05.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130375
Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 26.04.2012 – 1 K 1241/10
1. Eine stillschweigende Einzelfristverlängerung für die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung gem. § 109 AO beinhaltet keine Verlängerung der Frist für die Entrichtung der Steuer entsprechend den für eine Dauerfristverlängerung geltenden Vorschrift des § 18 Abs. 6 UStG i. V. m. § 46 UStDV. Die Fälligkeit richtet sich dann nach dem Abgabezeitpunkt der Voranmeldung, sofern sie vor der Ende der 4-wöchigen Fristverlängerung abgegeben wird.
2. Im Verfahren wegen des Erlasses von Säumniszuschlägen aufgrund der zwar vor Ablauf der gem. § 109 AO (einzel-)verlängerten Abgabefrist für die Voranmeldung, aber gem. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG 2005 verspätet geleisteten Vorauszahlung ist zu prüfen, ob die Festsetzung nicht unbillig ist, weil eine Vergleichbarkeit mit Steuerzahlern besteht, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldung und der Bezahlung erhalten haben bzw. die Möglichkeit einer Stundung nach § 222 AO besteht.
3. Bei Verneinung der Möglichkeiten zur Rechtsforbildung bzw. zur Anwendung des § 222 AO bei einer Einzelfristverlängerung ist zu prüfen, ob nach dem mutmaßlichem Willen des Gesetzgebers das Hinausschieben der Fälligkeit tatsächlich nur in Fällen einer Dauerfristverlängerung, nicht aber bei einer Einzelfristverlängerung zu rechtfertigen ist.
FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 26.04.2012
1 K 1241/10
Tatbestand
Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2010 eine stillschweigende Einzelfristverl ängerung bis zum 10 . Februar 2010, reichte diese aber schon am 5. Februar 2010 ein und überwies den Unterschiedsbetrag am 9. Februar 2010. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuervoranmeldung am 3. März 2010 zu und verrechnete zugleich Säumniszuschläge von 3.802 EUR. Wegen dieser Säumniszuschläge beantragte die Klägerin einen Erlass aus sachlichen Gründen, den der Beklagte mit Bescheid vom 10 . Mai 2010 und – nach fristgerechtem Einspruch – mit Einspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 ablehnte.
Dagegen richtet sich die Klage vom 23. August 2010.
Die Klägerin meint, ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über den Erlass sei – unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Säumniszuschläge – zulässig und begründet.
Zwar hält sie die Festsetzung auch weiterhin für rechtswidrig, weil die Gutschrift auf dem Konto des Beklagten am 9. Februar 2010 und damit rechtzeitig vor Ablauf der bis 10 . Februar 2010 verlängerten Frist erfolgt sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die zugehörige Voranmeldung bereits am 5. Februar 2010 übermittelt wurde, denn schließlich dürfe derjenige, der die Umsatzsteuervoranmeldung bewusst verspätet abgebe, auch hinsichtlich der Säumniszuschläge nicht besser gestellt werden als derjenige, der rechtzeitig eine Fristverlängerung beantrage, aber nicht voll ausnutzte, wie sie. Ohne eine Fristverlängerung werde die Umsatzsteuer nämlich nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG (und Birkenfeld, Das große Umsatzsteuerhandbuch, § 210 Rdnr. 172 m.w.N.) nicht fällig, bevor nicht die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingegangen sei. Daher müsse die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG i.V.m. § 46 Satz 1 UStDV (und Birkenfeld, Das große Umsatzsteuerhandbuch, § 210 Rdnr. 174, Beispiel 3) nicht nur bewirken, dass die Abgabefrist um einen Monat herausgeschoben werde, sondern auch, dass die Steuer entsprechend später fällig werde.
