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05.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103558

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 04.12.2009 – 10 U 353/09

1. Auch ein intern nur beschränkt entscheidungsbefugter Geschäftsführer haftet grundsätzlich nach § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB.



2. Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass der mit Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht. Der Klage steht jedenfalls bis zum Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist des bestehenden Titels eine Verjährungseinrede nicht entgegen.


in dem Rechtsstreit

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

g e g e n

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger

auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2009

für R e c h t erkannt:

Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Februar 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten bei dem Amtsgericht O 11 IN 153/06 lautet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der Beklagten (11 IN 153/06 AG O) festgestellte Forderung der Klägerin gegen die Beklagte wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, sowie die Zahlung ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €.

Die Beklagte war ab etwa 1985 Geschäftsführerin der Firma A. mit Sitz in B.. Das Unternehmen, das die Nachfolgefirma der zuvor in Konkurs gegangenen Gesellschaft des Vaters der Beklagten war, besteht nicht mehr; ein Konkursantrag wurde am 8. Dezember 1995 durch das Amtsgericht O mangels Masse abgewiesen.

Die Firma A. führte in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. August 1995 die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ihrer damaligen Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 19.090,76 € nicht an die Klägerin ab. Die Beklagte wurde sodann wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen an die Technikerkrankenkasse strafrechtlich verurteilt; im Rahmen dieses Strafverfahrens hat die Beklagte über ihren damaligen Verteidiger in ihrer Einlassung vom 20. Dezember 1996 (Bl. 61 - 63 d. A.) ihre Verantwortlichkeit für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung eingeräumt.

Am 21. Mai 1997 unterzeichnete die Beklagte ein "Unwiderrufliches Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB" (Bl. 246 d. A.) über eine Forderung der Klägerin in Höhe von 51.408,56 DM zuzüglich Kosten und Zinsen seit dem 1. Dezember 1995.

Mit rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts N vom 24. März 2000 (Bl. 84 d. A.) wurde die Beklagte zur Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung für den Zeitraum Juli bis November 1995 in Höhe von 51.408,56 DM zuzüglich Zinsen und Mahnkosten verurteilt.

Nachdem am 8. November 2006 über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, meldete die Klägerin unter anderem die für Juli bis November 1995 noch ausstehenden Arbeitnehmeranteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB zur Insolvenztabelle an (Bl. 8 - 9 d. A.). Die Forderung wurde in Höhe von 30.617,61 € zur Insolvenztabelle festgestellt (Bl. 10 d. A.), die Beklagte widersprach jedoch dem Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass es sich bei der von dem Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu Aktenzeichen 11 IN 153/07 des AG O festgestellten und von der Beklagten mit Widerspruch gemäß §§ 175 Abs. 2 und 178 InsO bestrittenen Forderung der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 19.090,76 € um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung handelt,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.023,16 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

