit dem Boden zu verbinden oder ob es genügt, es nur lose aufzusetzen, weil es insbesondere infolge der Eigenschwere ohnehin auf einem Fundament ruht (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2000 II R 60/98, BFH/NV 2001, 581, Leichtbauhalle mit - auch gegen Seitenwindkräfte schützenden - Schraubverbindungen auf Streifenfundamenten) und so die Lasten in den Boden geleitet werden. Denn häufig hängt es nur von der Bodenbeschaffenheit ab, ob ein herkömmliches Fundament gewählt oder ob andere Trägerelemente als Auflagefläche gewählt werden.
b) Nur in den Ausnahmefällen des Ruhens auf dem Grund und Boden durch das Eigengewicht ohne feste Verbindung mit einem gegossenen Fundament bedarf es der Abgrenzung gegenüber lediglich auf dem Boden abgestellten beweglichen Sachen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 65/84, BStBl II 1988, 847 zu 3 a.E.). Als bloßes Hilfskriterium wird dann darauf abgestellt, ob das Bauwerk seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt ist und die ihm zugedachte Ortsfestigkeit sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1996 III R 47/93, BStBl II 1996, 613 zu 1 b); wie etwa bei betrieblichen Büro- u.a. Containern oder Mobilheimen mit mindestens sechsjähriger Aufstelldauer auf lose verlegten Schwellen oder Kanthölzern (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 67/85, BStBl II 1989, 113 m.w.N; Halaczinsky in Rössler/Troll, a.a.O., § 68 Rd. 79, 81, 83; Nolte, Betriebsvorrichtung, Haufe-Index: 1633238; ABC der Betriebsvorrichtungen, Haufe-Index: 2137458), im Unterschied zu den für wechselnde Einsatzstellen vorgesehenen Baubaracken ohne Fundamentierung und den Baustellencontainern (BFH-Urteil vom 18. Juni 1986 II R 222/83, BStBl II 1986, 787). Das Kriterium der Ortsfestigkeit anhand des äußeren Erscheinungsbilds einschließlich der Nutzungsdauer dient insoweit jedoch nur als Hilfskriterium in den Fällen der fehlenden festen Verbindung mit einem Fundament, ohne jedoch deren Mindestvoraussetzung des Ruhens auf dem Grund und Boden aufgrund des Eigengewichts zu ersetzen.
c) Hiernach weist der Verkaufspavillon trotz entsprechender Standfestigkeit kein derartiges Gewicht auf, um so die Mindestvoraussetzung des Ruhens auf dem Grund und Boden aufgrund Eigenschwere annehmen zu können. Der in Fertigteilbauweise erstellte Systembau besteht vorrangig aus Holz-, Stahl- bzw. Aluminium- und Glaselementen und erlangt nicht annähernd ein Gesamtgewicht von 3 t, worauf der BFH in dem von ihm entschiedenen Sachverhalt eines Toilettenhäuschens – neben der dortigen Fundamentierung - abstellen konnte. Abgesehen davon ist vom Gesamtgewicht des Pavillons der auf die Inneneinrichtung, bestehend aus einer Arbeitsplattenwinkelanlage, dem Handwaschbecken und dem Brezelofen, entfallende Gewichtsanteil außen vor zu lassen, da diese als Betriebsvorrichtung einzustufen ist, steht sie doch in unmittelbarer Beziehung zur Ausübung des Gewerbebetriebes. Bei einem Eigengewicht eines leistungsfähigen Brezelofens, der bis zu 75 kg betragen kann (vgl. etwa http://cgi.ebay.de/Durchlaufofen-Brezelofen-Pizzaofen-kein-Impinger-/290541333401 und dem Gewicht der sonstigen Inneneinrichtung wären hiernach bereits über 100 kg vom Gesamtgewicht des Pavillons abzusetzen und können damit nicht bei dessen sog. Eigenschwere berücksichtigt werden.
d) Insoweit besteht - trotz aufwändigerer Konstruktion und Beschaffenheit - nach Einschätzung des erkennenden Senats eine Parallele zu einem Verkaufskiosk, der vom BFH (BFH-Urteil vom 01. Dezember 1970 VI R 180/69, BStBl II 1971, 161) ebenfalls nicht als Gebäude eingestuft wurde. Denn auch dort fehlte es nämlich mangels Fundamentierung oder vergleichbarer Verankerung bzw. Eigenschwere bereits an einer „festen Verbindung” mit dem Grund und Boden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe hierfür gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

VorschriftenBewG §§ 2 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 1, 70 Abs. 3, 94

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