Dessen ungeachtet bilde die verschuldensunabhängige Festsetzung der Säumniszuschläge aber jedenfalls dann einen sachlichen Erlassgrund, wenn der Gesetzgeber den zu beurteilenden Sachverhalt übersehen oder nur unzureichend geregelt habe. Dies sei vorliegend zu bejahen, weil dieser die mit Verschiebung der Abgabefrist zusammenhängende Verschiebung der Fälligkeit jedenfalls nicht hinreichend deutlich geregelt habe. Der Wortlaut des § 18 Abs. 6 UStG ermögliche beides und unterscheide dabei – entgegen der Ansicht des Beklagten – ebenso wenig zwischen Dauer- und Einzelfristverlängerung wie der des § 46 UStDV oder des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG. Überdies sei eine solche Unterscheidung auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes abzuleiten. Selbst wenn aber der Beklagte die Frist stillschweigend über § 109 AO gewährt haben sollte, der – nach dessen Ansicht – nur eine Fristverlängerung zur Abgabe der Voranmeldung ermöglichen würde, dann bewirke § 18 Abs. 6 UStG als weitergehende lex specialis zusätzlich noch eine Fristverlängerung zur Entrichtung der Vorauszahlungen. Gleichwohl aber seien die Säumniszuschläge nur festgesetzt worden, weil der Gesetz- und ihm folgend der Verordnungsgeber die Regelungen über Fristverlängerungen auf verschiedene Normen erstreckt habe, ohne dabei deutlich zu machen, dass er den vorliegenden Fall einer Einzelfristverlängerung nicht anders habe regeln wollen als den einer Dauerfristverlängerung.
Überdies sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen aber auch unverhältnismäßig und damit unbillig, wenn ihr Sinn und Zweck, den Steuerpflichtigen zu einer pünktlichen oder wenigstens zeitnahem Zahlung anzuhalten, nicht erreicht werden könne. So sei es in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Klägerin die Voranmeldung sogar früher als geplant abgegeben und dementsprechend auch die Zahlung vor der geplanten Zeit angewiesen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides über den Erlass vom 10 . Mai 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2010 zu verpflichten, über den beantragten Erlass der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den Erlassantrag für unbegründet.
In der Einspruchsentscheidung hat er dazu ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht unbillig sei, die durch eine verspätete Zahlung bewirkten Säumniszuschläge zu erheben. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 sei nach dem Gesetz bis zum 10 . Januar 2010 und nach der gewährten Einzelfristverlängerung bis zum 10 . Februar 2010 zu übermitteln gewesen. Daher sei die Fristverlängerung allenfalls bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu beachten, nicht aber bei der von Säumniszuschlägen. Letztere seien nämlich allein vom Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Zahlbar sei die von der Klägerin selbst angemeldete Umsatzsteuer aber – an einer Stelle heißt es am 10 . Januar 2010, an anderer Stelle heißt es am 5. Februar 2010 – gewesen. Werde sie bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet, sondern erst später – wie hier am 9. Februar 2010 – gezahlt, dann sei eben für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag zu entrichten.
Im Klageverfahren hält er daran fest und vertieft seine Begründung damit, dass die Klägerin nicht hinreichend zwischen einer Dauer- und einer Einzelfristverlängerung unterscheide. Mit der Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46-48 UStDV werde nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG zwar die Frist für die Abgabe der Voranmeldung und die Entrichtung der Vorauszahlung um einen Monat verlängert. Mit der Einzelfristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO könne aber nur die Frist für die Abgabe der Voranmeldung verlängert werden, während sich die Frist für die Entrichtung der Vorauszahlung weiterhin nach dem Gesetz richte. Dieses ordne in § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG an, dass der Anspruch am 10 . Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes fällig sei, und in § 218 Abs. 1 AO – ähnlich wie in § 254 Abs. 1 Satz 1 AO oder § 240 Abs. 1 Satz 3 AO –, dass er erst bei Vorliegen der entsprechenden Voranmeldung fällig sei. Im vorliegenden Fall habe er unstreitig eine Einzelfristverlängerung erteilt, was sich auch daran zeige, dass keine Sondervorauszahlung nach § 18 Abs. 6 Satz 2 UStG festgesetzt worden sei. Folglich könne nur die Frist zur Abgabe der Voranmeldung, nicht aber die für die Entrichtung der entsprechenden Vorauszahlung verlängert werden.