sie habe die Funktion einer Geschäftsführerin nur formal-rechtlich auf Veranlassung ihres Vaters, der die alleinige Entscheidungskompetenz gehabt habe, ausgeübt. Tatsächlich habe sie nur die Position einer Buchhalterin der GmbH bekleidet und weder eine Einflussnahmemöglichkeit auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft noch die Kompetenz zur Verfügung über finanzielle Mittel der Gesellschaft gehabt. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge sei eine Zahlung wegen Zahlungsausfällen von Kunden und dadurch fehlender Zahlungsmittel nicht möglich gewesen. Es habe auch eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorgelegen, da sie im Falle der Abführung der Beiträge gegen die ihr nach § 64 Abs. 2 GmbHG obliegenden Pflichten verstoßen hätte. Schließlich wären etwaige Zahlungen gemäß § 30 Abs. 1 KO anfechtbar gewesen. Die Einlassung im Strafverfahren habe sie auf Druck ihres Vaters abgegeben.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme und Anhörung der Beklagten der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die begehrte Feststellung bestehe ein Feststellungsinteresse und die Beklagte sei der Klägerin nach §§ 280, 286 BGB zum Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Feststellungsklage sei begründet, da der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB zustehe. Der objektive Tatbestand des § 266 a StGB sei unstreitig verwirklicht, die Beklagte als Geschäftsführerin auch taugliche Täterin. Die Beklagte könne sich nicht auf fehlende Kompetenz und eine nur formal-rechtliche Geschäftsführerstellung berufen. Aus ihrer Einlassung im Rahmen ihres Strafverfahrens ergebe sich, dass sie selbst für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen sei. Die Indizwirkung dieser Einlassung habe die Beklagte nicht entkräftet, zumal sie bei ihrer Anhörung eingeräumt habe, die Personalbetreuung und die Lohnabrechnungen gemacht zu haben. Schließlich habe sie auch den Vollstreckungsbescheid gegen sich rechtskräftig werden lassen. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Beklagte mit ihrer Einlassung nur zum Schutz ihres Vaters die strafrechtliche Verantwortung auf sich habe nehmen wollen. Auch die vernommenen Zeugen hätten zu der genauen Kompetenzverteilung in dem Unternehmen für den hier maßgeblichen Zeitraum keine konkreten Angaben machen können. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Abführung der geschuldeten Beiträge wegen fehlender finanzieller Mittel berufen, da ihr Zahlungsprobleme bereits seit Dezember 1994 bekannt gewesen seien und sie deshalb entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen. Eine rechtfertigende Pflichtenkollision im Hinblick auf § 64 Abs. 2 GmbHG habe nicht vorgelegen. Die Möglichkeit einer Anfechtung einer etwaigen Zahlung nach § 30 Abs. 1 KO stehe der Strafbarkeit der Nichtabführung der Beiträge nicht entgegen. Da die Forderung der Klägerin bereits tituliert sei und damit der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege, sei sie auch noch nicht verjährt, denn der Vollstreckungsbescheid habe sämtliche Rechtsgründe für den geltend gemachten Anspruch umfasst.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend macht die Beklagte geltend, aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme habe sie bewiesen, dass ihr Vater eigentlicher Entscheidungsträger gewesen sei; damit sei ihre strafrechtliche Einlassung widerlegt. Mit dem Vollstreckungsbescheid habe die Klägerin ausschließlich Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst, also die Begleichung der öffentlich-rechtlichen Beitragsschuld, geltend gemacht und damit die in dem Schuldanerkenntnis aufgeführte Forderung, nicht jedoch einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 19. Juni 1996 (Bl. 254 d. A.) gegenüber der Beklagten einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB geltend gemacht, der sodann Grundlage des Schuldanerkenntnisses der Beklagten vom 21. Mai 1997 geworden sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 144 - 146 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage und des geltend gemachten Zahlungsanspruchs angenommen.

Auch den Bestimmtheitsanforderungen an eine Teilklage ist dadurch genügt, dass der Teilbetrag von 19.090,76 € offensichtlich dem Beitragszahlungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August 1995 zuzuordnen ist.

Unstreitig schuldet die Beklagte der Klägerin von ihrer ehemaligen Firma nicht abgeführte Arbeiternehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 19.090,76 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der öffentlich-rechtlichen Beitragsschuld aus dem zugrunde liegenden vertraglichen bzw. öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, da sich die originäre Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber und damit gegen die Firma A. richtete. Die Beklagte selbst kann nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes als Geschäftsführerin dieses Unternehmens haften. Damit handelt es sich bei der unstreitigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten, die sowohl in dem Schuldanerkenntnis vom 21. Mai 1997 als auch in dem Vollstreckungsbescheid vom 24. März 2000 angegeben ist, jedenfalls um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte (vgl. auch BGH ZInsO 2006, 704).

Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass dieser Anspruch der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht, da die Beklagte wegen der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ihre Handlungspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB vorsätzlich verletzt hat.

Nicht im Streit der Parteien steht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 266 a StGB durch das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer der ehemaligen GmbH und die formal-rechtliche Stellung der Beklagten als Geschäftsführerin des Unternehmens und damit grundsätzlich ihre Verantwortlichkeit als gesetzliche Vertreterin nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Beklagte vermag sich nicht darauf zu berufen, nur formal-rechtlich Geschäftsführerin gewesen zu sein und tatsächlich nicht über Kompetenzen zur Einflussnahme auf wirtschaftlich bedeutende Entscheidungen der Gesellschaft verfügt zu haben oder zur Verfügung über finanzielle Mittel nicht berechtigt gewesen zu sein.

