23.02.2011
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 27.09.2010 – 8 Sa 370/10
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.02.2010 - 1 Ca 2496/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt unverändert 13.121,75 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung vom 30.09.2009 mit Wirkung zum 30.04.2010. Ferner begehrt der Kläger die arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits.
Der am 15.01.1955 geborene, mit einem GdB von 40 einem Schwerbehinderten gleichgestellte und verheiratete Kläger, Vater von drei - hiervon zwei unterhaltsberechtigten - Kindern, ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 27 ff d. A.) seit dem Jahre 1985 im Betrieb der Beklagten zuletzt als Kontrollarbeiter in der Endfertigung beschäftigt. Die Beklagte ist mit ca. 600 Beschäftigten auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von geschmiedeten Sicherheitskomponenten aus Stahl tätig und stellt u. a. Fahrwerkskomponenten für die Automobilindustrie her. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung. Entsprechend der Entgeltgruppe 03 erzielt der Kläger einen monatlichen Bruttoverdienst einschließlich Zulagen von ca. 2.624,-- €.
Mit Schreiben vom 30.09.2009 (Bl. 3 d.A.) sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes (Bl. 33 d. A.) eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung zum 30.04.2010 aus.
Zuvor hatten Betriebsrat und Arbeitgeber unter dem 27.04.2009 einen Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 15 ff. d. A.) abgeschlossen, welcher einen Personalabbau von namentlich aufgeführten 87 Arbeitnehmern - bei einer Gesamtbelegschaft von 628 Arbeitnehmern - vorsah. Mit Anhörungsschreiben vom 29.09.2009 (Bl. 22 ff. d.A.) hatte die Beklagte des Weiteren den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung informiert, welcher der Kündigung noch am selben Tage zugestimmt hatte.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung und mangelnder sozialer Rechtfertigung geltend gemacht. Zum einen fehle es an einem wirksamen Interessenausgleich, zum anderen sei auch die Sozialauswahl zu beanstanden. Die von den Betriebsparteien der Sozialauswahl zugrunde gelegte Vergleichsgruppenbildung, nach welcher innerhalb der tariflichen ERA-Entgeltgruppen weitere tätigkeitsbezogene Kategorien A, B und C gebildet worden und er - der Kläger - als Produktionsmitarbeiter Endfertigung der Gruppe 1 Kategorie B zugeordnet worden sei, entspreche weder der betrieblichen Realität und tatsächlichen Beschäftigung des Klägers. Tatsächlich habe er an seinem Arbeitsplatz in der Endkontrolle nicht allein die von der Beklagten benannten Teilaufgaben der Gruppe 1 (Entgeltgruppe 3) Kat. B
Wirbelstromprüfung
Fluxen
Schleifen,
sondern bis auf das Messen und Richten sämtliche Tätigkeiten der Gruppen 1 und 2 durchgeführt. Die von den Betriebsparteien vorgenommene Zuordnung des Klägers innerhalb der Entgeltgruppe 03 zur Kategorie B müsse daher als grob fehlerhaft angesehen werden. Auch innerhalb der gebildeten Vergleichsgruppe sei die getroffene Sozialauswahl zu beanstanden, da die bestehenden Unterhaltspflichten bei Aufstellung der Namensliste nicht berücksichtigt worden seien.