Dem Gericht hat die Vollstreckungs- nebst Rechtsbehelfsakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, denn der Beklagte hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge nach § 227 AO mit unzutreffender Begründung abgelehnt.
Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und damit auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen – wie etwa die nach § 240 Abs. 1 AO entstehenden Säumniszuschläge – ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w äre. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die Entscheidung über ein Erlassbegehren eine Ermessensentscheidung ist. Folglich kann sie von den Gerichten nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden ( BFH, Beschl. v. 19. Oktober 1971 , GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603). Das beschränkt die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens unter- oder überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Das war hier der Fall.
Eine sachliche Unbilligkeit von Säumniszuschlägen ist nämlich insbesondere dann anzunehmen, wenn zwar der gesetzliche Tatbestand für die Erhebung von Säumniszuschlägen erfüllt ist, deren Einziehung aber im Einzelfall – insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge – nicht zu rechtfertigen ist, weil die Erhebung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde ( BFH, Urt. v. 20. Mai 2012, V R 42/08 , BStBl. II BStBl 2008 II S. 2010, BStBl 2008 II S. 955)
Zwar hat der Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge zutreffend bejaht, weil die Klägerin die Umsatzsteuervorauszahlung nicht – wie in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO vorausgesetzt – bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet hat. Fällig ist die Umsatzsteuer bei monatlichen Voranmeldungen nämlich nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG grundsätzlich am 10 . Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. Bei der vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2009 wäre das der 10 . Januar 2010, an dem die Steuer aber unstreitig nicht gezahlt wurde. Auch ist die Säumnis nicht – wie durch § 240 Abs. 1 Satz 3 AO vorgesehen – dadurch vermieden worden, dass die monatliche Umsatzsteuer erst später angemeldet wurde. Zwar musste die Klägerin die Voranmeldung für den Dezember 2009 – abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG – nicht bis zum 10 . Januar 2010 abgeben, sondern durfte damit bis zum 10 . Februar 2010 warten, weil der Beklagte insoweit ihrem Fristverlängerungsantrag – wenn auch nur stillschweigend – gefolgt ist. Aber die Klägerin hat die Voranmeldung tatsächlich schon am 5. Februar 2010 abgegeben. Damit war die entsprechende Vorauszahlung nicht am 10 . Januar 2010, dafür aber am 5. Februar 2010 fällig. Also hätte die Steuer spätestens an diesem Tag, bzw. unter Berücksichtigung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO spätestens bis 8. Februar 2010, beim Beklagten eingehen müssen. Nachdem der Eingang unstreitig erst am Folgetag erfolgt war, war die Klägerin folglich säumig.
Dem kann sie auch nicht entgegen halten, dass ihr zugleich mit der Frist zur Abgabe der Voranmeldung auch die Frist zur Entrichtung der betreffenden Umsatzsteuer verlängert worden sei. Soweit die Klägerin einen entsprechenden Anspruch auf § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. §§ 46 bis 49 UStDV stützt, verkennt sie, dass eine darauf gestützte Fristverlängerung bereits daran scheiterte, dass die Klägerin nicht das in § 48 Abs. 1 UStDV vorgesehene Verfahren eingehalten, nämlich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck benutzt und die Sondervorauszahlung berechnet hat. Soweit die Klägerin ihren Fristverlängerungsanspruch auf § 109 Abs. 1 AO stützt, übersieht sie, dass nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO nur Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen oder von der Behörde gesetzte Fristen, nicht aber die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zur Entrichtung der Steuer verlängert werden können. Unabhängig davon hat die Klägerin ausdrücklich ohnehin nur beantragt, „die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung” zu verlängern, nicht aber, die Frist „für die Entrichtung der Steuer” zu verlängern. Infolgedessen kann die Fälligkeit auch nicht – über den Antrag hinaus – durch die stillschweigende Zustimmung des Beklagten verändert worden sein.
Auch wenn der Beklagte somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge zutreffend bejaht hat, hat er die weitere Voraussetzung für einen Erlass, nämlich die Frage, ob die Einziehung der Säumniszuschläge im Einzelfall den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen könnte, im Grunde nicht beantwortet und damit die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens unterschritten. Schließlich stützt er die Einspruchsentscheidung allein darauf, dass die Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt worden seien, weil die die Umsatzsteuer – nach gewährter Einzelfristverlängerung – zwar rechtzeitig angemeldet, – infolge der Anmeldung am 5. Februar 2010 – aber verspätet entrichtet worden sei. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge erfolgt jedoch – wie der Beklagte zu Recht einwendet – im Verfahren wegen entsprechender Abrechnungsbescheide, während das vorliegende Erlassverfahren auf die Überprüfung der Billigkeit der Säumniszuschläge abzielt – die der Beklagte bislang aber nicht vorgenommen hat. Die Möglichkeit dazu erhält der Beklagte nunmehr durch Aufhebung der angefochtenen Ausgangs- wie Einspruchsentscheidung und Verpflichtung zur Neubescheidung.
Dabei wird er sich auch mit der Argumentation der Klägerin auseinander zu setzen haben, dass die Festsetzung von Säumniszuschlägen ihr gegenüber unbillig sei, weil man sie mit Steuerzahlern vergleichen müsse, die eine Dauerfristverlängerung sowohl für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung als auch für deren Bezahlung erhielten.
Dem wird der Beklagte nicht allein mit dem von ihm bereits angekündigten Argument, eine solche Kombination sei vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber für Einzelfristverlängerungen nicht vorgesehen, begegnen können.
Zwar sind die betreffenden Regelungen der UStDV tatsächlich – wie der Beklagte zu Recht einwendet – mit dem Wort Dauerfristverlängerung überschrieben und sprechen insofern dafür, dass die Regelung nur für auf Dauer angelegte Fristverlängerungen konzipiert wurde. Das schließt aber nach Meinung des erkennenden Senates ihre Anwendung auf Fälle, in denen der Steuerpflichtige – sei es wider Erwarten, sei es von vorneherein beabsichtigt – eine einmalige Fristverlängerung beantragt, keineswegs aus. Immerhin wäre bei dieser Auslegung der Normen zumindest die erste Voraussetzung für eine Rechtsfortbildung, nämlich das Fehlen einer an sich erforderlichen Anordnung des Gesetzgebers oder zumindest deren entsprechende Ausfüllung durch den Verordnungsgeber und damit eine Regelungslücke zu bejahen. Entsprechendes gilt für die weitere Voraussetzung einer Rechtsfortbildung, nämlich dass das Gesetz bzw. die Verordnung an dieser Stelle schweigt, weil die betreffende Frage übersehen wurde. Schließlich findet nach den übereinstimmenden Recherchen der Klägerin, des Beklagten wie auch des Gerichts weder in den Gesetzesmaterialien, noch in Rechtsprechung oder Literatur eine hinreichende Auseinandersetzung mit der ungleichen Regelungslage bei Dauer- und Einzelfristverlängerung statt. Folglich ließe sich die Lücke also durchaus mittels des „argumentum a maiore ad minus” füllen, also mit der Überlegung, dass der Verordnungsgeber, der mit der Dauerfristverlängerung auch für die Zahlung das Mehr bereits gestattet hat, wohl erst recht die Einzelfristverlängerung für die Zahlung als das Weniger erlauben würde. Schließlich könnte eine entsprechende Übertragung der Form- und insbesondere auch der in § 47 UStDV statuierten Sondervorauszahlungspflichten zeitnahe Umsatzsteuervorauszahlungen auch in Fällen der Einzelfristverlängerung sicherstellen, falls es dafür tatsächlich noch ein Bedürfnis geben sollte, nachdem der Beklagte nach der Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung – aufgrund der damit verbundenen Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 3 AO – eine spätere Zahlung ohnehin schon hingenommen hat.