Täter des § 266 a StGB kann nur der Arbeitgeber selbst oder der für ihn im Sinne des § 14 StGB Handelnde sein. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird daher der Geschäftsführer einer GmbH in der Regel als verantwortliches Organ unabhängig davon angesehen, ob möglicherweise daneben ein zwar nicht förmlich bestellter, aber wegen seiner umfassenden Befugnisse faktischer Geschäftsführer gleichfalls als tauglicher Täter des § 266 a StGB in Betracht kommen kann (§ 14 Abs. 3 StGB). Um eine rechtlich verbindliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 266 a StGB begründen zu können, muss die Rechtsposition des förmlich bestellten Geschäftsführers jedoch für diesen auch tatsächliche Befugnisse vorsehen, die ihm faktisch Kompetenzen verschafft, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 173 [OLG Hamm 10.02.2000 - 1 Ss 1337/99]). Maßgebend für die Verantwortlichkeit des bestellten und in das Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers ist damit die tatsächliche Möglichkeit zur Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht zur Abführung der gesetzlichen Versicherungsbeiträge.

Diese Voraussetzung war bei der Beklagten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen eine faktische Geschäftsführerstellung des Vaters der Beklagten auch für den hier maßgeblichen Zeitraum Juli und August 1995 als bewiesen anzusehen ist, wie die Beklagte mit der Berufung geltend macht. Denn darauf kommt es entscheidungserheblich nicht an, so dass es auch keiner weiteren Beweisaufnahme hierzu bedarf. Wie bereits ausgeführt, würde sich aus der faktischen Geschäftsführertätigkeit des Vaters der Beklagten zwar möglicherweise auch dessen Haftung nach § 14 Abs. 3 StGB ergeben, jedoch entfiele damit nicht zwangsläufig die Haftung der Beklagten als Geschäftsführerin.

Den Aussagen der vernommenen Zeugen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte keine Kompetenzen innerhalb der Gesellschaft hatte, um die ihr als Geschäftsführerin der GmbH obliegende Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu erfüllen. Konkret zu dieser Handlungsmöglichkeit der Beklagten haben die Zeugen keine Angaben gemacht. Aufgrund der Angaben der Beklagten selbst bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Beklagte über 10 Jahre hinweg von 1985 bis 1995 von der ursprünglichen tatsächlichen Bürohilfskraft über eine Ausbildung zur Verantwortlichen für die Personalbetreuung und die Lohnabrechnungen hochgearbeitet hatte. Zwar hat die Beklagte angegeben, ihr Vater habe die alleinige Entscheidungskompetenz dafür gehabt, ob Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Maßgebend ist jedoch, dass die Beklagte tatsächlich durch ihre Tätigkeit innerhalb der GmbH Einblick in die zu zahlenden Versicherungsbeiträge und aufgrund der ihr eingeräumten Kontovollmacht auch die Möglichkeit der Zahlung der Beiträge hatte. Auf diesem Hintergrund erscheint auch der Inhalt der in dem Strafverfahren von der Beklagten abgegebenen Einlassung nachvollziehbar, wonach jedenfalls die Beklagte für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war. Ob die Einlassung auf Drängen des Vaters der Beklagten erfolgte - was die Beklagte bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht nicht wusste, mit der Berufung aber nun im Einzelnen dargelegt wird -, ist unerheblich. Denn ihr kommt nach Auffassung des Senats keine wesentliche Bedeutung bei der Gesamtwürdigung des nach den Zeugenaussagen als erwiesen anzusehenden Sachverhalts der weitgehenden Entscheidungskompetenz des Vaters der Beklagten und der nach den eigenen Beklagtenangaben gegebenen faktischen Einflussnahmemöglichkeit der Beklagten zu. Letztlich stellt sich für den Senat die damalige Situation in der GmbH so dar, dass die Beklagte zwar nur das ausführte, was ihr Vater ihr sagte, zugleich dieses Unterwerfen unter die Entscheidungen des Vaters aber auf einer freiwilligen Entschließung der Beklagten beruhte, da sie ihre Mitwirkung aufgrund ihrer Kontovollmacht auch hätte verweigern können.

Der Senat sieht daher in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beklagte als Verantwortliche im Sinne des § 14 StGB und damit als Täterin des § 266 a StGB an.

Der Tatbestand des § 266 a StGB ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte wegen Zahlungsunfähigkeit ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Träger der Sozialversicherung nicht hätte erfüllen können (BGH MDR 2007, 738). Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass ein Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn sich aufgrund der konkreten finanziellen Situation, vor allem bei einer erkennbar verzweifelten Wirtschaftslage, deutliche Bedenken bezüglich des Vorhandenseins ausreichender Mittel am Fälligkeitstage auftun, zur weitestmöglichen Sicherstellung seiner Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet ist. Diese Pflicht hat er gegebenenfalls durch besondere Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplanes und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls sogar durch Kürzung der ausstehenden Löhne, zu erfüllen. Die so bereitzustellenden Mittel dürfen nicht anderweitig, auch nicht zur Befriedigung bestehender Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, eingesetzt werden, sondern haben ausschließlich der fristgerechten Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu dienen (vgl. BGH NJW 1997, 1237 [BGH 21.01.1997 - VI ZR 338/95]). Derartige Vorkehrungen hat die Beklagte nicht getroffen, obwohl ihr nach ihrer strafrechtlichen Einlassung, deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagte insoweit nicht in Abrede stellt, bereits ab Dezember 1994 Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren.

Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Das Bewusstsein und der Wille, von der gebotenen Abführung der Beiträge bei Fälligkeit abzusehen, sind nach den für den bedingten Vorsatz geltenden Regeln vorhanden, wenn der Arbeitgeber eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt (BGH MDR 2008, 981; MDR 1997, 151 [BGH 15.10.1996 - VI ZR 319/95]; MDR 2007, 738). Da der Beklagten aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Personalbetreuung und der Lohnabrechnungen die Beitragsvorenthaltung bekannt war, sie gleichwohl die geschuldeten Beiträge nicht überwies, handelte sie vorsätzlich.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision im Tatzeitraum berufen. Mit der Berufung verweist die Beklagte ohne Erfolg auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 146, 264), dass der Geschäftsführer sich in einer Pflichtenkollision - einerseits die Zahlungspflicht der Beiträge gemäß § 266 a StGB, andererseits die Pflicht zum Erhalt der Masse und damit zur Nichtzahlung der Beiträge gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG - befinde, die zu einer Verneinung des deliktischen Verschuldens führe. Diese Rechtsprechung betraf nur Fälle, in denen Sozialversicherungsbeiträge nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung vorenthalten wurden, nicht jedoch Fälle unter der Geltung der vormaligen Konkursordnung, die den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und damit der Handlungspflicht des § 266 a StGB Vorrang einräumte (vgl. BGH NJW 2005, 2546 [BGH 18.04.2005 - II ZR 61/03]). Zum vorliegend maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. August 1995 galt die Konkursordnung mit der Folge, dass die von der Beklagten herangezogene Pflichtenkollision nicht vorlag.

Zutreffend hat das Landgericht auch eine Anfechtbarkeit einer etwaigen Beitragszahlung nach § 30 Abs. 1 KO nicht als der Haftung der Beklagten entgegenstehend erachtet, da § 266 a StGB auch im Falle einer möglichen späteren Anfechtung im Insolvenzverfahren die vorrangige Abführung der Arbeitnehmeranteile gebiete (vgl. BGH, Deutsches Steuerrecht 2004, 283) und im Übrigen auch eine derartige Anfechtungsmöglichkeit vorliegend fraglich erscheine, da eine Kenntnis der Klägerin von einer Zahlungseinstellung der GmbH nicht ersichtlich sei.

Damit liegen die Voraussetzungen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB vor. Die Klägerin kann daher von der Beklagten deren Feststellung verlangen.

Dieser Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

Unstreitig wurde der gegen die Beklagte bestehende Zahlungsanspruch mit dem Vollstreckungsbescheid rechtskräftig tituliert und unterliegt als solcher gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB der Verjährungsfrist von 30 Jahren, die noch nicht abgelaufen ist. Die Beklagte hat zudem mit dem Schuldanerkenntnis vom 21. Mai 1997 auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Bl. 246 d. A.). Beide Urkunden geben zwar nicht ausdrücklich den Haftungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an, erfassen diesen nach Auffassung des Senats jedoch aufgrund des dem Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalts.

