02.03.2011
BGH: Beschluss vom 15.02.2011 – VI ZR 189/10
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des XI. Zivilsenats zu vergleichbaren Fallgestaltungen geklärt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590, Rn. 29 und - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 27).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 82.000,00 €
Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz