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13.01.2011

BGH: Beschluss vom 16.12.2010 – 4 StR 557/10


Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 16. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten N. und die Revision des Angeklagten E. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten E. die Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie gegen den Angeklagten N. unter Einbeziehung der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 10 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köthen vom 8. April 2009 die "Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe" verhängt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen jeweils die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel des Angeklagten N. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; die weiter gehende Revision des Angeklagten N. sowie das Rechtsmittel des Angeklagten E. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten E. keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen erweist sich der gegen den Angeklagten N. ergangene Strafausspruch als fehlerhaft.

3

Die Strafkammer hat nach rechtsfehlerfreier Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegen den Angeklagten N. unter Einbeziehung der Geldstrafe von 10 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köthen vom 8. April 2009 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die sie in der Urteilsformel als Gesamtstrafe bezeichnet. Damit hat das Landgericht eine Gesamtstrafe gebildet, ohne auf eine Einzelstrafe für die abgeurteilte Raubtat erkannt zu haben. Die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - 4 StR 68/10 und vom 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 mwN). Dem ergänzend eingeholten Antrag des Generalbundesanwalts folgend erkennt der Senat auf die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten. Angesichts der von der Strafkammer ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren und der Höhe der einbezogenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen ist sicher auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Da als Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 39 StGB allein die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten und einer Woche in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 4 StR 478/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 39 Rn. 6), kann der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auch die Gesamtstrafenbildung selbst vornehmen.

4

Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten N. rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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