Demgegenüber hat die Beklagte unter Hinweis auf die Vorschrift des § 1 Abs. 5 KSchG vorgetragen, die Kündigung sei aufgrund des durchgeführten Personalabbaus aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Die anhand der erstellten Namensliste durchgeführt Sozialauswahl halte der nur eingeschränkt durchzuführenden Rechtskontrolle stand. Als Mitarbeiter der Endkontrolle sei der Kläger aufgrund der von ihm ausgeübten Teilaufgaben der Gruppe 1 (Entgeltgruppe 3) zugeordnet worden, in welcher folgende Tätigkeiten zusammengefasst seien:
Wirbelstromprüfung
Magnetisieren (Fluxen)
Härteprüfung
Schleifen
Mitarbeiter, welche nur ein oder zwei der vier Tätigkeiten verrichteten, seien der Kategorie A zugeordnet worden, Mitarbeiter die nur drei der vier Tätigkeiten verrichteten, seien der Kategorie B, Mitarbeiter, welche alle vier Tätigkeiten verrichteten, seien der Kategorie C zugeordnet worden, wobei diese Zuordnung von den Betriebsparteien gemeinsam bereits im Rahmen der betrieblichen ERA-Einführung vorgenommen worden sei. Weder treffe es danach zu, dass der Kläger sämtliche Aufgaben der Gruppe 1 erledigt habe, noch habe der Kläger erst Recht nicht die in der Gruppe 2 zugerechneten Tätigkeiten und sonstige Aufgaben erledigt. Vergleichbar mit dem Kläger seien nach alledem allein die in der Anlage zur Betriebsratsanhörung (Bl. 25 d. A.) aufgeführten drei Arbeitnehmer Ö1, S3 sowie der Kläger, wovon die beiden letztgenannten entlassen worden seien.
Durch Urteil vom 09.02.2010 (Bl. 63 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen aufgeführt worden, gegen die Wirksamkeit des abgeschlossenen Interessenausgleichs seien Bedenken nicht zu erkennen. Dieser sei vom Betriebsratsvorsitzenden, dem Geschäftsführer R2 und von der Personalleiterin T2 unterzeichnet und damit formwirksam zustande gekommen. Auch in sachlicher Hinsicht seien die Voraussitzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG erfüllt. Damit werde die Betriebsbedingtheit der Kündigung vermutet, ohne dass es dem Kläger gelungen sei, diese Vermutung zu entkräften. Entgegen dem Standpunkt des Klägers sei auch die Sozialauswahl nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG sei die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen, was einen evidenten, ins Auge springenden Fehler voraussetze. Nachdem die Beklagte die von ihr getroffene Sozialauswahl - bezogen auf die drei mit dem Kläger als vergleichbar anzusehende Arbeitnehmer der Gruppe 1 (Entgeltgruppe 03) Kategorie B - dargelegt habe, sei nicht erkennbar, aus welchem Grunde der Kläger in Bezug auf weitere 100 namentlich benannte Arbeitnehmer eine Vergleichbarkeit geltend machen wolle. Im Ergebnis lasse sich auf dieser Grundlage eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht feststellen. Auch die Betriebsratsanhörung weise keine erkennbaren Mängel auf.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen das arbeitsgerichtliche Urteil und macht geltend, es fehle bereits an einer wirksamen Vertretung der Beklagten bei Abschluss des Interessenausgleichs, da der Geschäftsführer R2 nur gesamtvertretungsberechtigt und der Personalleiterin T2 keine Prokura erteilt worden sei. Ebenso wenig lasse sich dem der Vortrag der Beklagten das Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG entnehmen, allein die Überschreitung der Grenzwerte des § 17 KSchG könne hierfür nicht genügen. Tatsächlich sei der Arbeitsplatz des Klägers auch nicht aufgrund der angeblichen Betriebsänderung entfallen, vielmehr habe die Beklagte noch kurz vor Abschluss des Interessenausgleichs andere, weniger schutzwürdige Arbeitnehmer in die Endkontrolle versetzt, weswegen eine unzulässige Austauschkündigung vorliege. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Unrecht davon abgesehen, dem Vortrag des Klägers zur Sozialauswahl nachzugehen. Zum einen seien bei der Aufstellung der Namensliste die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber zwei Kindern unberücksichtigt geblieben, zu Unrecht sei stattdessen allein auf die fehlende Eintragung von Kinderfreibeträgen in der Steuerkarte abgestellt worden. Hierin liege zugleich auch ein Mangel der Betriebsratsanhörung. Zum anderen erweise sich die Beschränkung der Sozialauswahl auf die Endkontrolle und die Zuordnung des Klägers in die Vergleichsgruppe der Produktionsmitarbeiter Endfertigung Gruppe 1 Kat. B als zu eng. Tatsächlich habe der Kläger nicht allein die von der Beklagten benannten drei Teilaufgaben, sondern sämtliche in den von der Beklagten gebildeten Gruppen 1 und 2 anfallenden Aufgaben bis auf das Messen und Richten erledigt. Schon aus Gründen des Arbeitsablaufs sei es gar nicht möglich, dass ein Arbeitnehmer nur einzelne Arbeitsschritte beherrsche. Dementsprechend seien für die Zuordnung des Klägers in die gebildeten Vergleichsgruppen folgende Tätigkeiten maßgeblich:
Schleifen
Fluxen
Oberflächenprüfung
Härteprüfung
Rissprüfung
Zentrieren.
Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Klägers im Freiraum und bei der Nachkontrolle zu berücksichtigen. Ohnehin sei die Beschränkung der Sozialauswahl auf den Bereich der Endkontrolle zu eng, tatsächlich könne der Kläger als Produktionsmitarbeiter und Allrounder an jeder Produktionslinie eingesetzt werden, zumal sich die Beklagte mit der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel einen umfassenden Einsatz des Klägers vorbehalten habe. Schließlich müsse die Sozialauswahl auch insoweit als grob fehlerhaft angesehen werden, als bei der Auswahl jeweils auf unterschiedliche soziale Gesichtspunkte abgestellt worden sei. Auch im unmittelbaren Vergleich zu dem von der Kündigung verschonten Arbeitnehmer Ö1 sei der Kläger nicht als weniger schutzwürdig anzusehen, da dieser aufgrund seines Alters und seiner Schwerbehinderung vorzeitig in Rente gehen könne. Weiter sei auch die Sozialauswahl zu den Arbeitnehmern D6, K5, N1, B5, N2, R6, Z1, S1 und B4 zu beanstanden. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird auf S. 17 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.09.2009 zum 30.04.2010 nicht aufgelöst ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Soweit der Kläger die wirksame Vertretung der Beklagten bei Abschluss des Interessenausgleichs bestreite, ergebe sich eine ausreichende Bevollmächtigung der Personalleiterin T2 aus der erteilten Handlungsvollmacht vom 08.10.2004. In der Sache liege allein in dem unstreitigen Abbau von 87 von 628 Arbeitsplätzen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Abweichend vom Vortrag des Klägers liege auch kein Fall der Austauschkündigung vor, vielmehr seien die vom Kläger aufgeführten Beschäftigten teils nur gelegentlich vertretungsweise - so Herr S1 - in der Endfertigung tätig geworden, teils - so die Herren B4 und R7 - hier bereits seit 2007 bzw. 2008, und zwar unter Zuordnung zur Gruppe 1 Kat. C tätig. Demgegenüber sei der Kläger unter Berücksichtigung der von ihm ausgeübten und beherrschten Teilaufgaben zutreffend in die Gruppe 1 Kat. B eingeordnet worden. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung namentlich weitere angeblich vergleichbare Arbeitnehmer benenne, seien diese nach tariflicher Eingruppierung und Aufgabenstellung mit dem Kläger nicht vergleichbar. Ebenso wenig könne von einer willkürlichen Anwendung unterschiedlicher Auswahlgesichtspunkte innerhalb der gebildeten Vergleichsgruppe die Rede sein. Soweit bei der Aufstellung der Namensliste und Anhörung des Betriebsrats die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber zwei Kindern unerwähnt geblieben sei, habe dies - wie aus dem Anhörungsschreiben ersichtlich - dem damaligen Kenntnistand anhand der Steuerkarte entsprochen.
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die widerstreitenden Behauptungen der Parteien zu den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K4 und Ö2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.09.2010 (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg
I
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die angegriffene Kündigung mit Ablauf des 30.04.2010 wirksam beendet worden.
1. Abweichend vom Standpunkt des Klägers und in Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil scheitert die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht am Erfordernis der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung.
Wie aus dem Anhörungsschreiben vom 22.09.2009 (Bl. 22 ff d.A.) ersichtlich, ist der Betriebsrat - dem Sachvortrag der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung entsprechend - darüber informiert worden, dass sich infolge einer Automatisierung und einer hiermit verbundenen Erhöhung des Durchsatzes an den Kontrollstraßen K 7 und K 14 der Personalbedarf insgesamt um 17 Arbeitskräfte verringert hat, wovon zwei Arbeitsplätze auf die Produktionsmitarbeiter Endfertigung, Gruppe 1 Kat. B entfallen. Die Tatsache, dass der Kläger von der durchgeführten Rationalisierungsmaßnahme an den Kontrollstraßen K 7 und K14 nicht unmittelbar betroffen ist, sondern deshalb zum Kreis der entlassenden Arbeitnehmer gehören soll, weil sich die gesetzlich gebotene Sozialauswahl nicht auf Beschäftigte der Kontrollstraßen K 7 und K 14 beschränkt, sondern sämtliche vergleichbare Produktionsmitarbeiter umfasst, ist für den Betriebsrat aus den vorgelegten Unterlagen ohne Weiteres zu erkennen. Der Umstand, dass die Betriebsparteien bei der Sozialauswahl im engeren Sinne eine Vergleichbarkeit allein mit den Produktionsmitarbeitern der Gruppe 1 (Entgeltgruppe 03) Kategorie B angenommen und den Kläger aufgrund seiner sozialen Verhältnisse als sozial weniger schutzwürdig angesehen haben, betrifft nicht die Frage der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung, sondern die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Nach dem Grundsatz der "subjektiven Determination" der Betriebsratsanhörung (vgl. die Nachweise bei KR-Etzel, 9. Aufl., § 102 BetrVG Rn 62) sind dem Betriebsrat diejenigen Gründe für die Kündigung mitzuteilen, auf welche der Arbeitgeber die Kündigung stützen will. Diesen Erfordernissen ist durch die schriftliche Betriebsratsanhörung, insbesondere auch unter Einbeziehung des zuvor abgeschlossenen Interessenausgleichs vom 27.04.2009 Genüge getan. Soweit es die Mitteilung der Unterhaltspflichten des Klägers betrifft, enthält die dem Betriebsrat vorgelegte Tabelle ausdrücklich die Angabe "Kinderfreibetrag lt. Steuerkarte". Unabhängig davon, ob die Eintragungen in der Steuerkarte für die rechtliche Überprüfung der Sozialauswahl maßgeblich sind, ist der Betriebsrat jedenfalls nicht irreführend unterrichtet worden, so dass eine Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 102 BetrVG ausscheidet.
2. Ebenso wenig scheitert die Kündigung an den Vorschriften zum Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Vor Ausspruch der Kündigung hat die Beklagte die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt.
3. Die Kündigung vom 30.09.2009 ist auch nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG. Vielmehr ist die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, deren Vorliegen unter Berücksichtigung des wirksam abgeschlossenen Interessenausgleichs gem. § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vermutet werden. Auch die von den Betriebsparteien gemeinsam mit der Aufstellung einer Namensliste verantwortete Sozialauswahl hält der gerichtlichen Kontrolle gem. § 1 Abs. 5 S. 2 stand.
a) Soweit der Kläger mit der Berufung vorträgt, bei Abschluss des Interessenausgleichs habe es an der erforderlichen Vertretungsmacht gefehlt, greift dieser Einwand unter Berücksichtigung der im zweiten Rechtszuge vorgelegten Handlungsvollmacht der Personalleiterin T2 vom 08.10.2004 nicht durch.
b) Abweichend vom Standpunkt des Klägers hat die Beklagte mit ihrem Vortrag zum Umfang des Personalabbaus eine Betriebsänderung ausreichend dargelegt, ohne dass es darauf ankommt, inwiefern den vorgenommenen Änderungen der Arbeitsorganisation selbst der Charakter einer Betriebsänderung zukommt. Allein die Tatsache, dass der Interessenausgleich bestimmte Gründe - z. B. technische Veränderungen - für die Notwendigkeit des Personalabbaus nennt, bedeutet weder, dass nach den Vorstellungen der Betriebsparteien bei Abschluss des Interessenausgleichs die Betriebsänderung gerade auf den Gesichtspunkt der grundlegenden Änderung der Betriebsanlagen o. ä. (§ 111 S. 2 Ziff. 4, 5 BetrVG) - und nicht auf den Gesichtspunkt des erheblichen Personalabbaus - gestützt werden sollte, noch könnte aus derartigen subjektiven Vorstellungen eine prozessuale Selbstbindung der Beklagten und eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfung hergeleitet werden, inwiefern schon die Reduzierung der Beschäftigtenzahl im hier vorliegenden Umfang die Voraussetzungen einer Betriebsänderung erfüllt.
c) Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG zwar vom Arbeitnehmer widerlegt werden kann, dieser jedoch hierfür die volle Beweislast trägt. Allein mit dem Vortrag, der Arbeitsplatz des Klägers selbst sei nicht weggefallen, kann aus den bereits genannten Gründen die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht in Frage gestellt werden. Ebenso wenig greift der Einwand aus der Berufungsbegründung durch, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht aufgrund der durchgeführten Rationalisierung, sondern aufgrund einer unzulässigen Austauschkündigung entfallen. Unwidersprochen hat die Beklagte in der Berufungsbegründung zum Arbeitseinsatz und zum Zeitpunkt der Versetzung der vom Kläger benannten Personen vorgetragen, womit der vorgetragene Einwand, es liege eine "Austauschkündigung" vor, als widerlegt anzusehen ist.
d) Auch die von den Betriebsparteien vorgenommene Sozialauswahl kann unter Berücksichtigung der im zweiten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme nicht beanstandet werden. Weder ist die zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Vergleichsgruppenbildung als solche zu beanstanden, welche zunächst zwischen den (unterschiedlich eingruppierten) Produktionsmitarbeitern in der Endfertigung der Gruppen 1 und 2 unterscheidet und sodann innerhalb der gebildeten Gruppen eine Einteilung in Kategorien nach der Anzahl der beherrschten Teilaufgaben vornimmt (1), noch greifen im Ergebnis die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen seine Zuordnung zur Vergleichsgruppe 1 Kat. B durch (2). Soweit der Kläger auf angeblich vergleichbare Arbeitsplätze außerhalb der Endkontrolle verweist, an welchen er bereits tätig war, greift auch dieser Einwand nicht durch (3). Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers zur Notwendigkeit, auch die in der Berufungsbegründung namentlich aufgeführten Personen in die Sozialauswahl einzubeziehen (4). Schließlich kann auch die innerhalb der Vergleichsgruppe 1 Kat. B getroffene Auswahlentscheidung nicht als fehlerhaft angesehen werden (5).
(1) Wie die Beklagte im Einzelnen schriftsätzlich ausgeführt hat, haben sich die Betriebsparteien bei der Sozialauswahl an "Vergleichsgruppen" orientiert, welche im Zusammenhang mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metallindustrie gebildet worden sind. Soweit sich die Vergleichsgruppenbildung zunächst an der unterschiedlichen Eingruppierung orientiert - so die Unterscheidung zwischen den in Entgeltgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten der Gruppe 1 und den in Entgeltgruppe 2 eingruppierten Beschäftigen der Gruppe 2 - , ist dies rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der jeweiligen Reichweite des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts (vgl. KR-Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG Rn 621). Weder die im Arbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel, nach welcher der Kläger verpflichtet ist, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen - gemeint sind ersichtlich vertragsgerechte Aufgaben - , noch die in § 2 Abs. 6 ERA enthaltene Regelung, nach welcher die dauerhafte Ausübung einer tariflich anders bewerteten Tätigkeit einer Vertragsänderung bedarf, sind danach geeignet, den Standpunkt des Klägers zu stützen, eine Vergleichsgruppenbildung mit der Unterscheidung der Gruppen 1 und 2 stehe mit den genannten Vorschriften nicht in Einklang.
Auch die weitere Bildung von Unterkategorien innerhalb der tariflichen Vergütungsgruppen und die hierauf gestützte Unterscheidung nach Anzahl der beherrschten Teilaufgaben ist nicht zu beanstanden. Innerhalb der durch das Direktionsrecht vorgegebenen rechtlichen Schranken ist die Sozialauswahl unter dem Gesichtspunkt der "fachlichen Vergleichbarkeit" auf solche Tätigkeiten beschränkt, welche der Arbeitnehmer innerhalb kurzer Einarbeitungszeit übernehmen kann (KR-Griebeling a.a.O. Rn 620 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass Tätigkeiten mit längerer Einarbeitungszeit trotz gleicher tariflicher Wertigkeit grundsätzlich nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Ausgehend von der Überlegung, dass die Beherrschung zusätzlicher Aufgaben regelmäßig eine Einarbeitungszeit erfordert, kann es nicht als unzulässig angesehen werden, wenn die Betriebsparteien bei der Vergleichsgruppenbildung die Ausübung einer unterschiedlichen Anzahl von Teilaufgaben als maßgeblichen Gesichtspunkt berücksichtigen, zumal ihnen gem. § 1 Abs. 5 KSchG auch hinsichtlich der Dauer der zumutbaren Einarbeitungszeit ein erweiterter Bewertungsspielraum zusteht.
(2) Der Kläger hat allerdings eine korrekte Zuordnung seiner Tätigkeit zu den gebildeten Vergleichsgruppen bestritten und geltend gemacht, er erledige sämtliche Aufgaben der Gruppen 1 und 2 mit Ausnahme der Tätigkeit des Messens und Richtens. Dieser Vortrag ist in der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt worden. Weder haben die vernommenen Zeugen den vom Kläger behaupteten wechselnden Arbeitseinsatz an sämtlichen benannten Arbeitsplätzen bestätigt, noch trifft es nach den Zeugenaussagen zu, dass dem Kläger neben den unstreitig erledigten Aufgaben der Wirbelstromprüfung, des Fluxens und des Schleifens die weiteren Teilaufgaben der Rissprüfung, Härteprüfung, Oberflächenprüfung und des Zentrierens übertragen war. Soweit der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt weitere Aufgaben der Gruppe 2 einschließlich der Rissprüfung erledigt hat, ist er hiermit unstreitig seit längerem nicht mehr befasst worden, was nach den Zeugenaussagen in einer fehlerhaften Arbeitsweise des Klägers begründet lag. Auch der Kläger hat eingeräumt, dass sich seine Tätigkeit gegenüber dem früheren Einsatz geändert hat und in diesem Zusammenhang auch seine Vergütung reduziert worden ist. Jedenfalls aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit war der Kläger damit zutreffend der Produktionsgruppe 1 zugeordnet. Nachdem der Kläger den teilweisen Entzug von Teilaufgaben hingenommen hat, kann bei Frage, mit welchen Arbeitnehmern der Kläger nach seiner Qualifikation vergleichbar ist, nicht mehr auf die frühere Aufgabenverteilung abgestellt werden. Die Zuordnung des Klägers entsprechend der aktuellen Arbeitsaufgaben zur Gruppe 1 Kat. B ist damit nicht zu beanstanden.
(3) Soweit sich der Kläger auf weitere Tätigkeiten beruft, welche er bereits ausgeübt habe und welche er aus diesem Grunde problemlos erledigen könne, kann auch hieraus eine fehlerhafte Zuordnung zu den gebildeten Vergleichsgruppen nicht hergeleitet werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der nach Aufgabenstellung und Einsatzdauer nicht näher dargelegte und damit auch nach der tariflichen Wertigkeit nicht einzuordnende Einsatz im Freiraum und bei der Nachkontrolle eine abweichende Einbeziehung des Klägers in eine andere Vergleichsgruppe rechtfertigen könnte. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, er sei als Allrounder an jeder Produktionslinie einsetzbar. Auch wenn es für die Reichweite der Sozialauswahl nicht allein auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern darauf ankommt, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer nach kurzer Einweisung ausüben kann, kann allein aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer im Laufe seiner betrieblichen Beschäftigung an verschiedenen Stellen eingesetzt war, in Anbetracht der ständigen technischen und organisatorischen Veränderungen nicht auf eine umfassende Einsatzfähigkeit ohne Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitung geschlossen werden.
(4) Ebenso wenig kann die Sozialauswahl in Bezug auf die in der Berufungsbegründung unter V Ziff. 5, S. 17 (Bl. 106 ff. d. A.) genannten Einzelpersonen beanstandet werden.
Wie sich aus der Berufungserwiderung S. 9 (Bl. 148 ff. d. A.) ergibt, fehlt es hinsichtlich der benannten Arbeitnehmer D6, K5, N2, R6 und Z1 schon wegen der abweichenden tariflichen Eingruppierung am Merkmal der rechtlichen Vergleichbarkeit. Die Arbeitnehmer B4 und R5 sind, wie die Beklagte auf S. 6 der Berufungserwiderung ausgeführt hat, als Mitarbeiter der Endfertigung der Gruppe 1 C zugeordnet und damit unter fachlichen Gesichtspunkten nicht vergleichbar. Der Arbeitnehmer S1 ist seit 2006 in der Vergüterei tätig. Soweit er gelegentlich in der Endfertigung vertretungsweise eingesetzt war, führt allein dies nicht zu seiner Einbeziehung in die Sozialauswahl mit dem Kläger.
(5) Kann nach alledem die Beschränkung der Sozialauswahl auf den von den Betriebsparteien für vergleichbar gehaltenen Personenkreis der namentlich aufgeführten drei Beschäftigten nicht beanstandet werden, so hält diese jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.
(a) Der Einwand in der Berufungsbegründung, es seien jeweils willkürlich unterschiedliche soziale Gesichtspunkte herausgehoben worden, um bestimmte Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu bewahren, überzeugt nicht. Allein der Umstand, dass die Betriebsparteien die Auswahlentscheidung nicht an einem förmlichen Punkteschema ausgerichtet, sondern eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen haben, steht einer willkürlichen Handhabung nicht gleich. Berücksichtigt man die Tatsache, dass es bei der gerichtlichen Überprüfung der Sozialauswahl nicht auf die Auswahlüberlegungen, sondern auf das Auswahlergebnis ankommt, käme ein relevanter Mangel der Sozialauswahl allein unter der Voraussetzung in Betracht, dass der von der Kündigung verschont gebliebene Arbeitnehmer Ö1
geb. 01.03.1946, beschäftigt seit 21.05.1984, verheiratet, lt. Steuerkarte 1 Kinderfreibetrag, mit einem GdB von 50 schwerbehindert
als deutlich weniger schutzwürdig als der Kläger
geb. 15.01.1955, beschäftigt seit 01.09.1985, verheiratet, 2 unterhaltsberechtigte Kinder, aufgrund eines GdB von 40 einem Schwerbehinderten gleichgestellt
anzusehen wäre. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil kann es jedenfalls nicht als grob fehlerhaft angesehen werden, dass die Betriebsparteien das deutlich höhere Lebensalter des Arbeitnehmers Ö1 zu dessen Gunsten berücksichtigt haben. Demgegenüber kann der Umstand, dass Herr Ö1 als Schwerbehinderter berechtigt wäre, vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, vielmehr läge hierin eine unzulässige Benachteiligung und Verkehrung des Schwerbehindertenschutzes in sein Gegenteil.
(b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von den Betriebsparteien vorgenommene Sozialauswahl nicht schon deshalb als grob fehlerhaft anzusehen, weil die Auswahlüberlegungen an Eintragung von Kinderfreibeträgen in der Lohnsteuerkarte anknüpfen, ohne die tatsächlich bestehenden Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Fehlerhaftigkeit oder grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ist nicht das Auswahlverfahren, sondern das Auswahlergebnis, welches im Ergebnis trotz der fehlerhaften Erwägungen zu einem vertretbaren Ergebnis geführt haben kann.
