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10.03.2011 · IWW-Abrufnummer 111081

Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 24.01.2011 – 16 Sa 1041/10

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer einseitig ohne Fortzahlung der Bezüge freizustellen, weil dieser sich weigert, die ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien und der Datenschutzbestimmungen, die für den Betrieb als Betriebsvereinbarung gelten, zu unterzeichnen.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 - 9 Ca 8643/09 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.595,46 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 456,85 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.191,66 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt für das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis Sozialversicherungsbeiträge aus 1595,46 € brutto für Juni 2009, aus 456,85 € brutto für Juli 2009, aus 2191,66 € brutto für August 2009 und aus je 2339,00 € brutto für die Zeit vom September 2009 bis März 2010 nachzuentrichten.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2009 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2009 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Januar 2010 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Februar 2010 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. März 2010 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2010 zu zahlen;

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung von Annahmeverzugvergütung.

Die Beklagte ist einer der führenden Getränkehersteller für Mineralwasser in Deutschland. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Der am xxx geborene, ledige Kläger ist spätestens seit 11. Juni 2003 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Er ist in Bewertungsgruppe IV des Entgelt-Tarifvertrages der Mineralbrunnen in Hessen, gültig ab 01. November 2008, eingruppiert und erhält eine Bruttomonatsvergütung von 2.339,00 €.

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 zum 29. Februar 2008 gekündigt hatte, schlossen die Parteien in dem Rechtsstreit 16 Sa 1851/08 am 01. Mai 2009 einen gerichtlichen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2008 endete und die Parteien mit Wirkung ab 04. Mai 2009 ein neues Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des bis zum 29. Februar 2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses und unter Wahrung des bis dahin erworbenen Besitzstandes vereinbart hatten.

Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung "IT-Sicherheitsrichtlinien", wegen deren Inhalt im einzelnen auf Blatt 26 bis 33 der Akten Bezug genommen wird. Der Kläger unterzeichnete die ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien und der Datenschutzbestimmungen nicht. Aufgrund dessen wurde er zunächst in unbezahlten Urlaub geschickt und ab 12. Juni 2009 auf unbestimmte Zeit ohne Fortzahlung der Bezüge freigestellt. In der Zeit vom 01. bis 23. Juli 2009 wurden ihm dann seine weiteren Urlaubstage angerechnet und das entsprechende Urlaubsentgelt abgerechnet sowie die sich hieraus ergebenden Nettobeträge an ihn ausgezahlt. Ab 27. Juli 2009 stellte die Beklagte ihn wiederum unbezahlt von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 bat sein Prozessbevollmächtigter um Mitteilung, wann dieser seine Arbeit wieder aufnehmen kann und forderte die Beklagte auf, die Zeiten des unbezahlten Urlaubs abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen.

Mit seiner am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst Vergütungsansprüche für die Zeit von Juni 2009 bis September 2009 sowie die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Monat Juni 2009 geltend gemacht und die Klage sodann mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2009 auf den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2010 erweitert, insoweit wird auf die Klageerweiterung Blatt 13, 14 der Akten verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Zahlungsansprüche stünden ihm unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu. Soweit in der Klageerweiterung vom 09. Dezember 2009 für den Monat Oktober 2009 zweimal Vergütung und für Dezember 2009 keine Vergütung beansprucht werde, handele es sich hierbei um einen Schreibfehler.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts, Blatt 79 bis 81 der Akten, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz anhängig ist, abgewiesen. Der Kläger könne weder aus Annahmeverzug für die Zeit von Juni 2009 bis Februar 2010 die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung verlangen, noch die Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Kläger sei nicht leistungsbereit im Sinne von § 297 BGB gewesen, da er sich geweigert habe die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Deren Unterzeichnung sei zur Gewährleistung der Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien und des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 82 bis 83 der Akten) Bezug genommen.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Juni 2010 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 09. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. September 2010 am 14. September 2010 begründet.

Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Betriebsvereinbarung "IT-Sicherheitsrichtlinien" gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte. Einer Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch den Kläger habe es daher nicht bedurft. Im übrigen sei nicht erkennbar, warum es für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers als Gabelstaplerfahrer erforderlich sei, eine derartige Erklärung zu unterschreiben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 -9 Ca 8643/09- teilweise abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 1.595,46 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 607,16 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03. November 2009 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.191,66 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 989,94 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. November 2009 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich 899,39€ netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. November 2009 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen für das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnissozialversicherungsbeiträge aus 1.595,46 € brutto für Juni 2009, aus 456,85 € brutto für Juli 2009, aus 2.191,66 € brutto für August 2009 und aus je 2.339,00 € brutto für die Zeit von September 2009 bis März 2010 nachzuentrichten;

6. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2009 zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz seit 16. Dezember 2009 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 899,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz seit 01. Januar 2010 zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. Februar 2010 zu zahlen;

10. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten will dem Basiszinssatz seit 01. März 2010 zu zahlen;

11. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.339,00 € brutto abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld in Höhe von 985,79 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz seit 01. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Die Präambel der Betriebsvereinbarung lege fest, dass alle Mitarbeiter, die an EDV-Systemen arbeiteten zu bestimmten festgelegten Sicherheitsregeln rechtsverbindlich zu verpflichten seien. Die Betriebsparteien hätten daher normativ festgelegt, dass jeder Mitarbeiter die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben habe. Die Zahlungsanträge seien unbestimmt, weil nicht erkennbar sei für welche Monate der Kläger Gehaltsansprüche geltend mache. Zudem sei die Klageforderung nach § 22 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrags der Getränkeindustrie verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II. Die Berufung ist im wesentlichen begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Zahlungsanträge hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar werden in den Berufungsanträgen die Monate, für die Vergütung beansprucht wird, nicht im einzelnen benannt. Die Berufungsbegründung bezieht sich jedoch ergänzend auf das erstinstanzliche Vorbringen. Aus der Klageschrift ergibt sich, für welche Monate Vergütung beansprucht wird. Auch in der Klageerweiterung vom 09. Dezember 2009 werden in den Anträgen die jeweiligen Klagezeiträume genannt. Soweit dort der Monat Oktober 2009 zweimal aufgeführt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus der Abfolge der einzelnen Monate, für die Vergütung beansprucht wird, ergibt sich dass in dem Antrag zu 3 der Klageerweiterung statt des Monats Oktober 2009 nur der Monat Dezember 2009 gemeint sein kann. Soweit schließlich mit der Berufung für einen weiteren Monat Vergütung beansprucht wird (Klageantrag zu 11) wird wiederum aufgrund der zeitlichen Abfolge der gestellten Anträge deutlich, dass es sich hierbei nur um die Vergütung für den Monat März 2010 handeln kann.

2. Bis auf eine geringfügige Zuvielforderung für den Monat Juli 2009 ist die Klage begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Kläger wegen seiner Weigerung, die IT-Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, unbezahlt von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist angesichts des Rechtscharakters der Beschäftigungspflicht grundsätzlich nicht möglich. Selbst im Falle einer berechtigten einseitigen Suspendierung behält der Arbeitnehmer in aller Regel den Vergütungsanspruch. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen, in denen das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwer wiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung schlechthin unzumutbar ist, handelt es sich nicht mehr um ein ordnungsgemäßes Angebot. Der Arbeitgeber gerät dann nicht in Annahmeverzug (Erfurter Kommentar-Preis, 10. Auflage, § 611 BGB Randnummer 567). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Betriebsvereinbarung wegen ihrer normativen Wirkung für den Kläger ohnehin gilt, § 77 Abs. 4 BetrVG. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung aufgrund vertraglicher Vereinbarung war daher nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, dass die Präambel der Betriebsvereinbarung vorsieht, dass die IT-Sicherheitsrichtlinien durch Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zu deren Einhaltung zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags werden. Die Beklagte hätte dem Kläger daher unbeschadet seiner Weigerung die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuweisen müssen. Indem sie dies nicht tat, sondern ihn unbezahlt freistellte und damit die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigerte, geriet sie in Annahmeverzug, § 615, § 296 BGB.

3. Die Klageforderung ist weder insgesamt noch für einzelne Monate, insbesondere Juli 2009 und März 2010, nach § 22 das Manteltarifvertrags der Getränkeindustrie - außer Brauereien und Sektkellereien - in Hessen, gültig ab 01. Juni 2006, verfallen. Danach gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden. Eine schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung wird insoweit nicht verlangt. Für die Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist war daher die mit Schreiben vom 24. Juni 2009 erfolgte Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Zeiten des unbezahlten Urlaubs abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, ausreichend.

4. Der Anspruch auf Verzinsung des zugesprochenen Geldbetrages ergibt sich aus § 284, § 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.

5. Der Kläger kann von der Beklagten die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit von Juni 2009 bis März 2010 verlangen, § 611 Abs. 1 BGB. Ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung eine Geldleistung, bezieht sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, des so genannten Bruttobetrages. Dieser unterliegt regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer damit auch die Beträge der Arbeitnehmeranteile, die der Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung zu tragen hat (Bundesarbeitsgericht 29.3.2001 -6 AZR 653/99- AP Nr. 1 zu § 26 SGB IV, Randnummer 6,7).

III. Unbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger für den Monat Juli 2009 eine höhere Restvergütung als 456,85 € brutto nebst Zinsen beansprucht. Ausweislich der Verdienstabrechnung Blatt 39 der Akten hat der Kläger für Juli 2009 126,50 Arbeitsstunden (1.793,23 € brutto) und 22,80 Stunden Urlaubsvergütung (88,92 € brutto) vergütet erhalten. Zu der ihm zustehenden Monatsvergütung von 2.339,00 € brutto ergibt sich damit eine Differenz von 456,85 € brutto. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

V. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.

VorschriftenBGB § 615, BGB § 296, BGB § 297, BetrVG § 77 Abs. 4

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