Ebenso mag der Beklagte noch zu Recht anmerken, dass die betreffende Regelung des § 109 AO auf Fristverlängerungen zur Abgabe von Steuererklärungen o.ä. beschränkt sei und sich daher nicht auf Fristen für die Entrichtung der entsprechenden Steuer übertragen lasse. Dabei darf er aber für eine ermessensgerechte Entscheidung nicht übersehen, dass das Gesetz an anderer Stelle sehr wohl die Möglichkeit eröffnet, die Frist für die Entrichtung der Steuer hinaus zu schieben, nämlich in § 222 AO. Sollte der Beklagte die Einzelfristverlängerung zur Entrichtung der Umsatzsteuer daher weiterhin nicht über die Spezialvorschriften der UStDV für möglich erachten, dann darf er dabei die Möglichkeit zur Fristverlängerung nach der allgemeinen Vorschrift des § 222 AO nicht außer Acht lassen. Zwar ließe sich einwenden, dass eine Stundung nicht dazu missbraucht werden darf, die gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften zu umgehen (Tipke-Kruse, Kommentar zur AO/ FGO, Erglfg. Juli 2003, § 222 Rdnr. 33) oder die Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO noch weiter auszudehnen. Andererseits aber zeigen die Sonderregelungen der UStDV, dass der Steuerpflichtige bei Umsatzsteuervorauszahlungen sowohl bei seinen Erklärungs- als auch bei seinen darauf beruhenden Zahlungspflichten einem solchen zeitlichen Druck ausgeliefert sein kann, dass kurze Verzögerungen auch bei Abwägung des Gläubigerinteresses an zeitnahen Umsatzsteuereinnahmen zu rechtfertigen sein können.
Aber auch wenn der Beklagte bei der nun anstehenden Neuentscheidung über den Erlass die Möglichkeit einer Rechtsfortbildung zu den UStDV sowie die Möglichkeit einer Stundung nach § 222 AO erkennt und mit einer – im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und das Ermessen – nicht zu beanstandenden Begründung gleichwohl verneint, bzw. gerade dann, wird er sich anschließend mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers das Hinausschieben der Fälligkeit tatsächlich nur in Fällen einer Dauerfristverlängerung, nicht aber bei Einzelfristverlängerungen zu rechtfertigen ist (vgl. zur Erlassvoraussetzung: Tipke/ Kruse-Loose, Erglfg. Oktober 2005, § 227 Rdnr. 40).