Die Berufung verweist ohne Erfolg darauf, dass es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, dass es sich bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchskonkurrenz handelt, die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Delikts- und Vertragsrecht ergibt, und die Schadensersatzansprüche, die aus beiden rechtlichen Gesichtspunkten nebeneinander entstehen können, nach Voraussetzungen, Inhalt und Verwirklichung, auch für die Frage der Verjährung, dem ihnen eigentümlichen Rechtsbereich unterliegen. Demzufolge betreffe die durch den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid festgestellte Forderung der Klägerin nur deren Anspruch auf Zahlung der öffentlich-rechtlichen Beitragsschuld aus dem zugrunde liegenden vertraglichen bzw. öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

Wie bereits dargelegt, ist Gegenstand des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids gegen die Beklagte nicht die ursprüngliche Forderung der Klägerin auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegen den Arbeitgeber (die GmbH), sondern der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte selbst wegen Nichterfüllung der ursprünglichen Forderung als Verantwortliche der GmbH und ihrer dadurch begründeten Eigenhaftung.

Daran vermag auch die Bezeichnung der Forderung in dem Vollstreckungsbescheid "Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung Firma K. M. GmbH B. 01.07.95 bis 30.11.95" nichts zu ändern. Ersichtlich handelt es sich gerade nicht um den originären Beitragsanspruch der Klägerin, da dafür Anspruchsgegner die GmbH, vertreten durch die Beklagte, gewesen wäre und nicht die Beklagte selbst.

Demzufolge geht auch die Annahme der Berufung fehl, die Klägerin hätte im Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid als Anspruchsvoraussetzungen nur das Bestehen der Arbeitnehmerverhältnisse nebst Höhe der Gehälter und der zu zahlenden Arbeitnehmeranteile vortragen müssen. Da die Beklagte selbst in Anspruch genommen wurde, hätte die Klägerin alle Voraussetzungen der Eigenhaftung der Beklagten und damit die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB vortragen müssen.

Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Beitragsforderung der Klägerin gegen den Arbeitgeber einen völlig anderen Lebenssachverhalt darstellt als der Schadensersatzanspruch aufgrund unerlaubter Handlung in Form des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen. Nur Letzteres ist jedoch Gegenstand des Vollstreckungsbescheides. Die Beklagte macht hierzu geltend, die Verjährung der Forderung der Klägerin aus unerlaubter Handlung sei wegen der damaligen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Strafanzeige der Klägerin gegen die Beklagte im Oktober 1996, spätestens im Oktober 1999 eingetreten. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen, da einerseits die Beklagte mit dem Schuldanerkenntnis vom 21. Mai 1997 auf die Verjährungseinrede verzichtet hatte und die behauptete Verjährung im Jahre 1999 schon deshalb unerheblich sein dürfte, andererseits aber jedenfalls der Zahlungsanspruch der Klägerin mit dem Vollstreckungsbescheid rechtskräftig tituliert wurde und damit der 30-jährigen Verjährung unterliegt.

Fraglich kann vorliegend nur sein, ob die Titulierung des Zahlungsanspruchs auch den Schuldgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung erfasst und damit dessen Feststellung der Verjährungseinrede entzieht oder ob diese Wirkung nur dann eintritt, wenn der Schuldgrund ausdrücklich in dem Titel bezeichnet wurde.

Das Thüringer Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 29. Juli 2008 - 5 U 443/07 -, OLGReport Jena 2008, 966) hat für den Fall einer Anspruchskonkurrenz auf Zahlung nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile einerseits als OHG-Gesellschafter für die Beitragsschuld der OHG und andererseits als Schadensersatzanspruch aufgrund Eigenhaftung des gesetzlichen Vertreters wegen der gleichzeitig gegebenen unterschiedlichen Lebenssachverhalte die Angabe des Haftungsgrundes bei der Feststellung einer Beitragsforderung zur Insolvenztabelle zur Individualisierung der Forderung und Vermeidung der Verjährungseinrede als notwendig angesehen. Indes ist diese Fallgestaltung nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da hier die Beklagte nicht selbst als Gesellschafterin für die Beitragsschuld der GmbH haftet und daher die in der vorgenannten Entscheidung gegebene Anspruchskonkurrenz gerade nicht vorliegt. Vielmehr kommt dann, wenn ein Geschäftsführer - wie vorliegend - persönlich wegen nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeitnehmeranteile in Anspruch genommen wird, ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Betracht (vgl. BGH, ZinsO 2006, 704).

