23.02.2011
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.01.2011 – 11 Sa 988/09
Selbstständige Tätigkeit i. S. von § 3 GRA Gehaltsgruppe V liegt nur vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat (im Anschluss an BAG 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - AP Nr. 304 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.07.2009 - 4 Ca 708/09 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie über die richtige Eingruppierung der Klägerin.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.08.1985 ein Arbeitsverhältnis. Auf dieses sind die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen anwendbar.
Die Klägerin absolvierte zunächst bis Mai 1988 bei der Beklagten ihre Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau. Seit Juni 1988 war sie dort als Verkäuferin beschäftigt, dann ab April 1990 als Substitutin mit Vergütung nach der Gehaltsgruppe IV des allgemeinverbindlichen Gehalts- und Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel NRW vom 01.05.1980 (künftig: GRA) beschäftigt. Ab November 1991 war sie als Abteilungsleiterin mit Vergütung nach der Gehaltsgruppe V GRA eingesetzt.
Die Klägerin nahm vom 19.06.1997 bis zum 19.06.2000 einen dreijährigen Erziehungsurlaub. Danach arbeitete sie in Vollzeit bis September 2000 weiterhin als Abteilungsleiterin. Aufgrund einer von ihr beantragten Reduzierung der Wochenarbeitszeit schlossen die Parteien am 06.08.2000 einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 "Vertragsbeginn, Vertragsänderung" die Klägerin ab dem 01.10.2000 die "Funktion einer Disponentin" im Bereich Verkauf übernahm bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Gemäß § 3 dieses Arbeitsvertrages wurde sie eingestuft in die Gehaltsgruppe IV GRA.
Im Rahmen der "Neuverteilung der Abteilungsverantwortung im Bereich Süßwaren" verfasste der Geschäftsleiter C. unter dem 29.05.2001 ein Besprechungsprotokoll, nach dessen Ziffer 2 die Klägerin ab sofort maßgeblich für den Bereich Süßwaren mit den Warengruppen "14 Süßwaren, Riegel; 16 Gebäck, Knabberartikel; 19 Schokolade; 20 Pralinen verantwortlich ist. Frau H. betreut danach ab sofort die Warengruppen "15 Tee + Kaffee; 17 Brot + Kuchen; 18 Tabakwaren." Außerdem heißt es unter Ziffer 3 dieses Besprechungsprotokolls, dass die Klägerin "weiterhin bereichsübergreifend in der Hauptverantwortung für beide Bereiche" sei, was auch "die PEP, Personalverantwortung sowie die Inventurverantwortung" beinhalte.
Mit einem Aushang vom 05.01.2006 teilte Herr C. allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit, dass nach der Jahresinventur ab 09.01.2006 in der Non-Food-Halle eine neue Abteilungszuordnung umgesetzt werde. U. a. heißt es in dem Aushang:
"...
neue Abteilung:
Team 6 Haushalt/Glas/Porzellan/Geschenke/Spielwaren/ Schreibwaren
Frau B. C. übernimmt als Teamleiterin die Verantwortung für den zusätzlichen Bereich
Schreibwaren
Zugehörige Mitarbeiter in diesem Team:
Frau N., Frau T., Frau X., Frau v. M., Frau T., Herr H.
Die Vertretungen der Teamleiter in Abwesenheit bleiben bestehen.
..."
Am 02.06.2006 schlossen die Parteien eine "Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag". Nach seinem § 1 war die Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2006 als Teamleiterin weiterbeschäftigt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Gemäß § 3 der Änderungsvereinbarung wurde die Klägerin in die Gehaltsgruppe IV GRA eingestuft mit einer widerrufbaren Funktionszulage in Höhe von 150,-- € brutto.
Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2008 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.11.2008 vergeblich auf, sie nach der Gehaltsgruppe V GRA zu vergüten.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Duisburg am 24.03.2009 eingereichten und der Beklagten am 01.04.2009 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie nach der Vergütungsgruppe V GRA zu vergüten, und für die Monate August 2008 bis Februar 2009 jeweils die Zahlung der Differenz zwischen den Tarifgehältern der Gehaltsgruppe IV und V GRA in Höhe von monatlich 522,94 € brutto, insgesamt also 3.660,58 € brutto.
Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Sie habe Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe V GRA. Dies folge schon daraus, dass bereits die Substitute, denen sie als Teamleiterin übergeordnet sei, nach dem Tarifvertrag in die Gehaltsgruppe V GRA eingruppiert werden müssten. Die Abteilungen würden nicht vom Betriebsleiter, sondern von den Teamleitern eigenverantwortlich geleitet, während der Betriebsleiter verantwortlich für den betrieblichen Ablauf sei mit Ausübung einer Kontrollfunktion gegenüber dem Teamleiter. Im Rahmen der Umstrukturierung im Jahre 2003 sei der Begriff "Teamleiter" eingeführt worden. Dabei sei den Abteilungsleitern, die eine, maximal zwei, Abteilungen geleitet hätten, ein größerer Bereich (Team) übertragen worden. Außerdem sei eine etwaige Umbenennung erfolgt. Sie blicke nach ihrer kaufmännischen Ausbildung auf mehrjährige einschlägige Tätigkeiten zurück, führe selbstständig Tätigkeiten aus, die kaufmännische Kenntnisse voraussetzten würden und die der Aufgabenbeschreibung für Substitute bei der Beklagten übergeordnet seien sowie die Aufgabenbeschreibung für Teamleiter der Beklagten erfüllen würden. Sie habe - unstreitig - die von ihr im Zeitraum vom 29.04.2009 bis zum 03.06.2009 erledigten Arbeiten handschriftlich aufgelistet und als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 23.06.2009 zur Akte gereicht.
Die Klägerin hat beantragt,
1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe V des Gehalts- und Lohnrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen vom 01.05.1980 zu zahlen;
2.die Beklagte zu verurteilen, an sie Vergütung in Höhe von EUR 3.660,58 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Die Klägerin führe keine Tätigkeiten aus, die es rechtfertigen würden, sie in die Gehaltsgruppe V GRA einzustufen. Sie übe keine Aufgaben einer "Abteilungsleiterin" aus, vielmehr würden die Abteilungen in ihrem - der Beklagten - Betrieb durch die Betriebsleiter verantwortet und bei deren Verhinderung von einem anderen Betriebsleiter geleitet. Bereits die Funktionszulage in Höhe von 150,-- € brutto trage dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin als Teamleiterin tätig sei. Soweit andere Teamleiter in die Gehaltsgruppe V GRA eingruppiert seien, liege dies an der Beibehaltung ihres Bestandsschutzes. O. eingestellte Teamleiter würden der Vergütungsgruppe IV GRA zugeordnet. Die von der Klägerin begehrten Entgeltansprüche seien erloschen, da sie nicht die in § 15 des MTV des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen geregelte Ausschlussfrist eingehalten habe.
Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 08.07.2009 verkündeten Urteil der Feststellungsklage insgesamt und der Zahlungsklage lediglich in Höhe von 1.568,82 € brutto nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe V GRA, da nach den mitgeteilten Gesamtumständen die entsprechende Einstufung nach dem maßgeblichen Oberbegriff (§ 2 Ziffer 1, Ziffer 2 GRA) gegeben sei. Die Abteilungsleiterin wie auch jetzt die Teamleiterin seien Leiter einer oder mehrerer Abteilungen, wobei ihnen als Stellvertreter ein oder mehrere Substitute und darüber hinaus mehrere weitere Arbeitnehmer unterstellt seien. Die Klägerin sei als Abteilungsleiterin von November 1991 bis einschließlich September 2000 mit einer Vergütung nach Gehaltsgruppe V GRA tätig gewesen. Die Bezeichnung "Abteilungsleiterin" habe sich erst mit Übernahme der Teilzeittätigkeit durch die Klägerin ab Oktober 2000 geändert. Ab dieser Zeit sei sie als "Disponentin" bezeichnet worden, verbunden erstmals mit der Einstufung in die geringere Vergütungsgruppe IV GRA. Es würden bereits Bedenken bestehen, dass die geringere Bezahlung der Klägerin ab Oktober 2000 rechtens gewesen sei. Denn auch in dieser Zeit sei sie Hauptansprechpartnerin gewesen, während sie sich die Stelle als "Disponentin" mit der weiteren Mitarbeiterin Frau H. geteilt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es in allen anderen Abteilungen der Beklagten Abteilungsleiter gegeben, so dass nicht ersichtlich sei, wer außer der Klägerin als "Hauptansprechpartnerin" die Abteilung hätte geführt haben soll. Entsprechend sei der Klägerin ausweislich des Protokolls vom 29.05.2001 u. a. der Bereich Süßwaren im Rahmen der "Neuverteilung der Abteilungsverantwortung" überantwortet worden. Der gesamte Werdegang der Klägerin, die ab Juli 2006 offiziell als Teamleiterin tätig sei, und ihre Funktion als Vorgesetzte eines Teams mit zumindest einem Substituten als Stellvertreter und mehreren untergeordneten Mitarbeitern würden deutliche Hinweise darauf geben, dass sie Tätigkeiten i. S. des Oberbegriffes der Gehaltsgruppe V erfülle. Ein weiterer Hinweis auf die richtige Eingruppierung zumindest nach der Gehaltsgruppe V GRA ergebe sich daraus, dass bereits die Substitute als stellvertretende Leiter von Abteilungen in diese Gehaltsgruppe einzugruppieren seien. Hieraus folge, dass die ihnen übergeordnete Abteilungsleiterin zumindest in die höhere Gehaltsgruppe, nämlich die Gehaltsgruppe V GRA einzustufen sei. Soweit die Beklagte meine, die Tätigkeitsbeispiele seien nur ergänzend und nur beispielhaft i. S. von § 2 Ziffer 2 GRA aufgeführt worden und seien damit nicht maßgeblich, könne ihr nur bedingt gefolgt werden. Auch die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 23.06.2009 zu den Akten gereichten Aufgabenbeschreibungen für Substitute und Teamleiter würden Aufschluss i. S. der Klägerin geben. Dort heiße es für Substitute z. B. "Personaleinsatzplanung prüfen", während für Teamleiter die Steuerung der Personaleinsatzplanung vorgesehen sei. Auch seien in der Aufgabenbeschreibung für Teamleiter weitere Aufgaben aufgeführt, die in der Aufgabenbeschreibung für Substitute nicht enthalten seien, die aber in besonderer Weise Aufgaben von Vorgesetzten in verantwortlicher Stellung darstellen würden. An dieser Einschätzung könne auch der Umstand nichts ändern, dass im Jahre 2003 eine Umstrukturierung bei der Beklagten vorgenommen worden sein solle, die die Verantwortlichkeiten nach Vortrag der Beklagtenvertreterin im Kammertermin am 08.07.2009 geändert hätten. Unstreitig sei erst im Rahmen dieser Umstrukturierung die Teambildung und damit Schaffung von "Teamleitern" begründet worden. Dem Vortrag der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, dass damit ein wesentlicher Entzug der bis dahin geltenden und für die Gehaltsgruppe V GRA erforderlichen Tätigkeiten und Funktionen einhergegangen sei. Allein der Hinweis im Kammertermin darauf, dass die Preisgestaltung und die Sortimentsauswahl nunmehr zentral geregelt würden, gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass Verantwortlichkeiten i. S. der Gehaltsgruppe V GRA nicht mehr bestehen würden. Die Zahlungsklage der Klägerin sei lediglich für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2009 in Höhe des monatlichen Differenzbetrages von 522,94 € brutto zwischen dem der Klägerin zustehenden Tarifgehalt nach der Gehaltsgruppe V GRA zu dem tatsächlichen gezahlten Tarifgehalt nach der Gehaltsgruppe IV GRA nebst Zinsen begründet. Die weitergehende Klage betreffend die Monate August bis einschließlich November 2008 sei unbegründet, da die insoweit geltend gemachten Entgeltansprüche nach § 15 Abs. 1 MTV für den Groß- und Außenhandel NRW verfallen seien.
Gegen das ihr am 27.08.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am 23.09.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.11.2009 - mit einem am 27.11.2009 bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet.
Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
Die Parteien hätten ihr Arbeitsverhältnis durch die Änderungsvereinbarung vom 02.06.2006, durch die die Klägerin in die Gehaltsgruppe IV GRA eingestuft worden sei, auf eine neue Grundlage gestellt. Es sei Aufgabe der Klägerin, darzulegen, welche Aufgaben sie ab dieser Vereinbarung übernommen habe. Nach dem GRA sei es unschädlich, wenn ein Mitarbeiter punktuell Tätigkeiten ausübe, die einer höheren Gehaltsgruppe zuzuordnen seien, wenn er überwiegend Tätigkeiten einer niedrigeren Gehaltsgruppe ausübe. Es sei nicht ausreichend, wenn die Vorinstanz einzelne Tätigkeiten der Klägerin in die Gehaltsgruppe V GRA zuordne, ohne gleichzeitig Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Umfang diese ausgeübt würden und ob diese Tätigkeiten sodann als "überwiegend" zu werten seien. Derartige Feststellungen hätten auch nicht getroffen werden können, da die Klägerin es unterlassen habe, hierzu substantiiert vorzutragen. Auch die Argumentation des Arbeitsgerichts, die Klägerin sei als Vorgesetzte von Substituten zumindest eine Stufe höher einzugruppieren, entbehre jeglicher Grundlage im Tarifvertrag. Es sei bereits im Kammertermin erster Instanz mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die tarifvertragliche Definition eines Substituten, d. h. "stellvertretendes Leiten von Abteilungen" nicht der Arbeitsaufgabe eines Substituten in ihrem Betrieb entspreche. Erneut müsse darauf hingewiesen werden, dass bei ihr die Abteilungen von den Betriebsleitern geleitet würden. In deren Abwesenheit würde die Stellvertretung durch einen weiteren Betriebsleiter, von denen es jeweils zwei in jedem Markt gebe, erfolgen. Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz ihren - der Beklagten - Vortrag, wonach sich die von der Klägerin behaupteten Aufgaben in den Tarifgruppen in der Spannbreite von der Gehaltsgruppe III GRA bis zur Gehaltsgruppe V GRA wiederfinden würden. Die Unterscheidung erfolge oftmals in Form von tarifvertraglichen Heraushebungsmerkmalen. Soweit letzteres der Fall sei, erweitere dies die Vortragslast der Klägerin. Soweit die Klägerin ihre Personalkompetenzen hervorhebe, sei anzunehmen, dass sie den Betriebsleitern bzw. dem Geschäftsleiter Vorschläge unterbreite. Aus der von der Klägerin vorgelegten Tätigkeitsaufzeichnung ergebe sich, dass ihre Tätigkeit von einer starken Routine geprägt sei, und dass sie vorgefertigte Listen abzuarbeiten, Überprüfungen der Aufgabenerledigung zu erfüllen habe, Eintragungen in das MDE-Gerät tätige und überprüfe, ob alles in Ordnung und sauber sei. Das seien keine Tätigkeiten, die eine Einstufung in die Gehaltsstufe V GRA rechtfertigen würden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.07.2009 - 4 Ca 708/09 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
Sie habe im Oktober 2000 keine andere Wahl gehabt, als den von der Beklagten gestellten Vertrag, der eine Herabgruppierung in die Entgeltgruppe IV vorgesehen habe, zu akzeptieren. Wenn die Beklagte sich aus Bestandsschutzgründen gehindert sehe, eine angeblich fehlerhafte Eingruppierung durch eine korrigierende Rückgruppierung zu ändern, frage sich, weshalb diese Bestandsschutzerwägungen bei der Reduzierung ihrer Arbeitszeit keine Rolle gespielt hätten. Insoweit sei sie als Teilzeitkraft und als Frau diskriminiert. Da sie vor der Verkürzung ihrer Arbeitszeit bei gleicher Tätigkeit in die Gehaltsgruppe V GRA eingestuft gewesen sei, trage die Beklagte nach den Grundsätzen für die sog. korrigierende Rückgruppierung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihre momentane Einstufung falsch sei. Die Beklagte habe die Systematik des GRA nicht begriffen. Seine Gehaltsgruppen seien so strukturiert, dass zunächst allgemeine Oberbegriffe formuliert seien, denen alsdann jeweils in einer Enumeration konkrete Tätigkeitsbeispiele folgen würden. Der Arbeitnehmer, der ein ausdrücklich genanntes Tätigkeitsbeispiel erfülle, werde von der betreffenden Gehaltsgruppe erfasst, ohne dass die Erfüllung der allgemeinen Merkmale überprüft zu werden brauche. Sei jemand als Substitut, dessen Tätigkeit (stellvertretendes Leiten von Abteilungen) ausdrücklich in die Gehaltsstufe V Ziffer 1.1 GRA eingestuft, beschäftigt, gehe der Tarifvertrag davon aus, dass er die Oberbegriffe der Gehaltsgruppe V GRA erfülle. Zwar sei sie nicht Substitutin. Sie sei jedoch der Substitutin vorgesetzt und müsse deshalb erst recht in diese Gehaltsgruppe eingestuft werden. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, leite sie die ihr unterstellten Abteilungen. Daran habe sich seit Änderung der Begrifflichkeiten von "Abteilungsleitung" zu "Teamleitung" nichts geändert. Die von der Beklagten erstellte Aufgabenbeschreibung für den Teamleiter beinhalte u. a. die Steuerung der Personaleinsatzplanung und die Koordinierung der Urlaubsplanung. Der Betriebsleiter übe lediglich eine Kontrollfunktion gegenüber dem Teamleiter aus. Die Urlaubsplanung, die der Teamleiter ihm vorlege, genehmige er regelmäßig ohne nähere Prüfung. Gleiches gelte für die Personaleinsatzplanung. Die Beklagte habe durch bereits erstinstanzlich vorgelegte Dokumente, wie das Protokoll vom 29.05.2001 über die "Neuverteilung der Abteilungsverantwortung im Bereich Süßwaren" belegt, dass sie die ihr unterstellten Abteilungen leite und für diese verantwortlich sei. Selbst wenn man nicht darauf abstelle, dass sie die ihr unterstellten Abteilungen leite, erfülle sie ein weiteres unter Ziffer 1.1 genanntes Tätigkeitsbeispiel. Sie disponiere eine Verkaufsgruppe, da das Team, das sie leite, im Verkauf tätig sei.
Im Anschluss an den Auflagenbeschluss vom 22.04.2010, wegen dessen näheren Inhalt auf das Sitzungsprotokoll von diesem Tag verwiesen wird, hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt ergänzend ausgeführt:
Da sie frei von Weisungen handele, falle ihre Tätigkeit aus der Gehaltsgruppe III GRA heraus. Die Beklagte gehe selbst davon aus, dass sie in die Gehaltsgruppe IV GRA ordnungsgemäß eingruppiert sei, weshalb zu diesen Merkmalen, u. a. "selbstständiges Ausführen" der von ihr erbrachten Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien, keine ausführlichen Darlegungen erforderlich seien. Sie entscheide über die Art und Weise der Erledigung ihrer Aufgaben selbstständig und führe diese unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorgaben, die die Beklagte für ihren Betrieb ins Intranet gestellt habe, z. B. dem Handbuch zur Personaleinsatzplanung, den Regeln für die Abwicklung von Retouren, den in den Führungskräfteseminaren vermittelten Führungsgrundsätzen und Kenntnissen, den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen, durch. Auch bei der Disposition der Ware, die täglich zwischen anderthalb und zweieinhalb Stunden einnehme, sei sie frei von allgemeinen Anweisungen. Im Rahmen der Disposition müsse sie sich an die Waren, die der Einkauf abstimme und an dessen Preise, weitestgehend halten. Sie sei aber hinsichtlich der Mengen, die sie ordere, frei. Teilweise sei sie auch berechtigt, selbstständig darüber zu entscheiden, ob bestimmte Artikel überhaupt für den Markt geordert würden. Die Personaleinsatzplanung, die sie wöchentlich erledige, würde sie unter Berücksichtigung der von der Beklagten herausgegebenen Richtlinie im Handbuch selbst steuern. Sie koordiniere die Urlaubsplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Geschäftsleitung. Sie verantworte die Tätigkeiten, die sie nach allgemeinen Richtlinien erledige. Aus dem protokollierten "Orientierungs- und Beurteilungsgespräch" vom 05.03.2004 sowie aus dem "Gesprächsbogen" über das Gespräch vom 07.03.2006 ergebe sich, dass sie als Teamleiterin verantwortlich für ihre Abteilung sei, dass sie die Verantwortung für die Personaleinsatzplanung und die Inventur habe. Sie sei außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben in der Abteilung und für die Disposition. Sie verfüge seit nahezu 20 Jahren über umfangreiche einschlägige Erfahrungen, die es ihr ermöglichen würden, die Personal-, Dispositions-, Inventurverantwortung und sonstige Aufgaben durchzuführen. Sie benötige für die Erledigung ihrer Aufgaben gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Bei der Disposition müsse nicht nur die Verkaufsbereitschaft und Präsenz überprüft werden, sondern es müssten regelmäßig alle Lieferanten disponiert werden. Sie müsse anhand ihrer vertieften Fachkenntnisse beurteilen, welcher Artikel in welcher Menge zu bestimmten Zeiten benötigt bzw. nicht benötigt werde. Um ihre Aufgaben, wie Personaleinsatzplanung, Arbeitseinteilung, Kontrolle der Arbeitsausführung, Durchführung von Besprechungen mit Mitarbeitern, Einarbeitung von Mitarbeitern und Ausbildung von Auszubildenden erledigen zu können, benötige sie eine Übersicht über die Zusammenhänge des Personalwesens. Sie benötige auch für die Verteilung von Arbeitsaufgaben an ihr Team, für die Kritikgespräche, die sie mit den Mitarbeitern führe, für die Schulung und Beurteilung und die Koordination der Aufgaben in der Abteilung, Kenntnisse in der Personalführung.
Hierauf hat die Beklagte entsprechend der ihr im Termin vom 22.04.2010 erteilten Auflage durch Schriftsatz vom 30.07.2010 erwidert und ihre Ausführungen wie folgt zusammengefasst:
Die Klägerin habe nicht ein einziges Tätigkeitsmerkmal aus der Gehaltsgruppe V GRA beschreiben können, das sie erfülle. Geschweige denn habe sie darlegen können, dass sie "überwiegend" Tätigkeiten aus der genannten Gehaltsgruppe ausführe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist begründet.
I.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Feststellungsklage der Klägerin erfolglos.
1.Bei dem Feststellungsantrag der Klägerin handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, die nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. nur BAG 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel m. w. N.).
2.Die Feststellungsklage der Klägerin ist jedoch unbegründet, da sie keinen Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe V GRA hat.
a)Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche GRA unmittelbar und zwingend Anwendung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG i. V. m. § 5 Abs. 4 TVG).
b)Zur Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Einstufung in die Gehaltsgruppe V GRA sind deshalb folgende tarifliche Bestimmungen heranzuziehen:
"§ 2
Grundsätze zur Einstufung
1.Für die Einstufung der Angestellten nach diesem Gehaltsgruppenplan sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend. Bei der Festlegung der Oberbegriffe war es der Wille der Verhandlungskommission, diese so zu formulieren, dass die Steigerungen der Aufgabenschwierigkeit von den einfachsten bis zu den qualifizierten Anforderungen zum Ausdruck gebracht werden.
2.Die Tätigkeitsbeispiele wurden ergänzend und nur beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde eine Durchlässigkeit angestrebt. Ausschlaggebend sind in erster Linie die Oberbegriffe.
3.Für die Einstufung im einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung, maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit. Weder ein bestimmter Ausbildungsgang noch eine Abschlussprüfung für sich allein begründen einen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe.
4.Werden von dem Angestellten Tätigkeiten verschiedener Gehaltsgruppen ausgeübt, so muss die Einstufung der überwiegenden Tätigkeit entsprechen.
5. Die zur Ordnung und Systematisierung vorgegebenen Funktionsschlüsselzahlen sollen lediglich der besseren Orientierung dienen und einen Quervergleich bei der Einstufung erleichtern.
6.Die in dem Gehaltsgruppenplan aufgeführten Tätigkeitsbeispiele gelten für weibliche Angestellte gleichermaßen."
In § 3 GRA "Gruppenplan für Angestelltentätigkeiten" heißt es u. a.:
"Gehaltsgruppe V
Selbstständiges und verantwortliches Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien, die gründliche Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen erfordern sowie eine Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsbereichen voraussetzen.
Beispiele:
1.1Bearbeiten schwieriger Ein- oder Verkaufsvorgänge, auch in
Fremdsprachen und Disponieren
Tätigwerden als Verkaufsberater im Lebensmittelbereich
Bearbeiten von Angeboten aus Ausschreibungen
Disponieren einer Ein- oder Verkaufsgruppe oder einer Gruppe
von technischen Offert-Sachbearbeitern
Substitute (stellvertretendes Leiten von Abteilungen)
Verwalten von Verkaufs- oder Außenstellen
Ausüben einer Ingenieurtätigkeit auch im Verkauf
1.2Reisendentätigkeit mit Abschlussvollmacht nach dem 1. Jahr
(Verkaufen im Außendienst)
1.3Werbliches graphisches Betreuen der Erzeugnisse und Koordi-
nieren der Werbearbeiten mit einer Agentur
Selbstständiges Erstellen von Entwürfen, Prospekten und In-
seraten
1.4Erstellen der Richtlinien von Preiskalkulationen unter Zugrunde-
legung der dafür erforderlichen Unterlagen (BAB)
1.5Disponieren und Überwachen des Lagers
1.6Fachkundiges Bearbeiten schwieriger Aufgaben im Versand, wie
Zoll- und Speditionsfragen, die auch fremdsprachliche Kenntnisse
erfordern
1.7Disponieren des Kundendienstes
..."
c)Nach § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GRA ist für die tarifliche Bewertung die vom Arbeitnehmer überwiegend verrichtete Tätigkeit maßgebend. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Einstufung erfolgt unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Oberbegriffen) und Beispielen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 GRA sind in erster Linie die Oberbegriffe maßgebend (vgl. BAG 20.06.1984 - 4 AZR 208/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel). Die Tätigkeitsbeispiele haben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GRA lediglich ergänzenden Charakter. Ihnen kommt nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie nur einmal in einer Gehaltsgruppe erscheinen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien für die Beispielstätigkeit annehmen, dass sie die allgemeinen Merkmale erfüllt. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Merkmale muss wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (vgl. BAG 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifvertrage: Großhandel m. w. N.). Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Gehaltsgruppe, kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten Gehaltsgruppe subsumiert werden (vgl. BAG 21.10.1987 - 4 AZR 49/87 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
d)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Klägerin nicht die Vergütung nach der von ihr begehrten Gehaltsgruppe V GRA von der Beklagten verlangen.
aa)Klagt ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin - wie hier die Klägerin - auf eine höhere Tarifvergütung im Wege einer Eingruppierungsfeststellungklage, hat er/sie nach den allgemeinen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, er/sie erfülle die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen. Welche Tatsachen er/sie im Einzelnen vorzutragen und zu beweisen hat, richtet sich nach der Lage und den Erfordernissen des Einzelfalls (z. B. BAG 18.02.1998 - 4 AZR 581/96 - AP Nr. 239 zu §§ 22, 23 BAT 1975). An der dargestellten Darlegungs- und Beweislast hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts dadurch geändert, dass sie vor der Verkürzung ihrer Arbeitszeit, jedenfalls nach ihrer Behauptung bei gleicher Tätigkeit, in der Gehaltsgruppe V GRA eingruppiert war. Die Grundsätze der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten sog. korrigierenden Rückgruppierung können hier schon deshalb keine Anwendung finden, da die Klägerin bereits seit dem Jahre 2000 in Teilzeit gearbeitet und für ihr Eingruppierungsverlangen allein die Zeit nach Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 02.06.2006, die ebenfalls eine Teilzeittätigkeit vorsieht, maßgeblich ist.
bb)Zunächst ist es der Klägerin nicht gelungen, die Tatsachen im Einzelnen vorzutragen, die für das Vorliegen eines der in Ziffer 1.1 bis 1.7 der Gehaltsgruppe V GRA genannten Tätigkeitsbeispiele erforderlich sind.
(1.)Primär nimmt die Klägerin für sich das in Ziffer 1.1 der Gehaltsgruppe V GRA genannte Tätigkeitsbeispiel "Substitute (stellvertretendes Leiten von Abteilungen)" in Anspruch. Dem kann nicht gefolgt werden.
(1.1)Eine Abteilung eines Betriebes ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (vgl. BAG 24.02.2010 - 10 AZR 759/08 - Rz. 14 juris).
(1.2)Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie in einer derartigen Abteilung die von ihr aufgeführten Tätigkeiten verrichtet, insbesondere eine derartige Abteilung leitet. Letzteres hat sie zwar behauptet, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie als Teamleiterin den Substituten, die in dem Tätigkeitsbeispiel zu Ziffer 1.1 der Gehaltsgruppe V GRA durch das stellvertretende Leiten von Abteilungen gekennzeichnet sind, in diese Gehaltsgruppe eingruppiert werden müsste. Insoweit kann der Klägerin nicht gefolgt werden. Zum einen hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte Substitute i. S. von Ziffer 1.1 der Gehaltsgruppe V GRA beschäftigt. Dies wäre aber notwendig gewesen, nachdem die Beklagte dies bestritten hat. Zum anderen leitet die Klägerin keine ihr "unterstellten Abteilungen" (so in der Berufungserwiderung auf Seite 6). Sie steht lediglich als Teamleiterin ausweislich des Aushangs vom 05.01.2006 bestimmten Bereichen, wie z. B. Schreibwaren, in der Abteilung vor, in der sie beschäftigt ist. Im Übrigen gibt es keinen tarifrechtlichen Grundsatz, dass derjenige, der einem einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnenden Arbeitnehmer übergeordnet ist, nach der nächsthöheren Vergütungsgruppe bezahlt werden müsste.
(2.)Soweit die Klägerin auf ein weiteres Tätigkeitsbeispiel in Ziff. 1.1 der Gehaltsgruppe V GRA ("Disponieren einer Verkaufsgruppe") hingewiesen hat, um ihren Anspruch auf die von ihr begehrte höhere Gehaltsgruppe zu begründen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Team, das die Klägerin leitet, ist zwar im Verkauf tätig. Es stellt jedoch keine Verkaufsgruppe i. S. der Ziffer 1.1 der Gehaltsgruppe V GRA dar. Dies wäre nur der Fall, wenn die Klägerin eine Gruppe disponieren würde, die den Verkauf von Waren der Beklagten organisieren und verantworten würde. Dies ist jedoch im Hinblick auf die Organisation der Beklagten, deren zentrale Ein- und Verkäufer sich in I. für den Non-Food-Bereich und in O.-J. für den Food-Bereich befinden, nicht der Fall. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, mit der von ihr behaupteten Disponiertätigkeit beschäftigt ist.
cc)Kann sich die Klägerin demnach nicht auf eines der in Ziffer 1.1 der Gehaltsgruppe V GRA genannten Tätigkeitsbeispiele berufen, könnte sich der von ihr geltend gemachte Anspruch allein aus den Oberbegriffen dieser Gehaltsgruppe ergeben (vgl. § 2 Ziffer 1 GRA; vgl. auch BAG 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG 18.11.2004 - 8 AZR 540/03 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass sie, wie von der Gehaltsgruppe V GRA gefordert, überwiegend Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und verantwortlich ausführt.
(1.)Selbstständige Tätigkeit im tariflichen Sinne liegt nur vor, wenn der Angestellte bei seiner Tätigkeit eine den in der Vergütungsgruppe vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnisse und umfangreiche einschlägige Erfahrungen entsprechende eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis hat. Dabei kann das Merkmal "selbstständige Tätigkeit" nicht mit dem Merkmal "selbstständige Leistungen" gleichgesetzt werden. Das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Tätigkeit setzt eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs voraus, was eine fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt. Die Annahme einer Eigenständigkeit eines Aufgabengebietes und einer eigenen Entscheidungsbefugnis des Angestellten hängt aber maßgeblich vom Ausmaß der organisatorischen Einbindung des Aufgabengebietes des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation und der hier festzustellenden Eigenständigkeit ab (vgl. BAG 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - AP Nr. 304 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.).
(2.)Es bestehen bereits Bedenken, ob die Klägerin "selbstständige Leistungen" im vorstehenden Sinne erbringt. Sie selbst hat in ihrer Berufungserwiderung (Seite 9) angegeben, die Beklagte habe ihre Arbeitsabläufe standardisiert. Raum für Kreativität und eine eigene Ablaufgestaltung durch die Mitarbeiter bleibe dort nicht. Jedenfalls ist aber aus dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sie überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte ihrer geschuldeten Arbeitszeit, das Merkmal "selbstständige Tätigkeit" im vorstehenden Sinn erfüllt. So hat sie zwar erstinstanzlich, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2009, Tätigkeiten aufgeführt, die ihrer Meinung nach die in der Gehaltsstufe V GRA genannten Oberbegriffe erfüllen. Sie hat es jedoch versäumt, konkret die hierfür jeweils benötigten Zeitanteile zu benennen, um feststellen zu können, ob sie derartige Tätigkeiten überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte ihrer geschuldeten Arbeitszeit, erbringt. Insbesondere kann hierfür nicht auf die von der Klägerin schon in erster Instanz vorgelegte, auf gerade einmal fünf Wochen (29.04. - 03.06.2009) beschränkte Tätigkeitsauflistung zurückgegriffen werden.
3.Die Klage ist nicht etwa deshalb begründet, weil die Beklagte mit der Einstufung der Klägerin in die Gehaltsgruppe IV GRA den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat.
a)Ein derartiger Verstoß ist nur dann gegeben, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. z. B. BAG 22.01.2009 - 8 AZR 808/07 - Rz. 35 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 105; BAG 15.07.2009 - 5 AZR 486/08 - EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 20).
b)Hierzu fehlt es an substantiiertem Vortrag der Klägerin. Sie selbst hat darauf hingewiesen, dass von den acht in der Niederlassung der Beklagten in Duisburg beschäftigten Teamleitern vier weiterhin nach der Gehaltsgruppe V GRA vergütet werden und die übrigen Teamleiter in die Gehaltsgruppe IV GRA eingestuft sind. Auch soweit sie auf die Vergütung von Teamleitern in anderen G.-Niederlassungen, wie z. B. in L., C. und I., verweist, ergibt sich ein uneinheitliches Bild der Vergütung (einerseits Gehaltsgruppe V GRA, andererseits Gehaltsgruppe IV GRA mit Zulage, die die Vergütung nach der Gehaltsgruppe V GRA erreicht). Damit steht fest, dass nicht alle Teamleiter in der von der Klägerin begehrten Gehaltsgruppe V GRA eingestuft sind. Von einer Ungleichbehandlung der Klägerin innerhalb der Mitarbeitergruppe Teamleiter kann somit nicht die Rede sein. Zudem hat die Beklagte die aus ihrer Sicht unzutreffende Vergütung von Teamleitern nach der Gehaltsgruppe V GRA mit Bestandsschutz begründet, was gegen eine sachwidrige Ungleichbehandlung spricht. Aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes eine Diskriminierung der Klägerin als Teilzeitkraft (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG) bzw. als Frau (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG) herzuleiten, ist ohne nähere Begründung, an der es vorliegend fehlt, ausgeschlossen.
II.Aus den Ausführungen zu I. folgt ohne weiteres, dass die Klägerin nicht die ihr erstinstanzlich zugesprochenen Gehaltsdifferenzen in Höhe von monatlich 522,94 € brutto für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2009 in einer Gesamthöhe von 1.568,82 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB verlangen kann.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.