Dabei kommt es in der Tat nicht so sehr auf den von der Klägerin bemühten Vergleich zwischen demjenigen, der die Umsatzsteuervoranmeldung bewusst verspätet abgibt, und demjenigen, der rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragt, aber nicht voll ausnutzt, an. Ein solcher Vergleich würde nämlich nicht nur die Verspätungszuschläge zu Unrecht ausblenden, sondern wäre auch deshalb kein geeigneter Ansatzpunkt, weil er gegen den Grundsatz „keine Gleichbehandlung im Unrecht” verstößt. Stattdessen muss sich die Klägerin mit Steuerzahlern vergleichen lassen, die sich normgerecht verhalten. Dazu gehören in erster Linie jene, die die Umsatzsteuer schlicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen anmelden und zahlen. Sie werden gegenüber der Klägerin benachteiligt, wenn diese einen nicht kompensierten Zinsvorteil erhält. Dazu gehören in zweiter Linie jene, die eine Fristverlängerung beantragen und vor deren Ablauf – wenn auch möglicherweise erst sehr kurz davor – anmelden und zahlen. Bei ihnen besteht zwar die Gefahr, dass sie noch später zahlen als die Klägerin, jedoch hat der Fiskus das infolge der zuvor gewährten Fristverlängerung hinzunehmen. Dazu gehören in dritter Linie jene, die – wie die Klägerin – eine Fristverlängerung beantragen, dann aber doch früher erklären, ohne zeitgleich zu zahlen. In derartigen Fällen ist es zumindest nicht zwingend, dass eine – im Interesse der Steuerpflichtigen – hinausgeschobene Steueranmeldung automatisch durch eine – ebenfalls in ihrem Interesse – hinausgeschobene Steuerzahlung flankiert wird, ohne dass diese Vorteile in irgendeiner Form kompensiert würden. Zwar erhält der Fiskus seine Steuern auch im letzten Fall erst verspätet und muss sich darauf auch einstellen. Jedoch lässt sich diese spätere Zahlung jedenfalls nicht mit der auch in §§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO oder § 240 Abs. 1 Satz 3 AO zum Ausdruck kommenden Überlegung rechtfertigen, dass zuvor noch keine – der Steuerfestsetzung gleichstehende – Steueranmeldung vorlag, die Höhe des Zahlungsanspruches des Fiskus also noch gar nicht feststand. Entscheidend aber ist der Vergleich mit jenen, die eine Dauerfristverlängerung erhalten haben. Bei ihnen hat der Gesetzgeber die Härte der zeitgleich mit der Anmeldung erforderlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen sehr wohl gesehen und gerade nicht in Kauf genommen. Vielmehr hat er die Gefahr einer verspäteten Zahlung in Zusammenarbeit mit dem Verordnungsgeber dadurch verringert, dass er neben der Erklärungspflicht auch die Fälligkeit hinausgeschoben hat. Außerdem hat er in § 240 Abs. 1 Satz 3 AO der rechtmäßigen Zahlung Vorrang vor einer frühen Zahlung eingeräumt. Weitere Härten sind durch die in §§ 227 und 222 AO zusätzlich ermöglichten Interessenabwägungen abgemildert. Alles zusammen lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Verbindung zwischen dem Hinausschieben der Erklärungspflicht und dem Hinausschieben der Fälligkeit – hätte er dieses Problem auch für die Einzelfristverlängerung gesehen – zumindest in Form einer Billigkeitsmaßnahme geregelt hätte. Ein Interessenausgleich könnte also darin bestehen, dass die Klägerin im Ergebnis so gestellt wird, als sei – flankierend zur Einzelfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldung – der daraus resultierende Zahlungsanspruch entsprechend gestundet worden. Dann wären die bei späterer Abgabe der Voranmeldungen zu erwartenden und über § 240 Abs. 1 Satz 3 AO teils auch schon hingenommenen Zahlungsverzögerungen zumindest teilweise durch Festsetzung entsprechender Stundungszinsen nach § 234 Abs. 1 AO kompensiert. Diese Überlegung und der dem entsprechende Vergleich der Höhe der Säumniszuschläge – von 1 vom Hundert – mit der der Stundungszinsen – von 0,5 vom Hundert – hat den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu seinem Vorschlag auf Einigung über einen hälftigen Erlass bewogen. Alternativ ließe sich die Überlegung der Klägerin aufgreifen, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen einmal den Zweck verfolgt, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten, und zum anderen, Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die der Finanzbehörde durch Nichtzahlung bei Fälligkeit entstehen. Daher wäre ihre Erhebung insoweit unbillig, soweit einer dieser Zwecke, wie hier etwa die Ausübung von Zahlungsdruck, seinen Sinn verliert. Allerdings erfolgt dann regelmäßig nur ein hälftiger Erlass, weil der Säumige grundsätzlich nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (vgl. dazu BFH, Urt. v. 16. Juli 1997 XI R 32/96 BStBl II 1998, 7), was letztlich zum gleichen Ergebnis führen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 AO.