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05.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103556

Landgericht Hagen: Beschluss vom 05.07.2010 – 3 T 260/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Hagen
3 T 260/10
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, dass der Gesamtrechtsnachfolger das Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids fortsetzen kann.
G r ü n d e :
Auf Antrag der Antragstellerin erließ das Amtsgericht am 1. Dezember 2009 einen Mahnbescheid, der der Antragsgegnerin am 3. Dezember 2009 zugestellt wurde.
Widerspruch hat die Antragsgegnerin nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 hat die Beschwerdeführerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt und gebeten, ihr als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Barmer Ersatzkasse habe zum 1. Januar 2010 mit der XXX fusioniert. Die Fusion sei im Bundesanzeiger vom 30. Dezember 2009, Nummer x veröffentlicht worden. Damit sei die XXX gemäß §§ 168 a Abs. 1 S. 3, 144 Abs. 4 S. 2 SGB V Gesamtrechtsnachfolgerin der XXX geworden. Sie nähme als Gesamtrechtsnachfolgerin das Verfahren gemäß § 239 ZPO auf.
Durch Beschluss vom 10. Mai 2010 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Blatt 38 bis 41 der Akten Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18. Mai 2010, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Blatt 43 bis 45 der Akten).
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die vom Amtsgericht aufgezeigten Bedenken gegen den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zugunsten der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.
Zwar erlässt das Gericht gemäß § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO den Vollstreckungsbescheid "auf der Grundlage des Mahnbescheids", so dass ein Vollstreckungsbescheid grundsätzlich nur zugunsten derjenigen Person erlassen werden kann, die als Gläubiger im Mahnbescheid bezeichnet worden ist. Für den Fall des Todes einer Partei wird aber allgemein anerkannt, dass der Erbe das Mahnverfahren fortsetzen kann, wenn es nach Erlass und Zustellung des Mahnbescheids durch den Tod der Partei unterbrochen wird (vgl. etwa MünchKomm/Schüler, ZPO, 3. Aufl., vor §§ 688 ff. Rdnr. 24; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 688 Rdnr. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 688 Rdnr. 11; Thomas/Putzo, 30.Aufl., § 688 Rdnr. 7). Diese für den Tode einer natürlichen Person geltenden Grundsätze sind auf die Gesamtrechtsnachfolge einer juristischen Person entsprechend anzuwenden (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 239 Rdnr. 5, 6; MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 239 Rdnr. 15, 16; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 239 Rdnr. 6). Es bestehen auch keine Bedenken, § 239 ZPO analog auf das Mahnverfahren anzuwenden (vgl. auch MünchKomm/Gehrlein, a.a.O., Rdnr. 6; Landgericht Aachen, Versicherungsrecht 1982, 379; Beschluss der Kammer vom 22. November 2000 - 3 T 734/00 -). Der Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2008 (3 T 399/07) betrifft eine andere Fallgestaltung und kann deshalb hier nicht herangezogen werden.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, nach Zustellung des Mahnbescheids Gesamtrechtsnachfolgerin der Antragstellerin geworden zu sein, ist der Erlass eines Vollstreckungsbescheids zugunsten der Beschwerdeführerin möglich.

RechtsgebietMahnverfahren Vorschriften§§ 239, 699 ZPO

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