Daraus folgt jedoch nicht, dass mit der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides auch das Vorliegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung feststeht; dieses ist vielmehr im Rahmen der Feststellungsklage zu prüfen (BGH aaO.).

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Problematik der vorliegend erhobenen Verjährungseinrede insbesondere darin, dass mit der begehrten Feststellung an sich kein Anspruch geltend gemacht wird, sondern lediglich die Feststellung der Rechtsnatur bzw. des Schuldgrundes des schon rechtskräftig titulierten Zahlungsanspruchs begehrt wird. Fraglich ist daher, ob ein Feststellungsanspruch, dass die titulierte Forderung (auch) aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung stammt, überhaupt verjährt und gegebenenfalls in welcher Frist.

Zweifelhaft erscheint, ob der Feststellungsanspruch überhaupt der Verjährung unterworfen ist. Die Verjährungsvorschriften beziehen sich nur auf Ansprüche, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).

Die begehrte Feststellung der Rechtsnatur bzw. des Schuldgrundes einer Zahlungsverpflichtung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Es handelt sich bei dem Feststellungsbegehren nur um ein prozessuales Recht im Hinblick auf § 850 f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO, das mangels Vorliegens eines Anspruchs nicht der Verjährung unterliegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 194, Rdnr. 2; Goebel, Vollstreckung effektiv 2008, 66 ff).

Auch wenn angenommen würde, das Feststellungsbegehren führe letztlich zu einer Duldungspflicht des Schuldners hinsichtlich der Möglichkeit weiterer Vollstreckung trotz Restschuldbefreiung im Übrigen und stelle damit einen den Verjährungsvorschriften unterliegenden Anspruch dar, würde für diesen nicht die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gelten, sondern die für den titulierten Zahlungsanspruch geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Der Senat vermag sich insoweit ebenso wie das Landgericht nicht der von Grothe (ZInsO 2008, 776 ff) vertretenen Auffassung anzuschließen, der eine Aufspaltung zwischen Anspruch und Schuldgrund vornimmt und den Schuldgrund nicht der Verjährung des titulierten Anspruchs unterwerfen will. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass es keinen isolierten Zahlungsanspruch ohne dazugehörigen Anspruchsgrund gibt und die materielle Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids sämtliche Rechtsgründe für den geltend gemachten Anspruch umfasst (vgl. BGH, NJW 2005, 1663 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 17/05]).

Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Fragen, ob das Feststellungsbegehren, dass eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung herrührt, überhaupt der Verjährung unterliegt und ob ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid auch den dort nicht genannten Schuldgrund des titulierten Anspruchs der Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterwirft, grundsätzliche Bedeutung haben (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es handelt sich um bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Fragen, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.772 € festgesetzt. Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung, maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH, NJW 2009, 920; OLG Frankfurt am Main, OLGReport 2009, 817 mit weiteren Nachweisen). Die zweifelhafte Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs ist somit für die Festsetzung des Streitwerts entscheidend. Die hier gegebenen Umstände dürften für die Angemessenheit eines Abschlags von 75 % vom Nennwert der angemeldeten Forderung sprechen. Gegen die Beklagte ist bereits seit März 2000 eine Forderung von 51.408,56 DM = 26.284,78 € rechtskräftig tituliert. Auf diese Forderung hat die Beklagte keine Zahlungen geleistet. Auch die Klägerin geht davon aus, dass sie in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten keine oder nur geringe Zahlungen auf diese titulierte Forderung erhalten wird. Die Klägerin hat auch keine Umstände dargetan, woraus sich gegebenenfalls ergeben könnte, dass die Vollstreckungsaussichten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens günstig sein könnten. Es erscheint daher sachgerecht, von der titulierten Forderung einen Abschlag von 75 % vorzunehmen (vgl. hierzu auch BGH aaO.).

RechtsgebieteBGB, InsO, StGB, ZPOVorschriften§ 195 BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB § 823 Abs. 2 BGB § 175 InsO § 178 InsO § 302 Nr. 1 InsO § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 266a StGB § 850f Abs. 2 ZPO

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