(c) Richtig ist allerdings, dass es für die Beurteilung der Sozialauswahl nicht auf den subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien, sondern auf die objektiven Verhältnisse ankommt. Andererseits können nur diejenigen Tatsachen bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, welche bekannt sind. Dass die Eintragung von Freibeträgen in der Steuerkarte hinsichtlich etwaiger Unterhaltspflichten nicht aussagekräftig ist, ist für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer gleichermaßen zu erkennen. Ob sich der Arbeitgeber aus diesem Grunde bei fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten auf die Eintragungen in der Steuerkarte als Grundlage der Sozialauswahl verlassen kann (so BAG v. 17.01.2008, 2 AZR 405/06, AP Nr. 96 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl), oder ob der Arbeitgeber vor Ausspruch von Kündigungen zur Anfrage bei den kündigungsbedrohten Arbeitnehmer gehalten ist oder umgekehrt den Arbeitnehmer die Obliegenheit trifft, auch ungefragt den Arbeitgeber über die aktuellen persönlichen Verhältnisse zu unterrichten, auf welche es unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten - zumal zu seinem Vorteil - ankommen kann, lässt sich der gesetzlichen Regelung über die Sozialauswahl nicht entnehmen.
(d) Die genannte Frage bedarf indessen hier keiner Entscheidung. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Aufstellung der Namensliste nicht auf die Eintragungen in der Steuerkarte verlassen durften, und ferner an dem von der Kammer im Urteil v. 28.06.210, 8 Sa 315/10 vertretenen Standpunkt festhält, dass die Beschränkung der rechtlichen Kontrolle der Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG auf den Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit allein Bewertungsfehler, nicht hingegen die fehlerhafte Feststellung der bei der Auswahlentscheidung zugrundegelegten Anknüpfungstatsachen betrifft, so folgt hieraus allein eine Erweiterung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes auf den Gesichtspunkt der "ausreichenden Berücksichtigung" sozialer Gesichtspunkte gem. § 1 Abs. 3 KSchG. Auch bei Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes hält die Sozialauswahl im Ergebnis der Überprüfung stand.
Das Kündigungsschutzgesetz sieht eine Rangfolge der zu berücksichtigenden Auswahlgesichtspunkte nicht vor. Dementsprechend besteht bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien in Form eines Punkteschemas ein weiter Spielraum, welcher etwa die Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit und Lebensalter mit je einem Punkt zulässt und Unterhaltspflichten beispielsweise mit fünf Punkten je Kind berücksichtigt. Legt man diesen Maßstab der Prüfung der Sozialauswahl zugrunde, so hält sich das gefundene Auswahlergebnis, dass der Kläger vorrangig vor dem Arbeitnehmer Ö1 zu entlassen war, noch im Rahmen der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. Da hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit keine wesentlichen Unterschiede bestehen, kommt es maßgeblich auf die Gesichtspunkte von Alter und Unterhaltspflichten an. Wegen der Unterhaltspflichten des Klägers für zwei Kinder - gegenüber der Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers Ö1 für 1 Kind - ergäben sich in Anwendung eines zulässigen Auswahlschemas für die Person des Klägers zusätzliche fünf Punkte, wegen des höheren Lebensalters wären beim Arbeitnehmer Ö1 neun Punkte in Ansatz zu bringen. Ein Vorrang des Klägers bei der Sozialauswahl lässt sich dementsprechend nicht begründen. Jedenfalls im Ergebnis hält damit die getroffene Auswahlentscheidung auch dem strengeren Maßstab des § 1 Abs. 3 KSchG stand.
II
Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheidet auch der verfolgte Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung aus.
III
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
IV
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
Nachfolgeinstanz: Bundesarbeitsgericht - AZ: 2 AZR 18/11